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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 301/15
vom
23. September
2015
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat zu
1.
mit Zustimmung des Gene-ralbundesanwalts und
im Übrigen
nach Anhörung des [X.]
und des Beschwerdeführers am 23.
September
2015 gemäß §§
154a Abs.
2, 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Das Verfahren wird gemäß §
154a Abs.
2 StPO auf die Vor-würfe
des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und des sexuellen Missbrauchs eines
Kindes
beschränkt.
2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20.
Januar 2015
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und des sexuellen Missbrauchs
eines
Kindes
schuldig ist;
b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine
andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
4.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren bean-standet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Verfahrensbeschwerde dringt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 10.
Juli 2015
nicht durch.
2.
Der [X.] nimmt mit Zustimmung des [X.] die Vorwürfe der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung (§
177 Abs.
1 Nr.
3, Abs.
2 Nr.
1 StGB) von der Verfolgung aus und beschränkt insoweit das Verfah-ren auf den Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§
176a Abs.
1 Nr.
1 StGB aF
Fall
II.
1) bzw. des sexuellen Missbrauchs
eines Kindes (§
176 Abs.
1 StGB aF
Fall
II.
2). Der [X.] könnte die Verurteilung in diesen Fällen nicht bestätigen, weil das [X.] keinerlei Feststellungen zum sub-jektiven Vorstellungsbild des Angeklagten getroffen hat. Insbesondere ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte das Vorliegen der tatsächlichen Vorausset-zungen der Schutzlosigkeit seiner Opfer als Bedingung für das Erreichen seiner sexuellen Handlungen erkannt und im Sinne eines bedingten Vorsatzes billi-gend in Kauf genommen hat, dass diese gerade wegen ihrer Schutzlosigkeit
auf
Widerstand verzichteten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27.
Februar 2013
4
StR
544/12, [X.], 207, 208; vom 8.
November 2011
4
StR
1
2
3
-
4
-
445/11, [X.], 268; Urteil vom 25.
Januar 2006
2
StR
345/05, [X.]St 50, 359, 368).
Bei dieser Sachlage und der gegebenen Beweislage erscheint es dem [X.] auch aus Gründen des Opferschutzes sachgerecht, das Verfahren wie geschehen zu beschränken, um den Geschädigten eine weitere, sie psychisch belastende Aussage in einer neuen Hauptverhandlung zu ersparen.
Der [X.] ändert den Schuldspruch deshalb dahin, dass der Vorwurf der (tateinheitlich begangenen) Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung entfällt.
3.
Die der Beschränkung gemäß §
154a Abs.
2 StPO folgende Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der [X.] und der Ge-samtstrafe.
4.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Bender
Quentin
4
5
6
7
Meta
23.09.2015
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2015, Az. 4 StR 301/15 (REWIS RS 2015, 4956)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 4956
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