Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. I ZR 5/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8919

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

17. Januar 2013

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Vitalpilze
[X.] § 4 Nr. 11; Verordnung ([X.]) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 10 Abs. 3, Art. 10 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 28
a)
Eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 liegt auch dann vor, wenn die Angabe
mangels Bestimmtheit nicht zulassungsfähig im Sinne des Art.
13 Abs.
1 der Verordnung ist und daher ei-ne unspezifische Angabe im Sinne des Art.
10 Abs.
3 der Verordnung darstellt.
b)
Solange die Listen nach Art.
13 und 14 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006
noch nicht erstellt sind, kann Art.
10 Abs.
3 der Verordnung nicht vollzogen werden.
c)
Das Vorliegen der in Art.
10 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer auf spezifische Vorteile bezogenen [X.]n Angabe muss vom Verwender dargelegt und im [X.] bewiesen werden. Auf die Übergangsregelungen in Art.
28 der Verordnung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
d)
An den vom Verwender gemäß Art.
5 Abs.
1, Art.
6 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 zu führenden Wirksamkeitsnachweis sind nicht dieselben [X.] zu stellen wie an den Nachweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels oder ei-ner bilanzierten Diät.
[X.], Urteil vom 17. Januar 2013 -
I [X.] -
OLG [X.] a.M.

LG
[X.] a.M.

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 17. Januar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
[X.] und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] am Main vom 10.
November 2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Unter-lassungsanträge zu
5.1 und 5.2 zum Nachteil der [X.] er-kannt worden ist.

Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil des [X.]s [X.] am Main
3.
Zivilkammer
vom 15.
Juli 2010 teilweise abgeändert.

Die Klage wird auch mit den Unterlassungsanträgen zu
5.1 und 5.2 abgewiesen.

Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten der [X.] hat der Kläger 1/7 und die [X.] 6/7 zu tragen.

Von Rechts wegen
-
3
-
Tatbestand:

Die [X.] vertreibt Kapseln mit getrocknetem Pilzpulver als Nah-rungsergänzungsmittel,
für die
sie auf ihrer Internetseite unter anderem mit Aussagen
warb, die im nachstehend auszugsweise wiedergegebenen [X.] wiedergegeben sind.

Nach Ansicht des [X.], des [X.], handelt es sich bei diesen Aussagen um gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 über [X.] und [X.] Angaben über Lebensmittel. Die Aussagen seien unzuläs-sig, weil die [X.] ihre Richtigkeit entgegen Art.
5 Abs.
1, Art.
6 Abs.
1 der Verordnung nicht anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise bewiesen habe. Die Aussagen zu den Mitteln "Reishi Vitalpilz" (Nr.
2) und "Coriolus
Vitalpilz" (Nr.
7) seien zudem jedenfalls
deshalb unzulässig, weil es sich bei diesen Mitteln um neuartige Lebensmittel im Sinne der Verordnung ([X.]) Nr.
258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige [X.] handele, die ohne entsprechende Zulassung nicht verkehrsfähig seien.

Der Kläger hat
soweit für die Revision noch von Interesse
antragt,

es der [X.] unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu un-tersagen, im geschäftlichen Verkehr zu werben

2.
für das Mittel
"Reishi Vitalpilz"

"zur Unterstützung eines gesunden Herz-Kreislaufs verbessert dieser [X.] die Konzentrations-
und Leistungsfähigkeit bei Stress",

4.
für das Mittel "Hericium Vitalpilz"

"Vitalpilz zur Unterstützung einer gesunden Verdauung",

5.
für das Mittel "Cordyceps Vitalpilz"

5.1.
"zur Unterstützung einer optimalen Leistungsfähigkeit",
1
2
3
-
4
-

5.2
"Der Raupenpilz erhöht die Ausdauer und Leistungsfähigkeit",

5.3

eine gesteigerte Lebensqualität und die unterstützende Fähigkeit für eine gesunde Libido sind für den Raupenpilz bekannt!",

6.
für das Mittel "Agaricus Vitalpilz"

"Starker Vitalpilz in der effektiven Unterstützung des Immunsystems",

7.
für das Mittel "Coriolus Vitalpilz"

zur Unterstützung eines stabilen Immunsystems",

8.
für das Mittel "Auricularia Vitalpilz"

8.1.
"zur Unterstützung einer gesunden Durchblutung",

8.2.
"für gesunde Blutgefäße",

8.3.
"ist geeignet, um die Blutgefäße gesund zu erhalten",

9.
für das Mittel "[X.] Vitalpilz"

"zur Unterstützung einer gesunden Blutzuckerfunktion",

10.
für das Mittel "Polyporus Vitalpilz"

10.1.
"zur Vorbeugung gegen natürlichen Haarausfall",

10.2.
"zur unterstützenden Vorbeugung gegen Wassereinlagerungen",

10.3.
"unter anderem unterstützt dieser Vitalpilz die Neubildung von ge-su

wenn dies geschieht wie in Anlage K
3 geschehen.

Das [X.] hat der Klage in diesem Umfang stattgegeben (LG [X.] a.M.,
Urteil vom 15.
Juli 2010

2/3
O
585/09,
[X.] 2010, 904). Die Be-rufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben (OLG [X.] a.M., Urteil vom 10.
November 2011

6
U
174/10, [X.] 2012, 291). Mit ihrer vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, [X.] die [X.] weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.
4
-
5
-
Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat die von ihm
noch zu beurteilenden Werbe-aussagen sämtlich als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 angesehen; denn sie stellten auch insoweit, als

bei den Aussagen zu
Nr.
5 und 10
ein ausdrücklicher [X.] fehle, einen Zusammenhang zwischen dem Konsum der be-worbenen Produkte und der Gesundheit des Anwen[X.] her.

Die Aussagen seien unzulässig, da die [X.] ihre Richtigkeit entge-gen
Art.
5 Abs.
1, Art.
6 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 nicht [X.] allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise bewiesen habe. Die an einen solchen Nachweis zu stellenden Anforderungen seien grundsätzlich nicht weniger streng als die Anforderungen an den Nachweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels oder einer bilanzierten Diät. Der Nachweis der Richtigkeit einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne des
Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der [X.] ([X.]) Nr.
1924/2006 sei daher, soweit sich die wissenschaftliche Aner-kennung nicht an[X.] belegen lasse, durch Vorlage von nach allgemein aner-kannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellten Studien zu erbringen, wobei grundsätzlich randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudien
erfor-derlich seien,
die
durch ihre Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der
Fachwelt einbezogen worden
seien. Im Streitfall fehle es bereits an der für eine Prüfung der einzelnen Merkmale des Art.
5 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 unabdingbaren Darlegung, welcher konkrete Inhaltsstoff in den jeweiligen Pilzextrakten überhaupt geeignet sein solle, die mit den einzelnen Werbeaussagen beanspruchten Wirkungen zu erzielen. Die von der [X.] vorgelegten Veröffentlichungen seien daher nicht geeignet, die mit den bean-standeten Aussagen behaupteten gesundheitsbezogenen Wirkungen der Pilz-extrakte zu belegen.
Sie
enthielten zudem
keine dem insoweit zugrundezule-5
6
-
6
-
genden Standard entsprechenden konkreten produktbezogenen und kontrollier-ten klinischen Studien.

Die Bestimmungen der Art.
5 Abs.
1, Art.
6 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 stellten [X.] im Sinne des §
4 Nr.
11 [X.] dar, deren Verletzung geeignet sei, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des §
3 Abs.
1 [X.] spürbar zu [X.].

I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung überwiegend stand. Das Berufungsgericht hat die im zweiten Rechtszug noch streitgegen-ständlichen Werbeaussagen zutreffend als gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von
Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 angesehen (dazu unter II
1). Nicht unzulässig sind allerdings die von der [X.] Werbeaussagen
zu Nr.
5.1 und 5.2, die nur unspezifische Angaben im Sinne von Art.
10 Abs.
3 der Verordnung enthalten, so dass die Revision inso-weit Erfolg hat
(dazu unter II
2). Ansonsten ist die Revision dagegen unbegrün-det (dazu unter II
3). Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Verwender einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von
Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 in einem Prozess über ihre Zulässigkeit nicht erst dann gehalten ist, ihre Richtigkeit zu belegen, wenn der Kläger diese substantiiert in Frage stellt (dazu unter II
3
a). Keinen durchgrei-fenden Rechtsfehler lässt auch seine
Beurteilung erkennen, die [X.] sei den ihr deshalb obliegenden Nachweis schuldig geblieben, dass ihre mit den beanstandeten Angaben beworbenen Produkte die ihnen zugeschriebenen po-sitiven Wirkungen nach den allgemein anerkannten
wissenschaftlichen Er-kenntnissen haben (dazu unten II
3
b).
Das Berufungsgericht hat die Klage [X.] in dem Umfang, in dem es über Aussagen zu entscheiden hatte, die keine unspezifischen Angaben im Sinne von Art.
10 Abs.
3 der Verordnung ([X.]) 7
8
-
7
-
Nr.
1924/2006 darstellten, mit Recht als aus §§
8, 3 Abs.
1, §
4 Nr.
11
[X.] in Verbindung mit Art.
10 Abs.
1, Art.
5 Abs.
1, Art.
6 Abs.
1, Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 begründet angesehen (dazu unter II
3
c).

1. Die im Berufungsverfahren noch im Streit befindlichen Werbeaussa-gen der [X.] stellen gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 dar.

a) Nach der genannten Bestimmung ist eine gesundheitsbezogene An-gabe im Sinne dieser Verordnung jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwi-schen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Be-standteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zu-sammenhang" ist dabei weit zu verstehen ([X.], Urteil vom 6.
September 2012
544/10, [X.], 1161 Rn.
34 = [X.], 1368
[X.]).
Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zu-sammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Ver-zehrs des Lebensmittels impliziert ([X.] ebd.
Rn.
35; [X.], Beschluss vom 5.
Dezember 2012
I
ZR
36/11, [X.], 189
Rn.
9 = [X.], 180

[X.]).

b) Danach stellen die noch im Streit befindlichen Werbeaussagen der [X.] sämtlich gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 dar. Die Revision nimmt dies hinsicht-lich der Aussagen zu Nr.
2 ("Zur Unterstützung eines gesunden Herz-Kreislaufs verbessert dieser Vitalpilz die Konzentrations-
und Leistungsfähigkeit bei Stress."), 4 ("Vitalpilz zur Unterstützung einer gesunden Verdauung"), 6 ("Star-ker Vitalpilz in der effektiven Unterstützung des Immunsystems."), 7 ("Zur Un-terstützung eines stabilen
Immunsystems"), 8.1 ("Zur Unterstützung einer ge-9
10
11
-
8
-
sunden Durchblutung"), 8.2 ("[X.]"), 8.3 ("Ist geeignet, um die Blutgefäße gesund zu erhalten") und 9 ("Zur Unterstützung einer gesunden Blutzuckerfunktion") grundsätzlich hin; ein Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Aussagen zu Nr.
5 und 10 macht die Revision [X.] geltend, sie
seien mangels Bestimmtheit nicht zulassungsfähig im
Sinne des Art.
13 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 und daher unspe-zifische Angaben im Sinne des Art.
10 Abs.
3 der Verordnung. Indes
stellen auch solche Angaben gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 dar (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Januar 2011
I
ZR
22/09, [X.], 246 Rn.
7 = [X.], 344
Gurk-taler Kräuterlikör; BVerwG, Beschluss vom 23.
September 2010
3
C
36/09, [X.], 103, 104
[X.]; Meisterernst in Meisterernst/[X.], [X.], 14.
Lfg. Juli 2011, Art.
10 Rn.
18 mwN).

2. Soweit die Werbeaussagen zu Nr.
5 und 10 teilweise -
zu Nr.
5.1 und 5.2
-
unspezifische Angaben
im Sinne von Art.
10 Abs.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 enthalten (dazu unten II
2
a), sind sie
nicht unzulässig (dazu un-ten II
2
b). Die Revision hat daher hinsichtlich der Werbeaussagen zu Nr.
5.1 und 5.2 Erfolg.

a) Die Bestimmung des Art.
10 Abs.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 regelt die Zulässigkeit von Verweisen auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder
Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Sie erfasst Aussagen, die zwar auf eine der in Art.
13 Abs.
1 und Art.
14 Abs.
1 der Verordnung genannten Funktionen Bezug nehmen, aufgrund ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierung aber nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnten (vgl. [X.], [X.], 246 Rn.
9
[X.]; Meisterernst in 12
13
-
9
-
Meisterernst/[X.] aaO Art.
10 Rn.
22). Das
ist bei den
von der [X.] für ihr Mittel "Cordyceps Vitalpilz"
gemachten Aussagen "Zur Unterstützung einer optimalen Leistungsfähigkeit" (Nr.
5.1)
und
"Der Raupenpilz erhöht die [X.] und Leistungsfähigkeit

(Nr.
5.2)
der Fall. Diese Aussagen nehmen zwar auf das durch die Einnahme des Mittels angabegemäß zu unterstützende bzw. zu steigernde gesundheitliche Wohlbefinden, nicht aber auf bestimmte dadurch zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug. Insoweit
unterscheiden sich die
bei-den
Aussagen von den Aussagen zu Nr.
5.3
eine gesteigerte Lebensqualität und die unterstützende Fähigkeit für eine gesunde Libido sind für den Raupen-pilz bekannt!"), 10.1 ("Zur Vorbeugung gegen
natürlichen Haarausfall"), 10.2 ("Zur unterstützenden Vorbeugung gegen Wassereinlagerungen") und 10.3 ("Unter anderem unterstützt dieser Vitalpilz die Neubildung von gesundem kräf-

b) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder
Lebensmittels für die
Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden sind nach Art.
10 Abs.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 [X.] dann zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art.
13 und 14 der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Solange diese Listen noch nicht erstellt
sind, kann Art.
10 Abs.
3 der [X.] allerdings noch nicht vollzogen werden
(vgl. [X.], [X.], 2.
Aufl., §
4 Rn.
324; Meisterernst in Meisterernst/[X.] aaO 17.
Lfg. Juli 2012, Art.
28 Rn.
24, jeweils unter
Hinweis auf den "1.
Orientierungserlass zur [X.] [[X.]]
Nr.
1924/2006 über [X.]rt-
und gesundheitsbezogene Anga-ben über Lebensmittel" des [X.] [X.] [ab-gedruckt bei Meisterernst/[X.] aaO Appendix A
II
1.1]).

Nach
Art.
11 Nr.
1 Buchst.
a des ursprünglichen Entwurfs der [X.] sollten
Angaben, die auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nähr-14
15
-
10
-
stoffs oder Lebensmittels in Bezug auf allgemeine Gesundheit und Wohlbefin-den verweisen, generell nicht zulässig sein. Da dieses Verbot als zu weit [X.] wurde,
hat es
nur in einer eingeschränkten Form Eingang in den
Art.
10 Abs.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 gefunden (vgl. Meisterernst in Meis-terernst/[X.] aaO Art.
10 Rn.
18
f.; [X.] aaO §
4 Rn.
325). Unzu-lässig sind solche Angaben nur, solange ihnen keine in einer der Listen nach Art.
13 und 14
der Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene An-gabe
beigefügt ist. Dieses (eingeschränkte) Verbot setzt voraus, dass diese Listen erstellt sind. Solange dies noch nicht geschehen ist, ist die Verwendung entsprechender Verweise durch die Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 nicht reg-lementiert. Denn anderenfalls enthielte die Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 in-soweit entgegen dem Willen des Verordnungsgebers, wie er in den Übergangs-regelungen ihres Art.
28 eindeutig zum Ausdruck gekommen ist, zunächst eine strengere Regelung als später.

Unter diesen Umständen hat auch die (Teil-)Liste nach Art.
13 Abs.
3 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006, die die [X.] mit der Verordnung ([X.]) Nr.
432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezo-gener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie
die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern [X.] hat, die Rechtslage nicht maßgeblich verändert (vgl. [X.], [X.], 189 Rn.
15
[X.]). Damit ist insoweit

an[X.] als zu
der Frage, ob Art.
10 Abs.
2 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 bereits seit dem 1.
Juli 2007, seit dem die Verordnung gemäß ihrem Art.
29 gilt, zeitlich anwendbar war (vgl. dazu [X.], [X.], 189
Rn.
11
ff.
[X.])
auch keine Vorlage an den [X.] gemäß Art.
267 AEUV veranlasst.

3. Im Übrigen Umfang ist die Revision der [X.] dagegen unbegrün-det.
16
17
-
11
-

a) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Verwender einer gesundheitsbezogenen Angabe gemäß
Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 in einem Prozess über ihre Zulässigkeit nicht erst dann gehalten ist, ihre Richtigkeit zu belegen, wenn der Kläger diese sub-stantiiert in Frage stellt. Der [X.] hat
wie auch die Revision nicht verkennt
die Verwendung [X.] und gesundheitsbezogener Anga-ben in der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 einem grundsätzlichen
Verbot
un-terworfen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit von auf spe-zifische Vorteile bezogenen gesundheitsbezogenen
Angaben, die in der inso-weit zentralen Bestimmung
des Art.
10 Abs.
1 der Verordnung genannt sind, muss deshalb vom Verwender dargelegt und im [X.] auch bewiesen werden. Soweit diese Voraussetzungen gemäß den Übergangsregelungen in Art.
28 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 ganz (vgl. [X.], GRUR
2013, 189
Rn.
11
[X.]) oder immerhin
teilweise (vgl. dazu [X.] ebd. Rn.
11
ff. sowie vorstehend Rn.
15) zunächst noch nicht zu erfüllen sind oder waren, bleibt die beschriebene Verteilung der Darlegung und Beweislast davon unbe-rührt. Dies kommt
in den in Art.
28 Abs.
5 und 6 der Verordnung enthaltenen Übergangsbestimmungen dadurch zum Ausdruck, dass die betreffenden Anga-ben, soweit sie dem Art.
28 Abs.
5, dem Art.
28 Abs.
6 Buchst.
a letzter Unter-absatz
sowie
dem Art.
28 Abs.
6 Buchst.
b der Verordnung unterfallen, (nur) unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen zulässig sind, und, soweit sie in einem Mitgliedstaat (bereits) einer Bewertung unterzogen und zugelassen wurden, in dem in Art.
28 Abs.
6 Buchst.
a Unterbuchst.
i und [X.] geregelten Verfahren zugelassen werden. Im Hinblick darauf, dass diese Rege-lungen

was die Verteilung der Darlegung und Beweislast angeht

eindeutig sind, besteht insoweit ebenfalls kein Anlass für eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen
Union gemäß Art.
267 AEUV.

18
-
12
-
b)
Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Be-urteilung des [X.], die [X.] habe die von ihr für ihre Produkte in Anspruch genommenen gesundheitsbezogenen Angaben entgegen Art.
5 Abs.
1, Art.
6 Abs.
1
der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 nicht bewiesen.

aa) Allerdings unterliegen die Ausführungen des [X.] zu den Anforderungen an den von einem Verwender gemäß Art.
5 Abs.
1, Art.
6 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 zu führenden [X.]. Das Berufungsgericht hat gemeint, insoweit seien grundsätz-lich dieselben Anforderungen zu stellen wie an den Nachweis der Wirksamkeit eines Arzneimittels oder einer bilanzierten Diät, so dass
dann, wenn sich der Nachweis der wissenschaftlichen Anerkennung nicht an[X.] belegen lasse, re-gelmäßig randomisierte und placebokontrollierte Doppelblindstudien vorzulegen seien, die durch ihre Veröffentlichung in den Diskussionsprozess der Fachwelt einbezogen worden seien. Die Revision rügt mit Recht, dass diese eher [X.] Sichtweise den besonderen Anforderungen nicht gerecht wird, die an den vom Verwender einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art.
2 Abs.
2 Nr.
5 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 gemäß Art.
5 Abs.
1, Art.
6 Abs.
1 der Verordnung zu führenden Wirksamkeitsnachweis zu stellen sind (vgl. Hahn/Teufer, [X.] 2008, 663, 665
ff., 693
f.; [X.], [X.] 2010, 105, 109 bis 112; [X.] in Meisterernst/[X.] aaO 9.
Lfg. Oktober 2009, Art.
6 Rn.
5 bis 29).

bb) Eine nähere Klärung dieser Frage, die gegebenenfalls eine Vorlage an den [X.] gemäß Art.
267 AEUV erforderte, erübrigt sich im Streitfall aber deshalb, weil die [X.] im Rahmen der sie treffenden Darlegungslast (vgl. oben Rn.
18)
nach den

nicht in zulässiger Wei-se angegriffenen

Feststellungen des [X.] schon nicht vorgetra-gen hat, welche konkreten
Inhaltsstoffe
in den jeweiligen Pilzextrakten geeignet 19
20
21
-
13
-
sein sollten, die mit den einzelnen Werbeaussagen behaupteten Wirkungen zu erzielen. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat,
fehlte es damit bereits an einer Grundlage für den von der [X.] zu führenden Nachweis, dass den
betreffenden Inhaltsstoffen
die jeweils behauptete Wirkung tatsächlich zukommt (Art.
5 Abs.
1 Buchst.
a der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006) und dass diese Stoffe
in den
Produkten
der [X.] jeweils in relevanter Menge (Art.
5 Abs.
1 Buchst.
b der Verordnung) und bioverfügbarer Form (Art.
5 Abs.
1 Buchst.
c der Verordnung) enthalten sind und bei einem vernünftigerweise zu erwartenden Verzehr die von der [X.] behauptete Wirkung zu erzielen vermögen
(Art.
5 Abs.
1 Buchst.
d der Verordnung).
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verwendung der
entsprechenden Angaben nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der genannten [X.] nur dann zulässig ist, wenn die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz bereits zu dem Zeitpunkt anhand allgemein anerkannter wissen-schaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, zu dem die Angaben gemacht wer-den.

c)
Das Berufungsgericht hat die Art.
10 Abs.
1, Art.
5 Abs.
1 und Art.
1 Abs.
1 der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 mit Recht als Marktverhaltensrege-lungen im Sinne des §
4 Nr.
11 [X.] angesehen, deren Verletzung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher im Sinne des §
3 Abs.
1 [X.] spürbar zu beeinträchtigen (vgl. [X.], [X.], 246 Rn.
12
[X.], zu Art.
4 Abs.
3 Satz
1 der Verordnung; [X.], [X.] 2012, 107; [X.], [X.]
2013,
39, 47; [X.], [X.] 2008, 135, 140 bis 142; [X.]. in [X.]/[X.], [X.], 31.
Aufl., §
4 Rn.
11.137a). Die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken, die nach ihrem Art.
4 in ihrem Anwendungsbereich eine vollständige Harmonisierung bezweckt, kennt zwar keinen dem §
4 Nr.
11 [X.] entsprechenden [X.].
Dieser Umstand steht der Anwendung der genannten Vorschrift aber 22
-
14
-
deshalb nicht entgegen, weil nach Art.
3 Abs.
3 und Erwägungsgrund
9 der Richtlinie 2005/29/[X.] die Rechtsvorschriften der [X.] in Bezug auf die Gesundheits-
und Sicherheitsaspekte von Produkten und damit [X.] die Bestimmungen der Verordnung ([X.]) Nr.
1924/2006 davon unberührt bleiben
(vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
11.6h).

II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
92 Abs.
1, §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
Pokrant
Büscher

Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
LG [X.]/Main, Entscheidung vom 15.07.2010 -
2-3 O 585/09 -

OLG [X.]/Main, Entscheidung vom 10.11.2011 -
6 U 174/10 -

23

Meta

I ZR 5/12

17.01.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2013, Az. I ZR 5/12 (REWIS RS 2013, 8919)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8919

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I ZR 5/12

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