Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2017, Az. 4 StR 531/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 16412

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:310117B4STR531.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 531/16
vom
31. Januar 2017
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
31.
Januar
2017
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Bochum vom 1.
Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Re-visionsverfahrens
aufzuerlegen (§§
74, 109 Abs.
2 [X.]); jedoch hat er seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
1.
Es kann dahinstehen, ob die Rüge, die Strafkammer habe bei der Ableh-nung eines
Antrags
auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständi-gengutachtens hinsichtlich zweier
Zeugen gegen Verfahrensrecht verstoßen,
des-halb nicht
zulässig erhoben ist, weil dem Vorbringen nicht entnommen werden kann,
dass die Zeugen mit ihrer Untersuchung einverstanden gewesen sind
(vgl. [X.], [X.] vom 8.
Januar 2013

1
StR
602/12, [X.], 672; Beschluss vom 5.
Oktober 2004

1
StR
284/04; dagegen [X.], Urteil vom 21.
August 2014

3
StR 208/14, [X.], 299
mwN).
Denn die Rüge ist aus den vom Generalbundesan-walt angeführten Erwägungen jedenfalls unbegründet.
2.
Die Rüge, das [X.] habe einen gegen den Sachverständigen Dr.
W.

gerichteten Befangenheitsantrag unter Verstoß gegen §
74 Abs.
1 StPO
abgelehnt, ist zulässig erhoben. Eines
über die Mitteilung des [X.] und des
diesen Antrag zurückweisenden Beschlusses
hinausgehenden Sachvortrags
bedurfte es
in dem hier gegebenen Fall nicht. Denn
bei der Ablehnung eines Sach-verständigen prüft das Revisionsgericht nicht selbstständig, ob die Voraussetzungen für die Besorgnis einer Befangenheit im konkreten Fall vorliegen. Es hat vielmehr allein nach revisionsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, ob das Ablehnungsge-such ohne Verfahrensfehler (hier nicht geltend gemacht) und mit ausreichender Be-gründung zurückgewiesen worden ist. Dabei ist es an die vom
Tatgericht festgestell-ten Tatsachen gebunden, die dieses in seinem Beschluss darzulegen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Juli 2014

3
StR
302/14, [X.], 663, 664
mwN). Die Rüge ist jedoch

wie vom [X.] zutreffend ausgeführt

unbegründet.
3.
Die Feststellungen zu
der als vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis ge-mäß §
21 Abs.
1 Nr.
1 StVG
bewerteten Tat
unter Ziffer
II.
2. der Urteilsgründe sind ausreichend. Nach §
267 Abs.
1 Satz
1 StPO müssen in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben werden, in denen die gesetzlichen

-
3
-

Merkmale der Straftat gefunden werden. Hierzu hat der Tatrichter auf der Grundlage einer vorausgegangenen rechtlichen Subsumtion die Urteilsgründe so abzufassen, dass sie erkennen lassen, welche der festgestellten Tatsachen den einzelnen objek-tiven und subjektiven Tatbestandsmerkmalen zuzuordnen sind und sie ausfüllen können (vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Januar 2005

3
StR
473/04, [X.]R StPO §
267 Abs.
1 Satz
1 Sachdarstellung
13 mwN). Dem werden die [X.]. Denn sie lassen ausreichend erkennen, wann und wo der Angeklagte ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen geführt hat, ohne

wie ihm bekannt war

im
Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 531/16

31.01.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.01.2017, Az. 4 StR 531/16 (REWIS RS 2017, 16412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16412

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