Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011, Az. XII ZR 142/08

12. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 7051

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Gegenstand

Berufung im Mietrechtsstreit: Inhaltliche Anforderungen an ein revisionsgerichtlich überprüfbares Berufungsurteil


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 13. August 2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von den Beklagten rückständige Miete.

2

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil enthält keine eigenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts und keine Bezugnahme auf den Tatbestand der amtsgerichtlichen Entscheidung. Die Berufungsanträge der Parteien sind nicht wiedergegeben.

3

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein im Berufungsverfahren erweitertes Klagebegehren fort.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet. Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels tatsächlicher Feststellungen und der Wiedergabe der [X.] in der Revision nicht überprüfbar ist.

5

1. Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann in einem Berufungsurteil der Tatbestand durch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil der ersten Instanz, verbunden mit erforderlichen Berichtigungen, Änderungen und Ergänzungen, die sich aus dem Vortrag der Parteien und aus etwaiger Bezugnahme vor dem Berufungsgericht ergeben, ersetzt werden.

6

Diese Voraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.] für den Inhalt eines Urteils nicht entbehrlich (Senatsurteile vom 10. Januar 2007 - [X.]/04 - [X.] 2007, 156 und vom 8. Februar 2006 - [X.]/03 - NJW 2006, 1523; [X.], 60 = NJW 2004, 1389, 1390 mwN). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des Gesetzes, sondern auch und vor allem aus seinem Sinn, trotz der Erleichterungen bei der Abfassung von Berufungsurteilen die revisionsrechtliche Nachprüfung zu ermöglichen. Lässt ein Berufungsgericht die Revision zu, müssen sich die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung aus dem Urteil oder - im Falle des § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO - aus dem Sitzungsprotokoll so erschließen, dass eine revisionsrechtliche Nachprüfung möglich ist ([X.], 60 = NJW 2004, 1389, 1390). Außerdem muss das Berufungsurteil erkennen lassen, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, und die Anträge, die die Parteien im Berufungsverfahren gestellt haben, müssen zumindest sinngemäß wiedergeben werden (Senatsurteil vom 11. August 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 20 mwN). Es ist nicht Aufgabe des [X.], den Sachverhalt selbst zu ermitteln, um abschließend beurteilen zu können, ob die Revision begründet ist ([X.], 248 = NJW 1979, 927 und [X.] Urteil vom 29. März 2007 - [X.]/04 - NJW 2007, 2334 Rn. 5).  

7

2. Die Revision rügt zu Recht, dass das Berufungsurteil diesen Anforderungen nicht genügt. Das Urteil enthält weder einen Tatbestand noch eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch die Wiedergabe der [X.]. Auch aus den Entscheidungsgründen lassen sich die tatsächlichen Feststellungen, auf denen das Urteil beruht, nicht in dem erforderlichen Umfang entnehmen. Zwar wird dort an einigen Stellen tatsächliches Vorbringen der Parteien erwähnt. Ohne Kenntnis des weiteren Tatsachenstoffs genügen diese Angaben jedoch nicht, um eine revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils vornehmen zu können.  

8

3. Dem Berufungsurteil fehlt daher die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. Daher ist es nach §§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ([X.] Urteil vom 14. Januar 2005 - [X.]  [X.], 718 mwN).

[X.]                                [X.]Ri[X.] Dose ist

                                                                                                tagungsbedingt

                                                                                                verhindert zu

                                                                                                unterschreiben.

                                                                                                [X.]

             Schilling                                     Günter

Meta

XII ZR 142/08

04.05.2011

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Wiesbaden, 13. August 2008, Az: 5 S 8/08, Urteil

§ 540 Abs 1 S 1 Nr 1 ZPO, § 540 Abs 1 S 2 ZPO, § 545 ZPO, § 559 ZPO, § 562 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2011, Az. XII ZR 142/08 (REWIS RS 2011, 7051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7051

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