Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. XI ZR 41/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4765

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 3. März 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja _____________________
[X.] § 767 Abs. 2 [X.] § 683
a) Der Anspruch des Gläubigers aus § 767 Abs. 2 [X.] gegen den Bürgen auf Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung umfasst nicht den Aufwand, der dem Gläubiger in einem Anfechtungspro-zess entstanden ist. b) Die Haftung des Bürgen für Rechtsverfolgungskosten des [X.] ist in § 767 Abs. 2 [X.] speziell geregelt, so dass daneben die Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind. [X.], Urteil vom 3. März 2009 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 3. März 2009 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 9. Januar 2008 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zi-vilkammer des [X.] vom 28. Juni 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat auch die weiteren Kosten des [X.] zu tragen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die klagende Sparkasse nimmt die [X.] als Bürgen auf Er-stattung von Prozesskosten in Anspruch, die ihr bei der Abwehr einer vom Konkursverwalter über das Vermögen der Hauptschuldnerin erho-benen Anfechtungsklage entstanden sind. 1 - 3 - Die [X.], damals Gesellschafter und Geschäftsführer der [X.] in [X.](im Folgen-den: Hauptschuldnerin), übernahmen für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen aus der Geschäftsverbin-dung zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin am 23. Juni 1994 eine Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 100.000 DM und am 2. August 1995 eine weitere Bürgschaft bis zu einem Höchstbetrag von 200.000 DM. Die Hauptforderungen der Klägerin wurden mit [X.], die der Hauptschuldnerin wegen eines Brandscha-dens zustanden und von ihr an die Klägerin abgetreten wurden, [X.] erfüllt, so dass die [X.] insoweit aus der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen wurden. Die Klägerin kündigte am 13. November 1995 die Geschäftsverbindung mit der Hauptschuldnerin, über deren Vermögen am 24. Oktober 1995 das [X.] und am 14. Februar 1996 das Konkursverfahren eröffnet wurde. 2 Der Konkursverwalter führte seit Anfang 1996 gegen die Klägerin einen [X.] mit dem Ziel, die aus der [X.] auf die Kreditverbindlichkeiten der Hauptschuldnerin erbrachten Zahlun-gen in Höhe von 597.387,57 DM wegen inkongruenter Deckung zur [X.] zu ziehen. Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Abweisung ist seit Juni 2005 rechtskräftig. 3 Die der Klägerin in diesem [X.] entstandenen und von dem Konkursverwalter zu erstattenden Kosten wurden von dem Pro-zessgericht erster Instanz mit Beschlüssen vom 21. Januar 1999, 6. September 2005 und 13. Dezember 2005 auf insgesamt 33.717,59 • festgesetzt. Da der Konkursverwalter wegen Unzulänglichkeit der Masse 4 - 4 - keine Zahlungen leistete, verlangt die Klägerin den Ausgleich dieser Kosten von den [X.] als Bürgen. 5 Die am 5. Februar 2007 erhobene Klage auf Erstattung dieser [X.] nebst Zinsen ist vom [X.] abgewiesen worden. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die [X.] als Gesamtschuldner nach dem Klageantrag verurteilt. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehren die [X.] die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, die in [X.] 2008, 538 ff. veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: 7 Der Klägerin stehe nach § 767 Abs. 2 [X.] gegen die [X.] [X.] ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsverfolgungskosten zu, der auch die bei Abwehr einer Anfechtungsklage entstandenen Auf-wendungen erfasse. Mit der Verteidigung gegen diese Klage habe die Gläubigerin wie bei Abwehr einer Vollstreckungsgegenklage wirtschaft-lich das Interesse an einer Erfüllung der Hauptforderung verfolgt. Der 8 - 5 - [X.] sei auch nicht verjährt, da ein Bürge auf Erstattung der Kosten eines [X.] nicht vor dessen rechtskräftigem [X.] in Anspruch genommen werden könne. Anhaltspunkte für eine Verwirkung des Anspruchs bestünden nicht. Ob der Klägerin daneben ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Ge-schäftsführung ohne Auftrag zustehe, sei zweifelhaft, da Anhaltspunkte für einen Fremdgeschäftsführungswillen der Klägerin nicht vorlägen.
I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem we-sentlichen Punkt nicht stand. § 767 Abs. 2 [X.] rechtfertigt keinen An-spruch der Klägerin gegen die [X.] als Bürgen auf Erstattung der Kosten, die ihr in dem von dem Konkursverwalter gegen sie geführten [X.] entstanden sind. 9 1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass eine Haftung der [X.] nach § 767 Abs. 2 [X.] für Rechtsverfolgungskosten nicht bereits mit Erfüllung der gesicherten Darlehensforderungen entfallen ist. Für die von der Revision vertretene Ansicht, nach Tilgung der Hauptforderung bestehe auch keine Haftung des Bürgen für Nebenforderungen mehr, liefert der Gesetzeswortlaut keinen Anhalt. Zwar endet mit vollständiger Tilgung der gesicherten Hauptschuld die Haftung des Bürgen (MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 765 [X.]. 48; [X.]/[X.]/[X.] in Schimansky/ Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 91 [X.]. 106 und 192). Der Bürge hat jedoch nicht nur für die gesicherte Hauptforderung, 10 - 6 - sondern daneben auch für die in § 767 Abs. 2 [X.] genannten Nebenfor-derungen einzustehen. Diese Haftung kann der Gläubiger zeitlich auch nach einer Realisierung der Hauptforderung geltend machen. 11 Dass die Bürgschaft mit Erfüllung der gesicherten Forderung nicht vollständig erledigt ist, zeigen auch die Rechtsfolgen, die mit einer er-folgreichen Konkursanfechtung verbunden wären. Nach § 39 KO tritt eine Forderung wieder in [X.], wenn das durch anfechtbare Leistung [X.] zurückgewährt wird. Für diese Forderung haftet nach allgemei-ner Meinung auch der Bürge (vgl. [X.]/[X.], [X.], 17. Aufl., § 39 KO [X.]. 1; [X.]/[X.], Konkursordnung, 9. Aufl., § 39 [X.]. 10).
2. Der Anspruch der Klägerin aus § 767 Abs. 2 [X.] gegen die [X.] als Bürgen auf Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung um-fasst jedoch nicht den Aufwand, der der Klägerin in dem vom [X.] gegen sie geführten [X.] entstanden ist. 12 a) Der Bürge hat grundsätzlich für Rechtsverfolgungskosten einzu-stehen, die bei dem Gläubiger nach den §§ 91 ff., 788 ZPO für die Bei-treibung der Hauptschuld anfallen ([X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 767 [X.]. 11; MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 767 [X.]. 9). § 767 Abs. 2 [X.] begründet jedoch nach seinem Wortlaut keine umfas-sende Haftung des Bürgen für jeglichen Rechtsverfolgungsaufwand des Gläubigers, sondern beschränkt die Einstandspflicht des Bürgen auf Kosten, die der Hauptschuldner dem Gläubiger zu ersetzen hat. Dies entspricht dem für die Bürgschaft grundlegenden Regelungsmodell der Akzessorietät, wonach der Gläubiger lediglich das vom Bürgen erhalten 13 - 7 - soll, was er von dem Hauptschuldner aus der gesicherten Verbindlichkeit verlangen kann ([X.]Z 90, 187, 190; 139, 214, 217). Ansprüche des Gläubigers, die sich nicht gegen den Hauptschuldner richten, werden damit grundsätzlich von der Haftung des Bürgen auch dann nicht um-fasst, wenn sie zur Realisierung der Hauptforderung zweckdienlich sind. Aus diesem Grund erstreckt sich nach herrschender Meinung eine [X.] zwar auf die Kosten einer Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO, nicht jedoch auf den Aufwand eines Interventionsprozesses nach § 771 ZPO (MünchKomm[X.]/[X.], 5. Aufl., § 767 [X.]. 9; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 767 [X.]. 5; Soergel/Häuser, [X.], 12. Aufl., § 767 [X.]. 12; [X.]/[X.], [X.], Bearbeitung 1997, § 767 [X.]. 34; a.A. KG OLGE 34, 81), weil daran nicht der Schuldner, sondern ein Dritter beteiligt ist. b) Für die Kosten eines [X.] kann nichts ande-res gelten. Der Hauptschuldner ist an diesem Verfahren nicht als Partei beteiligt, so dass ihn keine prozessrechtliche Kostenhaftung treffen kann. Da auch kein materiellrechtlicher Anspruch des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf Erstattung der Kosten eines erfolgreichen [X.] besteht, fehlt eine Forderung des Gläubigers ge-gen den Hauptschuldner, die nach § 767 Abs. 2 [X.] durch die [X.] gesichert sein könnte (ebenso im Ergebnis [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 767 [X.]. 5; Soergel/Häuser, [X.], 12. Aufl., § 767 [X.]. 12; [X.]/[X.], [X.], Bearbeitung 1997, § 767 [X.]. 34; siehe auch [X.], [X.], 1972 f. und OLG Karlsruhe, [X.] 1908, 2 zu den Kosten einer erfolglosen Verteidigung im [X.]). 14 - 8 - [X.]) Mit der Klage wird eine Haftung der [X.] für prozess-rechtliche Kostenerstattungsansprüche nach §§ 91 ff. ZPO geltend [X.]. Diese sind mit [X.] tituliert, die sich gegen den Konkursverwalter als gegnerische Partei des abgeschlosse-nen Anfechtungsverfahrens und nicht gegen die Hauptschuldnerin richten. Die Hauptschuldnerin hat für die Kosten des [X.] auch nicht nach § 788 ZPO einzustehen, da zum einen keine Zwangsvollstreckung vorliegt und zum anderen die Kosten besonderer Rechtsbehelfe, auch wenn sie wirtschaftlich der Zwangsvollstreckung dienen, gegebenenfalls nicht dem Vollstreckungsschuldner aufzuerlegen, sondern nach den §§ 91 ff. ZPO unter den Verfahrensbeteiligten des [X.] zu verteilen sind (vgl. [X.]/[X.], [X.]., § 788 [X.]. 20; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 788 [X.]. 20). 15 bb) Einem materiellrechtlichen Anspruch des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf Kostenerstattung steht entgegen, dass der An-fechtungsprozess ein Rechtsverhältnis betrifft, an dem der [X.] auf keiner Seite beteiligt ist. Vor Eröffnung des Konkursverfahrens können [X.] nach § 2 [X.] nur Gläubigern untereinander zustehen. Während des Konkursverfahrens kommt die gegen einen Gläubiger gerichtete Anfechtungsbefugnis dem Konkursverwalter aus eigenem Recht zu, der damit keinen Anspruch des Schuldners verfolgt (vgl. [X.]Z 83, 102, 105; 86, 190, 196; 118, 374, 381; [X.]/[X.], Konkursordnung, 9. Aufl., § 36 [X.]. 6; für die Insolvenzordnung: Ehricke in [X.]/[X.], [X.], Lieferung 11/08, § 129 [X.]. 5). Auch nach Abschluss des Konkursverfahrens hat der Schuldner kein Recht zur Anfechtung. Ein vom Konkursverwalter ausgeübtes Anfech-16 - 9 - tungsrecht erlischt, da es untrennbar mit dem Amt des Konkursverwal-ters verbunden ist. Der Schuldner wird insoweit nicht Rechtsnachfolger des Konkursverwalters ([X.]Z 83, 102, 105; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 29 [X.]. 1b; Ehricke in [X.]/[X.], [X.], Lieferung 11/08, § 129 [X.]. 6). Verbliebene [X.] stehen nach § 18 [X.] wiederum dem einzelnen, möglicherweise benachteilig-ten Gläubiger zu. Der Schuldner ist folglich weder außerhalb noch inner-halb eines Konkursverfahrens legitimiert, eigene Rechtshandlungen oder Rechtshandlungen, die seine Gläubiger ihm gegenüber vorgenommen haben, wegen Gläubigerbenachteiligung anzufechten ([X.]Z 83, 102, 105; MünchKomm[X.]/Kirchhof, 2. Aufl., § 129 [X.]. 197).
Die Abwehr eines Zugriffs weiterer Gläubiger oder des [X.]s auf Leistungen, die der Schuldner bereits erbracht hat, ist sachlich keine Beitreibung der Hauptforderung gegen den Schuldner, wie sie § 767 Abs. 2 [X.] verlangt. Im [X.] wird vielmehr - vergleichbar der Konstellation in einem Interventionsverfahren nach § 771 ZPO - ein Konflikt unter Gläubigern um den Vorrang konkurrieren-der Rechte ausgetragen. Da der Schuldner an diesem Rechtsverhältnis nicht beteiligt ist, fehlt die materiellrechtliche Grundlage für eine Kosten-haftung des Bürgen. 17 cc) Ein Anspruch gegen den Bürgen lässt sich auch nicht auf eine Haftung des Gemeinschuldners für die Kosten eines [X.] nach Abschluss des Konkursverfahrens stützen. Der gegen den Konkursverwalter gerichtete Kostenerstattungsanspruch ist zunächst als Masseschuld während des Konkursverfahrens aus der Masse zu befrie-digen. Über die Konkursmasse hinaus kann der Gemeinschuldner von 18 - 10 - dem Konkursverwalter grundsätzlich nicht verpflichtet werden, so dass auch nach Beendigung des Konkursverfahrens eine Haftung des [X.] nur in Frage kommt, soweit ihm Massegegenstände zurückgegeben worden sind (vgl. [X.], Urteile vom 25. November 1954 - [X.], NJW 1955, 339 und vom 13. Juli 1964 - [X.], [X.], 1125; [X.]/[X.], [X.], 17. Aufl., § 57 KO [X.]. 2; [X.]/ [X.], Konkursordnung, 11. Aufl., § 57 [X.]. 11b). Eine Einstands-pflicht des Bürgen lässt sich auch nicht auf die mögliche Beteiligung des Hauptschuldners an den Kosten eines bei Beendigung des [X.] noch schwebenden [X.] ([X.]/[X.], Konkursordnung, 9. Aufl., § 36 [X.]. 6, 18; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 240 [X.]. 36) stützen. Auch diese Haftung bleibt auf [X.] beschränkt, die bei Beendigung des Konkursverfahrens zur Masse gehörten und die danach der Schuldner zur freien Verfügung zurückerlangt hat ([X.]/[X.], Konkursordnung, 9. Aufl., § 36 [X.]. 18; [X.]/[X.], Konkursordnung 11. Aufl., § 57 [X.]. 11b; [X.]/[X.], Konkursordnung, 16. Aufl., § 57 [X.]. 2). Da mithin selbst eine prozessrechtliche Haftung für die Kosten eines bei [X.] noch nicht abgeschlossenen [X.] den Hauptschuldner nicht persönlich unbeschränkt trifft, ist es auch nicht gerechtfertigt, den Bürgen entgegen der Wertung des § 767 Abs. 2 [X.] mit diesen in der Auseinandersetzung der Gläubiger untereinander entstanden Kosten zu belasten. [X.]) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts besteht auch keine Rechtsähnlichkeit der Verteidigung in einem [X.] mit der Zahlungsklage zur Durchsetzung der Hauptforderung, die eine Durchbrechung der in § 767 Abs. 2 [X.] für die Bürgenhaftung gezo-19 - 11 - genen Grenze rechtfertigen könnte. Die Zahlungsklage ist gegen den Hauptschuldner gerichtet, so dass dieser auch für die Verfahrenskosten haftet. An einem [X.] hingegen ist nicht der Haupt-schuldner, sondern der Konkursverwalter für die konkurrierenden Gläu-biger beteiligt, so dass ein etwaiger Kostenerstattungsanspruch auch nicht gegen den Schuldner der verbürgten Forderung gerichtet sein kann. Ein Bürge haftet jedoch nach dem Grundsatz der Akzessorietät von Bürgschaft und Hauptanspruch allgemein nur für Verpflichtungen des Hauptschuldners gegenüber dem Gläubiger. Dass ein dem Gläubiger bei der Rechtsverfolgung gegenüber [X.] entstandener Aufwand mittelbar auch dem Bürgen zugute kommt, wenn sich dessen Haftungsrisiko redu-ziert, rechtfertigt es nicht, vom Wortlaut des § 767 Abs. 2 [X.] abzuwei-chen und die Bürgschaft aus ihrer Akzessorietät zur Hauptforderung zu lösen.
II[X.] Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Grün-den als zutreffend dar (§ 561 ZPO). 20 Der Anspruch auf Erstattung der Verfahrenskosten des [X.]es ergibt sich nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 683 Satz 1, 670 [X.]. Das Berufungsgericht hat den erfor-derlichen Fremdgeschäftsführungswillen der Klägerin nicht feststellen können. Zudem sind die Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auf-trag im Allgemeinen nicht geeignet, den Haftungsumfang einer [X.] zu erweitern. 21 - 12 - 22 1. Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass das konkrete Geschäft vom Geschäftsführer nicht ausschließlich als eigenes, sondern zumindest auch als fremdes geführt wird. Dieses Bewusstsein und der Wille, auch im Interesse eines anderen zu handeln, muss bei objektiv eigener Geschäftsführung hinreichend deutlich nach außen in Erschei-nung treten ([X.]Z 40, 28, 30 f.; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 249 f.; 138, 281, 286; [X.], Urteil vom 23. September 1999 - [X.], [X.], 2411, 2412). a) Nach der [X.] Feststellung des Berufungsgerichts stellt sich die Verteidigung der Klägerin gegen die vom Konkursverwalter erhobene Anfechtungsklage nach ihrem äußeren Erscheinungsbild aus-schließlich als Wahrnehmung von Aufgaben aus deren eigenem Rechts- und [X.] dar. Nur die Klägerin war Beklagte des Verfahrens. Materiell sicherte sie mit der Rechtswahrnehmung in diesem Rechtsstreit die Leistungen, die sie aus der [X.] zur Rückführung der Darlehen der Hauptschuldnerin erlangt hatte. Der Rechtsstreit betraf [X.] die Klägerin als Beklagte und von der Hauptschuldnerin befriedigte Darlehensgeberin. 23 Zwar kann auch der zur Wahrung eigener Belange Handelnde zu-sätzlich im Interesse eines anderen tätig werden (vgl. [X.]Z 82, 323, 329 f.). Zu Recht hat das Berufungsgericht jedoch verneint, dass die Klä-gerin mit der Verteidigung gegen eine Anfechtungsklage des [X.]s objektiv auch ein Geschäft der [X.] besorgt hat. Eine Verpflichtung oder Obliegenheit der [X.], die Klägerin gegen die Anfechtungsklage des Konkursverwalters zu verteidigen, bestand nicht. 24 - 13 - Zwar entsprach die Prozessführung der Klägerin auch dem wirtschaftli-chen Interesse der [X.], da bei einem Erfolg der Anfechtung die Hauptforderung nach § 39 KO [X.] wäre. Die [X.] [X.] vom [X.] jedoch nur mittelbar betroffen, weil die Re-duzierung ihres [X.] nur einen Reflex der Rechtsverteidigung durch die Klägerin darstellte. Dies reicht für sich nicht aus, ein den [X.] nach den §§ 677, 683 [X.] auslösendes Geschäfts-führungsverhältnis zu begründen (vgl. [X.]Z 54, 157, 160 f.; 61, 359, 363; 72, 151, 153; 82, 323, 330 f.). b) Bei einem objektiv eigenen ebenso wie bei einem neutralen Ge-schäft kann grundsätzlich nur dann eine Geschäftsführung für einen an-deren vorliegen, wenn der Wille des Geschäftsführers zur vornehmlichen Wahrnehmung fremder Interessen nach außen hinreichend deutlich in Erscheinung tritt ([X.]Z 40, 28, 30 f.; 82, 323, 330 f.; 114, 248, 249 f.; 138, 281, 286; [X.], Urteil vom 21. Oktober 2003 - [X.], [X.], 1397, 1399). Nach den unangegriffenen Feststellungen des [X.]s sind für einen solchen Fremdgeschäftsführungswillen der Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar. 25 2. Ohnedies sind die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auf-trag auf einen Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen auf [X.] von Rechtsverfolgungskosten nicht anzuwenden, da die Haftung des Bürgen für diesen Aufwand in § 767 Abs. 2 [X.] gesondert geregelt ist. 26 Die Spezialregelung eines Ausgleichsanspruchs verdrängt die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag, um Widersprüche 27 - 14 - zwischen den Wertungen einer gesetzlich angeordneten [X.] und der Risikoverteilung in den §§ 677 ff. [X.] zu vermeiden ([X.], Urteile vom 23. September 1999 - [X.], [X.], 2411, 2412 und vom 21. Oktober 2003 - [X.], [X.], 1397, 1399 f.; [X.]/[X.], [X.], [X.]., § 677 [X.]. 15; [X.][X.], [X.], Neubearb. 2006, vor § 677 ff. [X.]. 196). Die in § 767 Abs. 2 [X.] festgelegte Reichweite der [X.], die Verfahrenskosten aus Rechtsstreitigkeiten mit [X.] nicht um-fasst, kann danach nicht durch die Zulassung von Aufwendungsersatz-ansprüchen gegen den Bürgen aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus-geweitet werden. Andernfalls würde der persönlich haftende Bürge mit dem bei Vertragsschluss kaum einzuschätzenden Risiko belastet, auch für den Hauptschuldner nicht treffende Kosten und Aufwendungen ein-stehen zu müssen, die Bestand und Umfang seiner Einstandspflicht be-einflussen können. Das widerspricht nicht nur dem Wortlaut des § 767 [X.], sondern lässt sich auch mit dem allgemeinen Akzessorietätsgrund-satz nicht vereinbaren, der Gleichlauf zwischen Schuldner- und Bürgen-haftung verlangt. 28 - 15 - [X.]Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Entscheidung reif ist, war vom Senat ab-schließend zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das die Klage abwei-sende Urteil des [X.]s wiederherzustellen.
[X.] [X.] Ellenberger

[X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 28.06.2007 - 4 O 40/07 - [X.], Entscheidung vom 09.01.2008 - 3 U 192/07 -

Meta

XI ZR 41/08

03.03.2009

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.03.2009, Az. XI ZR 41/08 (REWIS RS 2009, 4765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4765

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