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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und [X.] III ZR 210/06 Verkündet am: 22. November 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2007 durch [X.] und die Rich-ter Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] zu 6 wird das Urteil des 7. Zivilse-nats des [X.] vom 2. August 2006 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die Kostentragungspflicht des [X.] zu 8 - und insoweit aufgeho-ben, als die Klage des [X.] zu 6 gegen die [X.] zu 2 bis 5 und 7 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist in Bezug auf die Beklagte zu 2 vorläufig vollstreck-bar. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger zu 6 zeichnete am 4. November 2000 - unter Einschaltung der [X.], der früheren [X.] zu 6, als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage von 200.000 DM an dem Filmfonds V.
KG, der früheren [X.] zu 1 (im Folgenden 1 - 3 - [X.]). Die [X.], deren frühere Komplementärin die Beklagte zu 2 war, geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der T.
GmbH, der Produktionsdienstleisterin der V. -[X.]en, in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und [X.] für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. In der außerordentlichen Gesell-schafterversammlung der [X.] vom 5. September 2002 stimmten die Gesellschafter für ein Vergleichsangebot des [X.] Versicherungsun-ternehmens [X.], das eine Freistellung des Versicherers von [X.] tatsächlich und möglicherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung von 6,171 Mio. • für vier verschiedene Fonds, darunter die [X.], vorsah. Im Zuge der genannten Schwierigkeiten wurde in die [X.] anstelle der [X.] zu 2 eine neue Komplementärin, die [X.]GmbH, aufgenommen. Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrten in der ersten In-stanz insgesamt 17 Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus ihrer Beteiligung Rückzahlung der von ihnen eingezahlten Beträge nebst Zin-sen. Insoweit nahmen sie die Herausgeberin des Prospekts, die Beklagte zu 7, die [X.] (Beklagte zu 1), deren frühere Komplementärin (Beklagte zu 2) und den [X.] zu 3 als [X.]en der [X.] zu 1 und geschäftsführenden Gesellschafter der [X.] zu 2 in Anspruch. Sie hielten auch den [X.] zu 4, Geschäftsführer der Prospektherausgeberin, aufgrund seiner im Prospekt herausgestellten Sachkenntnis und die Beklagte zu 5 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Ini-tiatorin und [X.] für prospektverantwortlich. Diese war von der [X.] mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller [X.] - 4 - [X.] und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der ge-samten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der [X.] zu 7, der Herausgeberin des Prospekts, mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauf-tragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die [X.] die Gelder der Anleger entgegen. Schließlich hielten die Kläger die Beklagte zu 6 als Treuhandkommanditistin aufgrund eigener Prüfungspflicht für die Ab-läufe in der [X.] für verantwortlich. Das [X.] hat die Klagen insgesamt abgewiesen. In der Beru-fungsinstanz haben nur noch der Kläger zu 6 gegen die [X.] zu 2 bis 5 und 7 und der Kläger zu 8 gegen die Beklagte zu 5 ihre Klagen weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufungen zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger zu 6 seine Klage auf Zahlung von 102.258,38 • nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus dem Treuhandvertrag weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die [X.] zu 2 bis 5 und 7 gerichteten Klagen des [X.] zu 6 (im Folgenden: Kläger) betrifft. Dies ist in Bezug auf die Beklagte zu 2, die im [X.] nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil auszusprechen, das inhalt-lich allerdings auf einer Sachprüfung beruht ([X.]Z 37, 79, 81). 4 [X.] - 5 - Das Berufungsgericht verneint unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 22. September 2005 (19 U 2529/05) Mängel des Prospekts. Im Kapitel "Projekt im Überblick" finde sich der Hinweis, dass "im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren" sei. Diese Warnung vor einem Total-verlust werde nicht dadurch aufgehoben, dass an anderer Stelle von einer Ab-sicherung des Risikos gesprochen werde. Auch in den "Leitgedanken" werde nur von einer Begrenzung, nicht aber von einem Ausschluss des Risikos ge-sprochen. Aus dem Prospekt werde hinreichend deutlich, dass der [X.] Abschluss von [X.] projektbezogen und damit mit einem Durchführungsrisiko behaftet sei. Auch die auf [X.] des Prospekts dar-gestellte "[X.]" sei inhaltlich nicht zu beanstanden, da sie unter der Annahme stehe, dass die Geschäftsführung der [X.] das [X.] wirksam umsetze. Unter diesen Umständen könne offen bleiben, ob die [X.] prospektverantwortlich seien und ihre Einrede der Verjährung durchgreife. 5 I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-den Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. 6 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten [X.] hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen [X.] die einzige Unterrichtungsmöglichkeit dar-stellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von [X.] - 6 - licher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu un-terrichten (vgl. [X.], 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; [X.], Urteile vom 29. Mai 2000 - [X.] - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolg-ten Zweck gefährden können (vgl. [X.], 337, 344; Urteil vom 26. Sep-tember 1991 - [X.] - NJW 1992, 228, 230
Meta
22.11.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2007, Az. III ZR 210/06 (REWIS RS 2007, 721)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 721
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 262/09 (Bundesgerichtshof)
Prospekthaftung des Hintermanns oder Initiators
III ZR 262/09 (Bundesgerichtshof)
III ZR 256/06 (Bundesgerichtshof)
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