Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. IX ZR 73/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2433

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 73/04
vom 21. Juli 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. Juli 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 19. Februar 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Wert des [X.] wird auf 34.041,57 •
festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO). Sie ist indes unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch er-fordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht ist nicht von dem Urteil des Senats vom 17. Juni 1999 ([X.] ZR 62/98, NJW 1999, 3780, 3781) abgewichen, weil es einen fälligen Anspruch auf Rückführung der Überziehung des [X.] festgestellt hat. - 3 - Das Berufungsgericht hat auch nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Denn es hat den zweitinstanzlichen Vortrag des [X.] zu § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] zu Recht zurückgewiesen, weil die Vorausset-zung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht vorliegen. Das Vorbringen war neu, weil der Kläger sich die erstinstanzliche Aussage des von der Beklagten benannten Zeugen [X.]nicht erkennbar zu eigen gemacht hatte. Das [X.] war nicht gehalten, dem Kläger gemäß § 139 ZPO einen Hinweis auf ei-nen weiteren, von ihm nach dem Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Februar 2004 - [X.], [X.], 2223, 2224) [X.] noch nicht angesprochenen und aus dem Prozeßstoff auch nicht ersichtli-chen Anfechtungsgrund zu geben. Im übrigen hat der Kläger auch in der Beru-fungsinstanz den Anfechtungsgrund des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht schlüssig dargetan.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 73/04

21.07.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. IX ZR 73/04 (REWIS RS 2005, 2433)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2433

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