Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2003, Az. 2 StR 463/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4904

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[X.]/02vom15. Januar 2003in der [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2002 im Strafausspruch mit denzugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.]szurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der [X.] Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit derSachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit es sich gegen den Strafausspruchrichtet. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.Das [X.] hat zunächst ohne Rechtsfehler die naheliegendenVoraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB bejaht und sodann rechtsfehlerfrei ei-- 3 -ne weitere Milderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Es ergabsich daher ein Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahre und sechs [X.] Freiheitsstrafe.Im Rahmen der konkreten Strafzumessung führt der Tatrichter zutreffendmehrere gewichtige Strafmilderungsgründe an, um dann fortzufahren: "[X.] sind nicht ersichtlich. Die Vorstrafen hat dieKammer, da sie nicht einschlägig sind, unberücksichtigt gelassen. Unter Abwä-gung der für den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der [X.] Freiheitsstrafe von fünf Jahren schuldangemessen und zur Einwirkung aufden Angeklagten unabdingbar erforderlich, aber auch ausreichend, weshalbauf sie erkannt wurde."Diese Zumessungserwägungen tragen die im oberen Bereich des Straf-rahmens liegende Strafe nicht (vgl. auch [X.]sbeschluß vom 16. August 2000- 2 StR 249/00). [X.] ergeben sich auch nicht aus dem Ge-samtzusammenhang des Urteils. Der [X.] kann daher nicht nachprüfen, [X.] [X.] zu der verhängten Strafe gelangt ist (vgl. [X.], Urt. [X.] November 1987 - 5 StR 546/87 - Leitsatz abgedruckt in [X.], 202).Da die für eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren gegebene Begründunghier rechtsfehlerhaft ist, war das Urteil insoweit aufzuheben.[X.] Rothfuß Roggenbuck

Meta

2 StR 463/02

15.01.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2003, Az. 2 StR 463/02 (REWIS RS 2003, 4904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4904

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