Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.10.2013, Az. 9 B 17/13

9. Senat | REWIS RS 2013, 1582

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Gegenstand

Mitwirkung ehrenamtlicher Richter bis zur Entscheidung


Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte [X.]eschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher [X.]edeutung kommt nicht in [X.]etracht. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift, zu der eine höchstrichterliche Entscheidung bislang noch nicht ergangen ist, ist allein deshalb von grundsätzlicher [X.]edeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache vielmehr nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von [X.]edeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der [X.]eschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3

Die von der [X.]eschwerde als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

"Genießen beim [X.]au oder bei der wesentlichen Änderung von öffentlichen Straßen, im (planungsrechtlichen) Außenbereich gelegene Campingplätze grundsätzlich oder dann, wenn sie in erheblichem Umfang von Dauer- und Jahrescampern belegt sind, wegen des erheblich geringeren baulichen Schutzes von Wohnwagen, Wohnmobilen und Zelten etc. gegen Lärm und wesentlich schlechterer Schutzmöglichkeiten gegen einwirkende Lärmimmissionen in Anwendung von § 2 Abs. 2  16. [X.]lmSchV wegen ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit mindestens den Schutzstandard des § 2 Abs. 1 Nr. 1  16. [X.]lmSchV wie für Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und [X.] mit Immissionsgrenzwerten von tagsüber 57 d[X.](A) und nachts 47 d[X.](A) und sind diese für normale [X.]auwerke gültigen Grenzwerte wegen des baulich stark eingeschränkten Lärmschutzes richterrechtlich nicht noch weiter absenkbar und somit abzusenken?"

rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie bereits in der Rechtsprechung des [X.] geklärt ist.

4

Regelungsziel der 16. [X.]ImSchV ist nach deren § 2 Abs. 1 in Übereinstimmung mit § 1 und § 41 Abs. 1 [X.]ImSchG, durch Festlegung bestimmter Immissionsgrenzwerte den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche bei dem [X.]au oder der wesentlichen Änderung von Straßen und Schienenwegen sicherzustellen. § 2 Abs. 1  16. [X.]ImSchV legt dazu vier Schutzkategorien mit jeweils einem bestimmten Tages- und [X.] fest, dessen [X.]eurteilungspegel durch Verkehrsgeräusche nicht überschritten werden darf; Nr. 1 dieser Regelung bezieht sich auf ausgewählte einzelne bauliche Anlagen, [X.], 3 und 4 enthalten gebietsbezogene Festlegungen. Darüber hinaus enthält § 2 Abs. 2 Satz 2  16. [X.]ImSchV eine Sonderregelung für bauliche Anlagen im Außenbereich. Zwar sind auch diese nach Abs. 1 entsprechend ihrer jeweiligen Schutzbedürftigkeit zu beurteilen; für die Zuordnung zu einer bestimmten Schutzkategorie des Abs. 1 steht aber nicht der gesamte Katalog zur Verfügung; der Verordnungsgeber hat bei baulichen Anlagen im Außenbereich vielmehr die Anwendung der Immissionsgrenzwerte der [X.] für reine und allgemeine Wohngebiete sowie Kleinsiedlungsgebiete ausdrücklich ausgenommen. Damit trägt er dem Umstand Rechnung, dass bauliche Anlagen im Außenbereich gerade im Hinblick auf ihre Lage graduell weniger schutzbedürftig sind, es sei denn, es handelt sich um die in § 2 Abs. 1 Nr. 1  16. [X.]ImSchV genannten Anlagen, die der Verordnungsgeber angesichts der Zweckbestimmung dieser Anlagen (Krankenhäuser, Schulen, Kurheime und [X.]) an die Spitze der Schutzbedürftigkeit gestellt hat ([X.]eschluss vom 17. März 1992 - [X.]VerwG 4 [X.] 230.91 - [X.] 406.25 § 43 [X.]ImSchG Nr. 3 S. 3 f.).

5

Hiervon ausgehend hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Verkehrslärmschutzverordnung keine weitere Differenzierung nach den baulich-konstruktiven Eigenschaften einzelner Objekte vorsieht, so dass auch für "dünnhäutige Wohnwagen" die Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete zugrundezulegen sind ([X.] 33).

6

Neue Gesichtspunkte, aus denen in dem erstrebten Revisionsverfahren über die bisherige Rechtsprechung hinaus zusätzliche Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. hierzu [X.]eschluss vom 25. November 1992 - [X.]VerwG 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 m.w.N.), legt die [X.]eschwerde nicht dar.

7

2. Auch die ausdrücklich erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

8

Die Kläger bemängeln, dass an der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 2013 andere ehrenamtliche [X.] als zuvor beim - vertagten - Termin am 3. Mai 2012 mitgewirkt haben. Insoweit ist aber kein Verfahrensfehler erkennbar; insbesondere liegt kein Verstoß gegen die Vorschriften über die [X.]esetzung des Gerichts (§ 112 VwGO) vor. § 112 VwGO schreibt zwar vor, dass das Urteil nur von den [X.]n und ehrenamtlichen [X.]n gefällt werden darf, die an der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung teilgenommen haben. Damit ist jedoch die letzte mündliche Verhandlung gemeint (vgl. [X.]eschlüsse vom 19. September 1973 - [X.]VerwG 6 C 123.73 - [X.] 448.0 § 34 [X.] [X.]1, vom 14. März 2011 - [X.]VerwG 8 [X.] - [X.] 2011, 123 Rn. 23 und vom 26. August 2013 - [X.]VerwG 9 [X.] 13.13 - juris Rn. 8 ff.). Weder im Verwaltungs- noch im Zivilprozess besteht eine Regelung des Inhalts, die einmal in mündlicher Verhandlung und [X.]eweisaufnahme mit einer Sache befasst gewesenen [X.] müssten auch bis zur Entscheidung mit dieser Sache befasst bleiben (vgl. Urteil vom 23. September 1983 - [X.]VerwG 6 C 13.83 - juris Rn. 15, insoweit in [X.] 310 § 112 VwGO Nr. 5 nur als Leitsatz abgedruckt; [X.]eschluss vom 12. Juli 1985 - [X.]VerwG 9 C[X.] 104.84 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 56 S. 32). Wesentlich ist, dass die zur Entscheidung berufenen [X.] ihre Überzeugung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens bilden konnten, weil sie - insbesondere während der [X.]eratung - über alle entscheidungserheblichen Umstände informiert worden sind. Das ist regelmäßig auch hier anzunehmen. In gleicher Weise wie davon auszugehen ist, dass ein Gericht das Vorbringen der [X.]eteiligten grundsätzlich zur Kenntnis nimmt, spricht aufgrund der [X.]indung des [X.]s an Gesetz und Recht eine Vermutung dafür, dass in ähnlicher Weise wie im Falle der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allen [X.]n im Rahmen der [X.]eratung eine vollständige Unterrichtung über den Sach- und Streitstoff zuteil wird ([X.]eschluss vom 26. August 2013 a.a.[X.] Rn. 10).

Meta

9 B 17/13

30.10.2013

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. Januar 2013, Az: 11 D 74/09.AK, Urteil

§ 112 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.10.2013, Az. 9 B 17/13 (REWIS RS 2013, 1582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1582

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