Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2011, Az. V ZR 145/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9957

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 28. Januar 2011 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: [X.] § 51 Abs. 1 Macht der Verwalter Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft im ei-genen Namen geltend, kann das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erfor-derliche schutzwürdige Eigeninteresse nicht mehr aus der sich aus dem [X.] ergebenden Rechts- und Pflichtenstellung des [X.] hergeleitet werden. [X.], Urteil vom 28. Januar 2011 - [X.] - [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Januar 2011 durch [X.] Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.] Czub und Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des [X.] vom 10. Juni 2010 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungsei-gentümergemeinschaft, der Beklagte deren Mitglied. [X.] erwirkte der Kläger gegen den Beklagten einen Mahnbescheid. Nach Widerspruch und An-spruchsbegründung wurde über die Forderungen aus dem Mahnbescheid und weitere Ansprüche vor dem Amtsgericht ein Verfahren nach den Regeln der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geführt (mit dem Kläger als Antragsteller und dem Beklagten als Antragsgegner). Mit Schriftsatz vom 4. August 2008 hat der Klä-ger seine Anträge erweitert. Insoweit hat das Amtsgericht das Verfahren abge-trennt und als Rechtsstreit nach der Zivilprozessordnung fortgeführt. Gegen-stände der - später erweiterten und teilweise für erledigt erklärten - Klage sind Hausgeldforderungen aus den Jahren 2007 und 2008 sowie eine Sonderumla-ge für die Sanierung von Dachgauben. Allein um diese Streitgegenstände geht es in dem vorliegenden Revisionsverfahren. 1 - 3 - Auf Antrag des [X.] hatte das Amtsgericht den Beklagten zunächst durch Versäumnisurteil zur Zahlung von 961,80 • nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass der Rechtstreit in Höhe von 609,49 • erledigt ist. Auf den [X.] des Beklagten hat es das Urteil aufgehoben und die Klage wegen feh-lender Prozessführungsbefugnis als unzulässig abgewiesen. Die dagegen ein-gelegte Berufung, mit der der Kläger nur noch Zahlung von 591,80 • (Son-derumlage) und weiterer 172,27 • (Hausgeld) verlangt und den Rechtstreit we-gen des überschießenden Betrages für erledigt erklärt hat, ist erfolglos geblie-ben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die im [X.] gestellten Anträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 2 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, für die Annahme einer gewillkürten Prozessstandschaft sei jedenfalls seit der gesetzlichen Anerken-nung der Wohnungseigentümergemeinschaft als eines teilrechtsfähigen [X.] kein Raum mehr. Anders als vor der Reform des [X.] könne das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse des [X.] nicht mehr aus dessen Pflicht hergeleitet werden, die ihm obliegenden [X.] ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen. Zu dessen Verpflichtungen gehöre es nicht mehr, anstelle der [X.] der Wohnungseigentümer zu handeln. Der Verwalter sei nur noch gehalten, für den nunmehr teilrechtsfähi-gen Verband tätig zu werden. 3 I[X.] Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. 4 - 4 - 1. Ob über die in dem Schriftsatz vom 4. August 2008 enthaltene Antrags-erweiterung mit Blick auf die Übergangsregelung des § 62 Abs. 1 [X.] zu Recht ein Rechtsstreit nach der Zivilprozessordnung geführt worden ist (vgl. [X.], [X.], 11. Aufl., § 62 Rn. 1: Anwendbarkeit der ZPO hinsichtlich des neuen [X.] nach dessen Abtrennung) oder ob über diese Ansprüche nach den Regeln der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden gewesen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 3. November 2010 - [X.] 197/10, juris Rn. 10 f., zu Art. 111 Abs. 1 [X.]: einheitliche Beurteilung nach dem Verfahrensrecht des Ausgangsverfahrens), hat das Revisionsgericht nach dem entsprechend anwendbaren § 17a Abs. 5 GVG (dazu Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 - [X.], [X.] 130, 159, 162 f.; [X.]/Pick, [X.], 16. Aufl., § 46 [aF] Rn. 20; jeweils mwN) nicht zu prüfen. 5 2. Die Prozessführungsbefugnis des [X.] hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. 6 a) Vor Anerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft als eines (teil-)rechtsfähigen Rechtssubjekts (dazu grundlegend Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - [X.], [X.] 163, 154, 158 ff.; nunmehr § 10 Abs. 6 [X.]) konnten dem Verband weder Rechte kraft Gesetzes zustehen noch Ansprüche der Wohnungseigentümer auf diesen zur Rechtsausübung übertragen werden. Daher bestand nicht nur im Interesse der Wohnungseigentümer, sondern [X.] auch im Interesse des Schuldners ein erhebliches praktisches Bedürfnis, Ansprüche der Wohnungseigentümer über das Rechtsinstitut der gewillkürten Verfahrensstandschaft zu bündeln (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - [X.]/09, NJW-RR 2010, 807 mwN). Vor diesem Hintergrund wurde das neben der hierfür notwendigen Ermächtigung erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Verwalters aus dessen Pflicht hergeleitet, die ihm obliegen-den Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen (Senat, Beschluss vom 21. April 1988 - [X.], [X.] 104, 197, 199; Urteil vom 22. Januar 2004 - [X.], NJW 2004, 937, 938). 7 - 5 - b) Ob daran im Lichte der nunmehr gegebenen Parteifähigkeit der [X.] festzuhalten ist, wird nicht einheitlich beurteilt (bejahend [X.], [X.], 653; [X.], [X.], 90 f.; [X.] in [X.], [X.], 2. Aufl., § 27 Rn. 125; vgl. auch [X.]/Then, [X.], § 27 Rn. 42; zumindest im Regelfall verneinend [X.], [X.], 410, 411; [X.] in [X.], [X.], 11. Aufl., [X.]. 2 § 10 Rn. 62 u. § 43 Rn. 149; [X.], aaO, § 27 Rn. 245; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 27 [X.] Rn. 33; [X.]/[X.], [X.], § 27 Rn. 291; [X.], NJW 2007, 1905, 1909; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor § 50 Rn. 49). Der Senat verneint die Frage. 8 aa) Das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche [X.] Eigeninteresse des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht mehr aus der diesem durch das Wohnungseigen[X.] zuge-wiesenen Rechts- und Pflichtenstellung hergeleitet werden. Infolge der [X.] bestehenden Rechts- und Parteifähigkeit der [X.] ist diese nunmehr ohne weiteres selbst in der Lage, Ansprüche - zumal ohne Entstehen eines Mehrvertretungszuschlages nach Nr. 1008 des [X.] zum RVG - durchzusetzen, so dass das Bedürfnis für ein Tätigwerden des Verwalters im eigenen Namen entfallen ist. Das gilt umso mehr, als einer der tragenden Gründe, die zur Anerkennung der [X.] als Rechtssubjekt geführt haben, gerade darin bestand, die Verwaltung des [X.]seigentums im Rechtsverkehr zu erleichtern ([X.] in [X.], aaO, § 43 Rn. 149). 9 (1) Allerdings trifft es zu, dass der Verwalter (nach wie vor) gehalten ist, für eine effektive Anspruchsdurchsetzung Sorge zu tragen (so [X.] in [X.], aaO, § 27 Rn. 125). Nur gilt es zu bedenken, dass die nunmehr rechts- und parteifähige Wohnungseigentümergemeinschaft durch ihre Organe handelt und sich vor diesem Hintergrund die Pflichtenstellung des Verwalters 10 - 6 - verschoben hat. Danach ist der Verwalter nicht (mehr) gehalten, eine effektive Anspruchsdurchsetzung durch ein Handeln im eigenen Namen sicherzustellen. Vielmehr ist er als Organ der durch ihn repräsentierten [X.] nunmehr verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Verband seine Rechte selbst durchsetzt; von ihm ist nur noch ein Handeln für den Verband gefordert (zutref-fend [X.], aaO, § 27 Rn. 245; [X.]/[X.], aaO, § 27 Rn. 291; vgl. auch [X.], NJW 2007, 1905, 1909). Folgerichtig ist im Gesetzgebungs-verfahren bewusst davon Abstand genommen worden, in § 48 [X.] eine Regelung aufzunehmen, die eine aus der Rechtsstellung des Verwalters nach dem Wohnungseigen[X.] hergeleitete [X.] hätte. Die zunächst insbesondere im Hinblick auf die [X.] in [X.] in Absatz 2 Satz 1 zur Frage der Beiladung vorgesehene Regelung hat der Gesetzgeber unter Hinweis auf die (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für hinfällig erach-tet (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/3843 S. 28 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 16/887 S. 75; dazu auch [X.], Urteil vom 21. Juli 2009 - 11 S 86/09, juris Rn. 19 ff., insoweit in [X.], 410 f. nicht wiedergegeben). (2) Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus den Regelungen in § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 [X.] nichts anderes. 11 (a) Dass der Verwalter dem Verband gegenüber berechtigt und verpflichtet ist, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.]), lässt keinen Schluss darauf zu, dass er dies auch im eigenen Namen soll tun können. Vielmehr ist die Vorschrift im Lichte der nunmehr gegebenen Rechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft dahin aus-zulegen, dass der Verwalter zur Durchsetzung der Beschlüsse als deren Organ tätig werden darf und muss. 12 - 7 - (b) Aus § 27 Abs. 2 Nr. 3 [X.] kann schon deshalb nichts für die hier in Rede stehende Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft zur Durch-setzung von Rechten der Wohnungseigentümergemeinschaft gewonnen wer-den, weil Regelungsgegenstand der Vorschrift nur Ansprüche der [X.] sind. Davon abgesehen bringt die Vorschrift [X.] ebenso wie die [X.] der [X.] betreffende Regelung des § 27 Abs. 3 Nr. 7 [X.] [X.]lediglich zum Ausdruck, dass der Verwalter nicht kraft Gesetzes Ansprüche ge-richtlich geltend machen kann, sondern es grundsätzlich Sache der [X.] ist, darüber zu befinden, ob ein Prozess geführt werden soll oder nicht (vgl. nur [X.], aaO, § 27 Rn. 242). Zur Frage der [X.] verhält sich auch diese Vorschrift nicht. Auch insoweit verbleibt es daher bei dem Grundsatz, dass Ansprüche der rechtsfähigen [X.] von dieser selbst durchzusetzen sind. 13 (3) Soweit die Revision geltend macht, bei Zugrundelegung der hier ver-folgten Rechtsauffassung werde das Verfahren jedenfalls bei größeren [X.]en —unnötig verkompliziertfi, weil in das [X.] sämtliche Wohnungseigentümer aufgenommen werden müssten, trifft schon die Prämisse nicht zu. Klagt der Verband, muss nach § 10 Abs. 6 Satz 4 [X.] i.V.m. Absatz 5 der Regelung lediglich die Bezeichnung —[X.]fi gefolgt von einer das Grundstück näher bestimmenden postalischen oder katastermäßige Bezeichnung angegeben werden (vgl. auch BT-Drucks. 16/887 S. 62; [X.] in [X.], aaO, § 10 Rn. 214). Die Angabe sämtlicher Wohnungseigentümer ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 [X.] bei der [X.] erforderlich, die sich gegen die (üb-rigen) Wohnungseigentümer richtet, nicht aber, wenn die [X.] eigene oder ihr zur Ausübung zustehende Rechte im eigenen Namen geltend macht. 14 bb) Kann nach allem eine Prozessführungsbefugnis des Verwalters nicht mehr aus dessen Rechts- und Pflichtenstellung nach dem [X.] - 8 - [X.] hergeleitet werden, kann die Befugnis, Rechte der [X.] in eigenem Namen geltend zu machen, nur noch aus ande-ren Gründen in Betracht gezogen werden. So wird ein eigenes schutzwürdiges Interessen des Verwalters an der Durchsetzung von Rechten des Verbandes etwa dann gegeben sein, wenn sich der Verwalter der [X.] gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat und ihn die [X.] vor diesem Hintergrund zur Schadensminimierung ermächtigt, auf eigene Kosten einen (zweifelhaften) Anspruch der [X.] gegen Dritte durchzusetzen. Bei der hier verfolgten Durchsetzung von Hausgeldforderungen und einer Sonderumlage sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die ein schutzwürdiges Eigeninteresse des [X.] begründen könnten. cc) Der Verneinung der Prozessstandschaft steht schließlich nicht der Se-natsbeschluss vom 4. März 2010 ([X.]/09, NJW 2010, 807) entgegen. Dort hatte der Senat in einem Fall, in dem der Verwalter Ansprüche der [X.] im eigenen Namen aufgrund einer ihm vor Anerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft als eines (teil-)rechtsfähigen Verbandes erteilten Ermächtigung ein [X.]-Verfahren angestrengt hatte, aus übergangs-rechtlichen Erwägungen die zunächst gegebene Verfahrensstandschaft des Verwalters als fortbestehend behandelt. Damit ist der vorliegende Fall jedoch schon deshalb nicht vergleichbar, weil die hier in Rede stehenden Ansprüche erst erhebliche Zeit nach der Mitte des Jahres 2005 erfolgten Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - [X.], [X.] 163, 154, 158 ff.) entstanden und auch erst lange nach dieser Anerkennung gerichtlich geltend gemacht worden sind. 16 II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 17 [X.] [X.] Czub - 9 - [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.06.2009 - 2 C 8/08 - [X.], Entscheidung vom 10.06.2010 - 2 S 30/09 -

Meta

V ZR 145/10

28.01.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2011, Az. V ZR 145/10 (REWIS RS 2011, 9957)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9957

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V ZR 145/10

XII ZB 197/10

V ZB 130/09

2 C 8/08

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