Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2013, Az. III ZA 16/13

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2602

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 16/13
vom

19.
September 2013

in dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

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Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
September 2013
durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.], [X.],
[X.] und Reiter

beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für eine Entschädigungsklage nach §§
198 ff GVG gegen die [X.] zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung, für die unabhängig von der erfolgten Verweisung des Verfahrens durch Beschluss des [X.] D.

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vom 28. Februar 2013 (vgl. §
281 Abs.
2 Satz 4 ZPO) gemäß §
117 Abs.
1 Satz 1 ZPO, §
201 Abs.
1 Satz 2 GVG die Zuständigkeit des [X.] gegeben ist, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Welche Verfahrensdauer angemessen ist, richtet sich gemäß §
198 Abs.
1 Satz 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und der Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (BT-Drucks. 17/3802 S.
18; vgl. hierzu [X.], [X.], 334, 335; EGMR, NVwZ 2008, 289, 291).

Nach diesen Maßstäben ist vorliegend noch keine unangemessene Ver-fahrensdauer gegeben. Zwar sind im [X.] an die Übernahme des straf-1
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rechtlichen Ermittlungsverfahrens am 11. November 2010 durch die Bußgeld-
und [X.] der Familienkasse D.

etwa ein Jahr und zehn Monate verstrichen, bis die Familienkasse das bei ihr anhängige Verfahren am 12. September 2012 durch einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls zum [X.] brachte. Dies beruhte indes im Wesentlichen auf der Aussetzung des Ermittlungsverfahrens bis zum Abschluss des vom Antragsteller anhängig [X.] finanzgerichtlichen Verfahrens. Dabei ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Behörde die Schreiben des Antragstellers und seiner Verteidigerin vom 1. Oktober 2011 und 24. November 2011 dahin ver-standen hat und auch dahin verstehen durfte, dass
der Antragsteller mit einer Aussetzung des Ermittlungsverfahrens nach §
396 Abs.
1 [X.] einverstanden ist.

Es kommt hinzu, dass die absehbare deutliche Verzögerung des Straf-verfahrens für den Antragsteller keine wesentliche Beschwer bedeutete. Dem Tatvorwurf kam bei objektiver Betrachtung von Anfang an nur eine mindere Be-deutung zu. Für den Fall der Erweislichkeit ließ er von vornherein keine [X.] Sanktion als eine Geldstrafe im unteren Bereich erwarten. Besondere, über die mit einem Strafverfahren stets verbundene Betroffenheit hinausgehende persönliche Belastungen, Beeinträchtigungen in der privaten Lebensführung

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oder Behinderungen im beruflichen Fortkommen durch die Art des Vorwurfs oder durch die Dauer des Verfahrens sind nicht ersichtlich.

[X.]

[X.]

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2013
-
I-18 [X.] 1/13 -

Meta

III ZA 16/13

19.09.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2013, Az. III ZA 16/13 (REWIS RS 2013, 2602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2602

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