Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2022, Az. 6 AZR 411/21

6. Senat | REWIS RS 2022, 5222

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Gegenstand

Garantiebetrag - Endstufe der Entgeltgruppe - TVöD (VKA)


Leitsatz

Ein Beschäftigter, der nach seiner Höhergruppierung der Endstufe der neuen Entgeltgruppe zugeordnet ist, erhält bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 TVöD-AT (juris: TVöD) in der im Tarifbereich der VKA bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung einen Garantiebetrag nach dieser Tarifnorm.

Tenor

I. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 30. März 2021 - 7 Sa 916/20 - teilweise aufgehoben.

II. Auf die Berufung des [X.] und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das Endurteil des [X.] vom 28. Juli 2020 - 9 Ca 2272/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 346,47 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2019 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. über den 1. Januar 2019 hinaus ein monatlicher [X.] in Höhe der jeweiligen Differenz zwischen der Summe des jeweiligen Entgelts aus der [X.] 9a Stufe 6 [X.] ([X.]) zuzüglich der ehemaligen [X.] nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 29a Abs. 3 TVÜ-[X.] und der ehemaligen [X.] nach § 29b Abs. 5 in Verbindung mit § 9 TVÜ-[X.] sowie des [X.] von 94,39 Euro brutto einerseits und des jeweiligen Entgelts aus der [X.] 9b Stufe 6 [X.] ([X.]) andererseits zusteht.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des Verfahrens tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte zu 1. 1/5.

Von den außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger die der Beklagten zu 1. zu 2/3 und die der Beklagten zu 2. in vollem Umfang, die Beklagte zu 1. die des [X.] zu 1/5. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Gewährung eines tariflichen [X.] für Zeiten, während derer der Kläger ein Tabellenentgelt nach der Endstufe seiner [X.] erhält.

2

Der Kläger ist - unter Berücksichtigung seines Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses zum 1. September 2018 auf die Beklagte zu 2. - durchgehend seit dem 1. Januar 1998 bei der beklagten Stadt (Beklagte zu 1.) als Theatermeister beschäftigt. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist ua. die Anwendung des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst ([X.]) in der für den Bereich der [X.] ([X.]) geltenden Fassung sowie des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-[X.]) vereinbart. Seit dem Betriebsübergang ist der Kläger bei der Beklagten zu 2., die nunmehr das vormals städtische Theater betreibt, tätig, seit seinem Widerspruch im Wege der Personalgestellung (§ 4 Abs. 3 [X.]-AT).

3

Bis zum 31. Dezember 2016 erhielt der Kläger Entgelt aus der [X.] 9 [X.]. Zum 1. Januar 2017 wurde er entsprechend der Vorgaben des TVÜ-[X.] in die [X.] 9a [X.] ([X.]) übergeleitet und erhielt dort ein Entgelt aus der (End-)Stufe 6 dieser [X.]. Weiterhin erhielt der Kläger [X.] sowohl eine persönliche Besitzstandszulage nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-[X.] (ehemalige [X.]) gemäß § 29a Abs. 3 TVÜ-[X.], als auch eine Besitzstandszulage für eine [X.] gemäß § 29a Abs. 5, § 9 TVÜ-[X.].

4

Auf fristgerechten Antrag des [X.] gemäß § 29b TVÜ-[X.] erfolgte seine Höhergruppierung in die [X.] 9b [X.] ([X.]) rückwirkend zum 1. Januar 2017. In dieser [X.] wurde der Kläger entsprechend der Vorgaben des § 29b Abs. 5, Abs. 2 TVÜ-[X.] [X.] ebenfalls der (End-)Stufe 6 zugeordnet. Seine beiden [X.] entfielen (§ 29b Abs. 5 Satz 1 TVÜ-[X.]). Allerdings erhielt der Kläger ab dem 1. Januar 2017 einen tariflichen Garantiebetrag in Höhe von 92,22 Euro, ab 1. Februar 2017 in Höhe von 94,39 Euro.

5

Die für den Garantiebetrag im Falle des [X.] maßgeblichen Regelungen des [X.] - Allgemeiner Teil - in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung (im Folgenden [X.]-AT aF) sowie des Überleitungsrechts lauten wie folgt:

        

„§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen

        

…       

        
        

(4)     

1Bei Eingruppierung in eine höhere [X.] werden die Beschäftigten im Bereich der [X.] derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1

                 

-       

…       

                 

-       

in den [X.]n 9a bis 15 vom 1. Februar 2017 an weniger als 94,39 Euro (Fassung bis 31. Januar 2017: in den [X.]n 9a bis 15 vom 1. März 2016 an weniger als 92,22 Euro),

                 

so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag. …“

6

Im Zuge der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung im Bereich der [X.] zum 1. März 2017 entfiel für künftige Höhergruppierungen der Garantiebetrag.

7

§ 29b Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 TVÜ-[X.] lauten wie folgt:

        

„(5)   

1Sind Beschäftigte, die eine Besitzstandszulage nach § 9 und eine Besitzstandszulage nach § 29a Abs. 3 erhalten, auf Antrag nach Absatz 1 höhergruppiert, entfallen beide [X.] rückwirkend ab dem 1. Januar 2017. 2Abweichend von Absatz 2 Satz 1 werden für die Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 TVöD zu dem jeweiligen bisherigen Tabellenentgelt die beiden wegfallenden [X.] hinzugerechnet und anschließend der Unterschiedsbetrag ermittelt.“

8

Zu den Stufen der [X.] enthält § 16 [X.]-AT ([X.]) ua. folgende Regelung:

        

„(3)   

Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe … nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):

                 

-       

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

                 

-       

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

                 

-       

Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,

                 

-       

Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und

                 

-       

Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.“

9

Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er den Garantiebetrag zu Unrecht erhalte, da ein solcher in der Endstufe einer [X.] tariflich nicht vorgesehen sei. Die unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfristen für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2018 erhaltenen Beträge von 404,31 Euro brutto seien zurückzuzahlen und deshalb mit der Entgeltzahlung für Januar 2019 verrechnet worden. Eine Zahlung des [X.] erfolgte ab Januar 2019 nicht mehr. Der Rückforderung sowie der Einstellung der Zahlung des [X.] widersprach der Kläger ua. mit einem Schreiben vom 27. Mai 2019.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach dem tariflichen Wortlaut sei die Stufenlaufzeit die Zeit, die in einer Stufe verbracht werde. Dies erfasse nicht nur „aktive“ Stufenlaufzeiten, sondern auch Zeiten in der Endstufe einer [X.]. § 16 Abs. 3 [X.]-AT ([X.]) regele nur, wann ein Stufenaufstieg erfolge und enthalte aus diesem Grund keine zu den niedrigeren Stufen vergleichbare Regelung für einen weiteren Aufstieg aus der Stufe 6. Auch in der Endstufe komme dem Garantiebetrag keine Ewigkeitsgarantie zu; dieser werde nicht unendlich gezahlt. Dessen Zahlung ende etwa im Falle einer weiteren Höhergruppierung.

Der Kläger hat - nach Rücknahme der Revision gegen die Beklagte zu 2.  sowie der weitergehenden Revision gegen die Beklagte zu 1. - zuletzt noch beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 346,47 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2019 zu zahlen;

        

2.    

festzustellen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten zu 1. über den 1. Januar 2019 hinaus ein monatlicher Auffüllbetrag in Höhe der jeweiligen Differenz zwischen der Summe des jeweiligen Entgelts aus der [X.] 9a Stufe 6 TVöD ([X.]) zuzüglich der ehemaligen [X.] nach der Protokollerklärung zu § 5 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 29a Abs. 3 TVÜ-[X.] und der ehemaligen Vergütungsgruppenzulage nach § 29b Abs. 5 in Verbindung mit § 9 TVÜ-[X.] sowie des [X.] von 94,39 Euro brutto einerseits und des jeweiligen Entgelts aus der [X.] 9b Stufe 6 TVöD ([X.]) andererseits zusteht.

Die Beklagte zu 1. hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, nach dem Tarifwortlaut sei der Garantiebetrag nur während einer Stufenlaufzeit zu zahlen. Eine solche Zeitspanne sehe § 16 Abs. 3 [X.]-AT ([X.]) im Falle der (End-)Stufe 6 nicht vor. Zudem sei Ziel der Tarifvertragsparteien, alle Beschäftigten in das reguläre Entgeltgefüge zu überführen. Auch der Garantiebetrag sei stets nur ein Zwischenschritt dorthin. Dieses Ziel werde nicht erreicht, wenn der Garantiebetrag in einer Endstufe und damit dauerhaft zu gewähren sei. § 6 Abs. 4 TVÜ-[X.] sei eine Sonderregelung für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe, die für den Kläger nicht zur Anwendung komme.

Die Vorinstanzen haben die Klageanträge abgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger diese gegen die Beklagte zu 1. in dem aus der Antragstellung ersichtlichen eingeschränkten Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

Die nach Rücknahme der Revision gegen die Beklagte zu 2. nur noch gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Revision ist zulässig und begründet. Die Klageanträge sind im zuletzt noch verfolgten Umfang zulässig und begründet.

I. Der tarifliche [X.] gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT in der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung (aF) ist auch während der Zuordnung eines Beschäftigten zur Endstufe einer [X.] des [X.] zu zahlen, bis er durch [X.] aufgezehrt ist.

1. Im Zuge der Einführung der neuen Entgeltordnung im Tarifbereich der kommunalen Arbeitgeber im öffentlichen Dienst zum 1. Januar 2017 (Anlage 1 - Entgeltordnung ([X.]) zum [X.]) bestand für Beschäftigte, für die sich bei unveränderter Tätigkeit nach der Entgeltordnung eine höhere [X.] als bisher ergab, die grundsätzlich bis 31. Dezember 2017 befristete Möglichkeit, ihre Höhergruppierung gemäß § 29b TVÜ-[X.] rückwirkend zum 1. Januar 2017 zu beantragen (vgl. zum Überleitungsrecht sowie zur Höhergruppierung auf Antrag: [X.] 25. November 2021 - 6 [X.] - Rn. 19 ff.; 25. März 2021 - 6 [X.] - Rn. 24 ff.; 19. November 2020 - 6 [X.] - Rn. 29 f.; 22. Oktober 2020 - 6 [X.] - Rn. 15 ff., [X.]E 173, 1; zu den vergleichbaren §§ 25, 26 [X.] [X.] 18. September 2019 - 4 [X.] - Rn. 30, 32, [X.]E 168, 13; zum vergleichbaren § 29a [X.] [X.] 18. Oktober 2018 - 6 [X.] - Rn. 35 ff.; zur vergleichbaren Regelung des § 47a der Kirchlichen Dienstvertragsordnung der [X.] [[X.]] [X.] 15. November 2018 - 6 [X.]/17 - Rn. 21 ff.). Gemäß § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-[X.] richtete sich die [X.] in diesem Fall nach § 17 Abs. 4 [X.]-AT aF.

Gemäß § 17 Abs. 4 [X.]-AT aF erfolgte die Zuordnung zu der Stufe der [X.], in der der Beschäftigte mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhielt und damit betragsgemäß. Allerdings erhielt der Beschäftigte nach § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT aF „anstelle“ des [X.] zwischen dem bisherigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt der [X.] einen - abhängig von der [X.] betragsmäßig variierenden - fixen [X.], wenn die Entgeltdifferenz zwischen der [X.] und der [X.] einen bestimmten Wert, nämlich diesen [X.], unterschritt ([X.] 16. Juni 2021 - 6 [X.] - Rn. 14). Erhielt der Beschäftigte - so wie der Kläger im vorliegenden Fall - eine Besitzstandszulage nach § 9 TVÜ-[X.] (ehemalige [X.]) und eine Besitzstandszulage nach § 29a Abs. 3 TVÜ-[X.] (ehemalige Meisterzulage), wurden abweichend von § 29b Abs. 2 Satz 1 TVÜ-[X.] für die Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 [X.]-AT aF diese an sich wegfallenden [X.] (vgl. § 29b Abs. 5 Satz 1 TVÜ-[X.]) dem bisherigen Tabellenentgelt hinzugerechnet und anschließend auf dieser Basis die Entgeltdifferenz ermittelt, § 29b Abs. 5 Satz 2 TVÜ-[X.].

2. Mit der Formulierung „anstelle“ des [X.] in § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT aF haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass der jeweilige [X.] den tatsächlichen Differenzbetrag zwischen dem alten und dem neuen Tabellenentgelt ersetzt. Gezahlt wird also das jeweilige (dynamisierte) Tabellenentgelt der [X.] und -stufe [X.] des seit dem 1. März 2017 statischen [X.] ([X.] 16. Juni 2021 - 6 [X.] - Rn. 14). Zwar kann der [X.] abrechnungstechnisch auch dergestalt ausgewiesen werden, dass die Vergütung nach dem nunmehr zutreffenden neuen Tabellenentgelt erfolgt und der [X.] als „[X.]“ nur in Höhe der verbleibenden Differenz ausgewiesen wird (zur vergleichbaren Regelung des § 16 Abs. 3 [X.] [X.] 15. November 2018 - 6 [X.]/17 - Rn. 38). Auch in diesem Fall verbleibt es aber dabei, dass der Beschäftigte nur hinsichtlich der Eingruppierung, nicht aber bezüglich des zu zahlenden Entgelts der neuen [X.] und -stufe angehört und für ihn damit ein eigenes Entgeltregime gilt. Nach diesem Regime erhält der höhergruppierte Beschäftigte, der Anspruch auf den [X.] hat, ein Entgelt, das über dem seiner neuen [X.] und -stufe liegt ([X.] 16. Juni 2021 - 6 [X.] - Rn. 14).

Ob die - ggf. unter Berücksichtigung von [X.] gemäß § 29b Abs. 5 Satz 2 TVÜ-[X.] - ermittelte Entgeltdifferenz zwischen der [X.] und der [X.] den [X.] unterschreitet und der Beschäftigte deshalb diesen Betrag weiterhin beanspruchen kann, ist insbesondere nach [X.] jeweils zu überprüfen. Erzielt der Beschäftigte bereits mit dem Tabellenentgelt der [X.] den von den Tarifvertragsparteien beabsichtigten Mindestentgeltgewinn, der der Höhe nach dem [X.] entspricht, ist also der [X.] durch [X.] „aufgezehrt“, endet der Anspruch auf den [X.].

3. Einen solchen [X.] erhält - bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT aF - auch ein Beschäftigter, der in der [X.] der Endstufe zuzuordnen ist. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen zuletzt etwa [X.] 1. Dezember 2020 - 9 [X.] - Rn. 24 mwN; 7. Februar 2019 - 6 [X.] - Rn. 27 mwN).

a) Dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT aF allein lässt sich der Regelungsgehalt der Norm allerdings nicht entnehmen. Insoweit weisen die Beklagte zu 1. und das [X.] zu Recht darauf hin, dass mit der Formulierung, die Zahlung des [X.] erfolge nur „während“ der Stufenlaufzeit, gemeint sein könnte, dass sich der Beschäftigte in einer solchen „Laufzeit“ befinden müsse. Dabei könnte die Formulierung in § 16 Abs. 3 [X.]-AT ([X.]), dass die Beschäftigten die jeweils nächste Stufe „nach folgenden [X.]en … (Stufenlaufzeit)“ erreichen, dahin zu verstehen sein, dass es nach dem Erreichen der Stufe 6 keine Stufenlaufzeit mehr gebe. Der Begriff der Stufenlaufzeit kann in § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT aF aber auch umfassender gemeint sein, weil auch die [X.]en, während derer der Beschäftigte nach dem Erreichen der Endstufe seiner [X.] für seinen Arbeitgeber tätig ist, [X.]en einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben [X.] bei seinem Arbeitgeber sind und Berufserfahrung auch noch nach Erreichen der Stufe 6 erworben wird (vgl. [X.] 25. November 2021 - 6 [X.] - Rn. 15). Für ein derartiges, gegenüber § 16 Abs. 3 [X.]-AT ([X.]) erweitertes Verständnis könnte die Formulierung „betreffende Stufenlaufzeit“ in § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT aF sprechen. Dann wäre damit die [X.] gemeint, die der Beschäftigte in der nach § 17 Abs. 4 Satz 1 [X.]-AT aF ermittelten Stufe verbringt. Dies würde dann auch die Endstufe einer [X.] umfassen.

b) Der aus der Tarifsystematik folgende Sinn und Zweck der Zahlung eines [X.] gebietet die Auslegung des § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT aF dahingehend, dass der Anspruch auf diesen Betrag auch Beschäftigten in der Endstufe ihrer [X.] zusteht (vgl. [X.] 25. November 2021 - 6 [X.] - Rn. 15). Das Normverständnis der Beklagten zu 1. und des [X.]s wäre dagegen nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

aa) Es war Sinn und Zweck der [X.]regelung, den im [X.]ssystem des § 17 Abs. 4 [X.]-AT aF angelegten potentiellen Entgeltverlust zu vermeiden, den Beschäftigten einen Mindestentgeltgewinn zu sichern und so die finanzielle Anreizwirkung einer Höhergruppierung zumindest in einem gewissen Ausmaß zu erhalten. Das entsprach dem Grundgedanken der finanziellen Belohnung der Übernahme höherwertiger Tätigkeiten, der bereits dem Regelungskonzept der betragsgemäßen Höhergruppierung zugrunde lag (vgl. [X.] 16. Juni 2021 - 6 [X.] - Rn. 15; 15. November 2018 - 6 [X.]/17 - Rn. 38 mwN).

bb) Dieser Anreizwirkung bedurfte es auch, wenn Beschäftigte im Falle der Höhergruppierung der Endstufe der [X.] zugeordnet wurden. Es ist nicht ersichtlich, warum sich für diese Beschäftigtengruppe die Übernahme höherwertiger Tätigkeiten nicht im selben Umfang wie für Beschäftigte anderer Stufen finanziell lohnen soll, zumal sie weitere Entgeltsteigerungen durch nochmalige [X.] nicht realisieren kann. Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1. steht diesem Verständnis das generelle Bestreben der Tarifvertragsparteien, die Beschäftigten möglichst schnell in die regulären Tabellenentgelte zu überführen und individuelle Zwischen- sowie Endstufen auslaufen zu lassen, nicht entgegen. Mit dem [X.] haben die Tarifvertragsparteien dieses Bestreben bewusst durchbrochen und für die Beschäftigten, die darauf Anspruch haben, ein eigenes Entgeltregime geschaffen (dazu vorstehend Rn. 18).

cc) Entgegen der Annahme der Beklagten zu 1. spricht die Regelung in § 6 Abs. 4 TVÜ-[X.] nicht gegen, sondern für den Willen der Tarifvertragsparteien, auch Beschäftigten in der Endstufe Anspruch auf den [X.] zu gewähren.

(1) § 6 TVÜ-[X.] regelt(e) die [X.] der Angestellten bei Inkrafttreten des [X.] zum 1. Oktober 2005. Diese wurden gemäß Abs. 1 dieser Tarifnorm zunächst einer ihrem Vergleichsentgelt (§ 5 TVÜ-[X.]) entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. [X.] vor dem 1. Oktober 2007 regelte Abs. 2, der durch die in Satz 2 bestimmte entsprechende Anwendung des § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT (in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) ggf. die Zahlung eines [X.] in Höhe von 25,00 oder 50,00 [X.] im [X.] vorsah (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] Teil IV/3 [X.]/TVÜ-[X.] Stand Mai 2010 Rn. 74).

(2) § 6 Abs. 4 TVÜ-[X.] enthält Regelungen für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe, dh. Beschäftigte mit einem Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 4 TVÜ-[X.] für die Überleitung in den [X.] bestimmten [X.].

(a) Wurden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe bis zum 28. Februar 2017 höhergruppiert, erhielten sie in der [X.] mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entsprach (§ 6 Abs. 4 Satz 2 TVÜ-[X.] in der bis 28. Februar 2017 geltenden Fassung). Da § 6 Abs. 2 TVÜ-[X.] „im Übrigen … entsprechend“ galt (§ 6 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-[X.] in der bis 28. Februar 2017 geltenden Fassung), sah die Regelung durch diese über § 6 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-[X.] vermittelte Bezugnahme auf die [X.]regelung des § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT aF auch für [X.] aus einer individuellen Endstufe einen Mindestentgeltgewinn vor (vgl. [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Teil B 2 § 6 TVÜ-[X.] Stand Oktober 2018 Rn. 14; [X.] in [X.] Bd. IV F § 6 Stand Dezember 2008 Rn. 20; einschränkend nur für den Fall, dass durch die Zahlung des [X.] die höchste Stufe in der [X.] nicht überschritten wurde, [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] Teil IV/3 [X.]/TVÜ-[X.] Stand August 2018 Rn. 79). Von diesem Mindestentgeltgewinn profitierten sowohl die Beschäftigten, die bereits bei ihrer Überleitung einer individuellen Endstufe zugeordnet worden waren, als auch die Beschäftigten, bei denen das aufgrund nachgeholter Bewährungsaufstiege der Fall war (§ 8 Abs. 3 TVÜ-[X.]), und schließlich auch die Beschäftigten, die später auf Antrag nach § 29b TVÜ-[X.] rückwirkend zum 1. Januar 2017 aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert wurden.

(b) Mit der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung im Tarifbereich der [X.] zum 1. März 2017 ersetzten die Tarifvertragsparteien durch den Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum TVÜ-[X.] § 6 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 TVÜ-[X.] durch die jetzigen Sätze 2 bis 6. Diese Neuregelung war notwendig geworden, nachdem im Zuge der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung im Tarifbereich der [X.] die Garantiebeträge gestrichen worden waren. Der Sicherung eines Mindestentgeltgewinns, wie sie bei der bis dahin geltenden betragsgemäßen Höhergruppierung erforderlich war (dazu vorstehend Rn. 23), bedarf es damit regelmäßig nicht mehr. Das gilt allerdings nicht uneingeschränkt für Beschäftigte in einer individuellen Endstufe. Bei diesen Beschäftigten kann es durch die Zuordnung zur Endstufe der [X.] (§ 6 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-[X.] nF) nach wie vor zu Entgeltnachteilen kommen (vgl. das Beispiel bei [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck [X.] Teil B 2 § 6 TVÜ-[X.] Stand September 2021 Rn. 17). § 6 Abs. 4 Satz 4 und Satz 5 TVÜ-[X.] nF stellen daher auch in diesem Fall weiterhin einen Mindestentgeltgewinn in Höhe von 2 % des [X.] der Endstufe der [X.] sicher (vgl. dazu die Beispiele bei [X.]/[X.]/[X.]/[X.] [X.] Teil II/1 § 17 Stand Juni 2020 Rn. 101; [X.]/[X.]/Kiefer/Lang/Langenbrinck aaO Rn. 16 f.).

(c) § 6 Abs. 4 TVÜ-[X.] ist damit sowohl nach der bis zum 28. Februar 2017 geltenden als auch nach der aktuellen Fassung Ausprägung des dem Tarifsystem des [X.] in der für die [X.] geltenden Fassung innewohnenden Grundgedankens, dass sich [X.] für alle Beschäftigten finanziell lohnen sollen.

dd) Wollte man angesichts dieser tariflichen Konzeption allein denjenigen Beschäftigten einen Mindestentgeltgewinn versagen, die in direkter oder bspw. über § 29b Abs. 2 TVÜ-[X.] vermittelter Anwendung der Regelungen zur betragsgemäßen Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 [X.]-AT aF der Endstufe der [X.] zugeordnet worden sind, wäre das mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Tarifvertragsparteien wollen aber im Zweifel Regelungen treffen, die mit zwingendem höherrangigem Recht in Einklang stehen und damit auch Bestand haben (vgl. [X.] 19. Dezember 2019 - 6 [X.] - Rn. 23, [X.]E 169, 163; 20. November 2019 - 5 [X.] - Rn. 27; 21. Februar 2013 - 6 [X.] - Rn. 19 mwN, [X.]E 144, 263). Dem Grundgedanken der Tarifvertragsparteien, allen höhergruppierten Beschäftigten einen Mindestentgeltgewinn zu sichern, ist verfassungskonform nur durch die Gewährung des [X.] auch bei Zuordnung zu einer Endstufe in der [X.] Rechnung zu tragen.

4. Der Anspruch auf den [X.] besteht zeitlich so lange, wie die damit bezweckte Sicherung eines Mindestentgeltgewinns zu erfüllen ist, dh. so lange wie das Entgelt der [X.] das bisherige Entgelt [X.] des [X.] nicht übersteigt. Damit ist entgegen der Annahme der Beklagten zu 1. keine Zahlung auf Ewigkeit verbunden. Zwar wird der [X.] als solcher durch allgemeine Tariferhöhungen nicht gekürzt, allerdings verringert sich die Differenz zum Tabellenentgelt der [X.] - der sog. [X.] - stetig, bis sie aufgebraucht ist (vgl. [X.] 16. Juni 2021 - 6 [X.] - Rn. 15). Dann endet der Anspruch auf den [X.]. Zudem weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass der [X.] im Falle einer weiteren Höhergruppierung (nach dem 28. Februar 2017) entfällt. Daher verliert der [X.] entgegen der Annahme des [X.]s seinen Charakter als zeitlich begrenzte Überbrückungsleistung auch in diesen Fällen nicht.

II. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der zulässige Zahlungsantrag des [X.] im zuletzt noch verfolgten Umfang begründet.

1. Der Antrag ist zutreffend gegen die Beklagte zu 1. gerichtet. Diese ist ungeachtet des zum 1. September 2018 erfolgten Betriebsübergangs des Eigenbetriebs „[X.]“ auf die Beklagte zu 2. aufgrund des auf den [X.]punkt des Übergangs zurückwirkenden ([X.] 19. Februar 2009 - 8 [X.] - Rn. 22 mwN, [X.]E 129, 343) Widerspruchs des [X.], der den Eintritt der Rechtsfolgen des § 613a BGB und das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses mit der [X.] verhinderte (st. Rspr., [X.] 15. Dezember 2016 - 8 [X.] - Rn. 32 mwN, [X.]E 157, 317; 13. Juli 2006 - 8 [X.] - Rn. 36 f.), rechtlich durchgehend Arbeitgeberin gewesen. Damit ist sie passivlegitimiert, soweit das ausstehende Arbeitsentgelt für Januar 2019 Streitgegenstand des [X.] ist.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. Anspruch auf Zahlung ausstehender Arbeitsvergütung für Januar 2019 in Höhe von 346,47 [X.] brutto gemäß § 615 Satz 1, § 611a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag.

a) In diesem Umfang erfolgte die Rückforderung zu Unrecht. Die Aufrechnung mit den [X.] für Januar 2019 war mangels bestehender Gegenforderung unwirksam und hat diese [X.] insoweit nicht zum Erlöschen (§ 389 BGB) gebracht.

b) Dem Kläger stand - wie dargelegt - in den Monaten Juli bis Dezember 2018 jeweils der [X.] gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT aF in Höhe von 94,39 [X.] zu. Allerdings wurde dieser [X.] in den Entgeltabrechnungen des [X.] in zulässiger Weise (dazu vorstehend Rn. 18) dergestalt ausgewiesen, dass die Vergütung nach dem Tabellenentgelt der [X.] erfolgte und der [X.] als „[X.]“ nur in Höhe der verbleibenden Differenz ausgewiesen wurde. Nur dieser [X.] war Gegenstand der Rückforderung.

c) Für die Monate Juli bis Dezember 2018 belief sich dieser [X.] unter Berücksichtigung der zum 1. März 2018 erfolgten Tariflohnerhöhung sowie der Erhöhung der dynamisierten (§ 9 Abs. 4 Satz 2 TVÜ-[X.]) Besitzstandszulage gemäß § 29a Abs. 5, § 9 TVÜ-[X.] (ehemalige [X.]) um 3,19 % (vgl. Nr. 2 der Protokollerklärungen zu § 9 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 TVÜ-[X.] idF des [X.] Nr. 15 vom 18. April 2018 zum TVÜ-[X.]) auf jeweils 51,69 [X.] und berechnet sich wie folgt:

        

Tabellenentgelt [X.] ([X.] 9a/Stufe 6 [X.])

3.975,66 [X.]

        

Dynamisierte Besitzstandszulage gemäß § 29a Abs. 5, § 9 TVÜ-[X.] (ehemalige Vergütungsgruppenzulage)

188,52 [X.]

        

Fixe Besitzstandszulage gemäß § 29a Abs. 3 TVÜ-[X.] (ehemalige Meisterzulage)

38,35 [X.]

        

Summe (§ 29b Abs. 5 Satz 2 TVÜ-[X.])

4.202,53 [X.]

        

Summe [X.] [X.] in Höhe von 94,39 [X.]

4.296,92 [X.]

        

Tabellenentgelt [X.] ([X.] 9b/Stufe 6 [X.])

4.245,23 [X.]

        

Zustehender Auffüllbetrag

51,69 [X.]

d) Hinzu kommt für den November 2018 der anteilig auf den [X.] bezogene Anspruch auf die Jahressonderzahlung gemäß § 20 [X.]-AT ([X.]). Da der Kläger in den für die Jahressonderzahlung 2018 maßgeblichen Monaten Juli bis September 2018 Anspruch auf einen [X.] in Höhe von 51,69 [X.] hatte, steht ihm ein weiterer Anspruch auf die Jahressonderzahlung in Höhe von 36,33 [X.] brutto zu (70,28 % des monatlichen [X.]s in Höhe von 51,69 [X.]). In der Summe ergibt sich für den Kläger der gegen die Beklagte zu 1. geltend gemachte Anspruch in Höhe von 346,47 [X.] brutto (6 x 51,69 [X.] [X.] 36,33 [X.]).

3. Der (Verzugs-)Zinsanspruch ab 11. Oktober 2019 folgt aus §§ 288, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

III. Der zuletzt noch geltend gemachte Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig und begründet.

1. Mit diesem möchte der Kläger noch für die [X.] ab 1. Januar 2019 die Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Zahlung des monatlichen [X.]s in der - unter Berücksichtigung von [X.] - jeweils zustehenden Höhe festgestellt wissen. Der Übergang zu diesem Feststellungsantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat stellt keine, in der Revision grundsätzlich unzulässige Klageänderung dar. Bei gebotener Auslegung des bisher gestellten [X.] hat sich dieser ungeachtet dessen Wortlauts von Anfang an auf den sog. [X.] bezogen.

2. Der Feststellungsantrag ist zulässig.

a) Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis als Ganzes beziehen. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf den Umfang einer Leistungspflicht oder - wie hier - auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken (sog. Elementenfeststellungsklage; st. Rspr., zB [X.] 8. Dezember 2021 - 10 [X.] - Rn. 14 mwN).

b) Für den Antrag besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO.

aa) Ein Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Feststellungsentscheidung muss daher weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen, den Streit insgesamt beseitigen und das Rechtsverhältnis abschließend klären. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des [X.] gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird ([X.] 24. Februar 2021 - 10 [X.] - Rn. 14 mwN; 16. Juli 2020 - 6 [X.] - Rn. 16 mwN).

bb) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, weil der Streit der Parteien allein noch die Frage betrifft, ob dem Kläger dem Grunde nach ein [X.] zusteht und verneinendenfalls der [X.] zurückzuzahlen ist. Die konkrete Bezifferung dieses [X.]s unter Berücksichtigung von [X.] ist lediglich eine Rechenaufgabe. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass bei einer Entscheidung über den Feststellungsantrag die Frage des [X.] keine weitere Streitigkeit auslösen wird. Der Antrag ermöglicht damit deren umfassende Klärung.

cc) Aus diesem Grund steht auch der Rechtsgedanke des Vorrangs der Leistungsklage der Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen (vgl. [X.] 16. Juli 2020 - 6 [X.] - Rn. 19 mwN).

3. Der auf den [X.]raum ab Januar 2019 gerichtete Feststellungsantrag ist begründet. Der Kläger kann von der Beklagten zu 1., mit der das Arbeitsverhältnis durchgehend bestanden hat (dazu vorstehend Rn. 34) und noch besteht, ungeachtet des Umstands, dass er ein Entgelt aus der (End-)Stufe 6 seiner [X.] erhält, den [X.] gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.]-AT aF beanspruchen (dazu vorstehend Rn. 18 ff.). Dieser kann - wie vorliegend geschehen - abrechnungstechnisch auch dergestalt ausgewiesen werden, dass die Vergütung nach dem nunmehr zutreffenden neuen Tabellenentgelt erfolgt und der [X.] als „[X.]“ nur in Höhe der verbleibenden Differenz ausgewiesen wird (zur vergleichbaren Regelung des § 16 Abs. 3 [X.] [X.] 15. November 2018 - 6 [X.]/17 - Rn. 38). Daher kann der Kläger zulässigerweise diesen sog. [X.] einklagen und ist nicht darauf beschränkt, ausschließlich den [X.] geltend machen zu können.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen in den einzelnen Prozessrechtsverhältnissen. Bei den zugesprochenen außergerichtlichen Kosten erster Instanz handelt es sich nur um solche, die gemäß § 12a Abs. 1 ArbGG erstattungsfähig sind (vgl. [X.] 21. Dezember 2010 - 6 [X.]/10 - zu [X.] der Gründe).

        

    Spelge    

        

    [X.]    

        

    Heinkel    

        

        

        

    C. Klar    

        

    [X.]    

                 

Meta

6 AZR 411/21

29.06.2022

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Augsburg, 28. Juli 2020, Az: 9 Ca 2272/19, Urteil

§ 17 Abs 4 S 2 TVöD, § 29b TVÜ-VKA, § 6 Abs 4 TVÜ-VKA, Art 3 Abs 1 GG, § 16 Abs 3 TVöD

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2022, Az. 6 AZR 411/21 (REWIS RS 2022, 5222)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5222

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