Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:211117B1STR450.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 450/17
vom
21. November
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. November
2017
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Juni 2017 wird als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Der [X.] merkt an:
Für den beim [X.] eingegangenen Antrag vom 1.
Oktober 2017, dem Angeklagten einen anderen Rechtsanwalt als den bisherigen Verteidiger
S.
als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist -
anders als für die Wahrneh-
mung der Revisionshauptverhandlung (vgl. [X.]/Gericke, 7.
Aufl., [X.], §
350 Rn.
11 mwN)
-
der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
März 2005 -
4
StR 506/04, [X.], 240; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
141 Rn.
6 mwN). Eines [X.] mit der Entscheidung des [X.]s über die -
3
-
Revision
bedurfte es nicht, da Rechtsanwalt S.
als Wahlverteidiger des
Angeklagten die Revision
umfassend begründet hat ([X.], Beschluss vom 26.
August 2008 -
4
StR 373/08, [X.], 29).
Graf Jäger Fischer
Bär
Hohoff
Meta
21.11.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2017, Az. 1 StR 450/17 (REWIS RS 2017, 2041)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 2041
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.