Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2017, Az. 1 StR 450/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2041

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:211117B1STR450.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 450/17
vom
21. November
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 21. November
2017
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2.
Juni 2017 wird als unbegründet verworfen (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Der [X.] merkt an:
Für den beim [X.] eingegangenen Antrag vom 1.
Oktober 2017, dem Angeklagten einen anderen Rechtsanwalt als den bisherigen Verteidiger
S.

als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist -
anders als für die Wahrneh-
mung der Revisionshauptverhandlung (vgl. [X.]/Gericke, 7.
Aufl., [X.], §
350 Rn.
11 mwN)
-
der Vorsitzende des Gerichts, dessen Urteil angefochten worden ist, zuständig (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
März 2005 -
4
StR 506/04, [X.], 240; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 60.
Aufl., §
141 Rn.
6 mwN). Eines [X.] mit der Entscheidung des [X.]s über die -
3
-
Revision
bedurfte es nicht, da Rechtsanwalt S.

als Wahlverteidiger des
Angeklagten die Revision
umfassend begründet hat ([X.], Beschluss vom 26.
August 2008 -
4
StR 373/08, [X.], 29).
Graf Jäger Fischer

Bär

Hohoff

Meta

1 StR 450/17

21.11.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2017, Az. 1 StR 450/17 (REWIS RS 2017, 2041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2041

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