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PDF anzeigen[X.] StR 546/01vom8. Januar 2002in der [X.] schwerer [X.] 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Januar 2002 ein-stimmig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2001 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß das [X.] des Angeklagten [X.]von einem Strafrahmen bis zufünf Jahren Jugendstrafe, anstatt bis zu zehn Jahren Jugend-strafe (§ 105 Abs. 3 JGG) ausgegangen ist, beschwert diesenAngeklagten nicht.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.[X.] Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
08.01.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2002, Az. 4 StR 546/01 (REWIS RS 2002, 5173)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5173
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