Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2007, Az. 4 StR 204/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2653

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[X.] vom 26. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 [X.] beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. Dezember 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über eine Ge-samtstrafe gemäß § 55 StGB nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jah-ren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. 1 Das Rechtsmittel hat zum Schuld- und ([X.] keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Dagegen hat das Urteil keinen Bestand, soweit eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2005 unterblie-ben ist. 2 - 3 - Der Angeklagte hat die hier abgeurteilte Tat am 4. November 2004 als Erwachsener begangen. Zutreffend hat sich das [X.] gehindert gese-hen, mit der am 9. März 2005 durch das [X.] verhängten Einheits-jugendstrafe von sechs Monaten eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, und die daraus folgende Härte für den Angeklagten bei der Strafbemessung ausgeglichen ([X.]St 36, 270). 3 Im Weiteren hat das [X.] jedoch verkannt, dass nur solchen Ur-teilen Zäsurwirkung zukommt, auf die § 55 StGB Anwendung finden und mit deren Strafe eine Gesamtstrafe gebildet werden kann ([X.], Beschluss vom 7. März 2006 - 5 StR 58/06). Die genannte Verurteilung durch das [X.] stand deswegen einer Gesamtstrafenbildung aus der verhängten Strafe und den [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 24. Oktober 2005 nicht entgegen. Dies ist nunmehr nachzuholen, wobei die neue Gesamtfreiheitsstrafe wegen des Verschlechterungsverbots drei Jahre und zehn Monate nicht überschreiten darf. 4 - 4 - Der Senat macht von § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO Gebrauch. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision kann er die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels nach § 473 Abs. 1 und 4 StPO selbst treffen (vgl. [X.]R StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1 Entscheidung 2). 5 [X.] Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 204/07

26.07.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2007, Az. 4 StR 204/07 (REWIS RS 2007, 2653)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2653

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