Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2007, Az. III ZR 210/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 721

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und [X.] III ZR 210/06 Verkündet am: 22. November 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2007 durch [X.] und die Rich-ter Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] zu 6 wird das Urteil des 7. Zivilse-nats des [X.] vom 2. August 2006 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die Kostentragungspflicht des [X.] zu 8 - und insoweit aufgeho-ben, als die Klage des [X.] zu 6 gegen die [X.] zu 2 bis 5 und 7 abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Urteil ist in Bezug auf die Beklagte zu 2 vorläufig vollstreck-bar. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger zu 6 zeichnete am 4. November 2000 - unter Einschaltung der [X.], der früheren [X.] zu 6, als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage von 200.000 DM an dem Filmfonds V.

KG, der früheren [X.] zu 1 (im Folgenden 1 - 3 - [X.]). Die [X.], deren frühere Komplementärin die Beklagte zu 2 war, geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der T.

GmbH, der Produktionsdienstleisterin der V. -[X.]en, in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und [X.] für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren. In der außerordentlichen Gesell-schafterversammlung der [X.] vom 5. September 2002 stimmten die Gesellschafter für ein Vergleichsangebot des [X.] Versicherungsun-ternehmens [X.], das eine Freistellung des Versicherers von [X.] tatsächlich und möglicherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung von 6,171 Mio. • für vier verschiedene Fonds, darunter die [X.], vorsah. Im Zuge der genannten Schwierigkeiten wurde in die [X.] anstelle der [X.] zu 2 eine neue Komplementärin, die [X.]GmbH, aufgenommen. Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrten in der ersten In-stanz insgesamt 17 Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus ihrer Beteiligung Rückzahlung der von ihnen eingezahlten Beträge nebst Zin-sen. Insoweit nahmen sie die Herausgeberin des Prospekts, die Beklagte zu 7, die [X.] (Beklagte zu 1), deren frühere Komplementärin (Beklagte zu 2) und den [X.] zu 3 als [X.]en der [X.] zu 1 und geschäftsführenden Gesellschafter der [X.] zu 2 in Anspruch. Sie hielten auch den [X.] zu 4, Geschäftsführer der Prospektherausgeberin, aufgrund seiner im Prospekt herausgestellten Sachkenntnis und die Beklagte zu 5 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Ini-tiatorin und [X.] für prospektverantwortlich. Diese war von der [X.] mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller [X.] - 4 - [X.] und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der ge-samten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der [X.] zu 7, der Herausgeberin des Prospekts, mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauf-tragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die [X.] die Gelder der Anleger entgegen. Schließlich hielten die Kläger die Beklagte zu 6 als Treuhandkommanditistin aufgrund eigener Prüfungspflicht für die Ab-läufe in der [X.] für verantwortlich. Das [X.] hat die Klagen insgesamt abgewiesen. In der Beru-fungsinstanz haben nur noch der Kläger zu 6 gegen die [X.] zu 2 bis 5 und 7 und der Kläger zu 8 gegen die Beklagte zu 5 ihre Klagen weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufungen zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger zu 6 seine Klage auf Zahlung von 102.258,38 • nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus dem Treuhandvertrag weiter. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die [X.] zu 2 bis 5 und 7 gerichteten Klagen des [X.] zu 6 (im Folgenden: Kläger) betrifft. Dies ist in Bezug auf die Beklagte zu 2, die im [X.] nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil auszusprechen, das inhalt-lich allerdings auf einer Sachprüfung beruht ([X.]Z 37, 79, 81). 4 [X.] - 5 - Das Berufungsgericht verneint unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 22. September 2005 (19 U 2529/05) Mängel des Prospekts. Im Kapitel "Projekt im Überblick" finde sich der Hinweis, dass "im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren" sei. Diese Warnung vor einem Total-verlust werde nicht dadurch aufgehoben, dass an anderer Stelle von einer Ab-sicherung des Risikos gesprochen werde. Auch in den "Leitgedanken" werde nur von einer Begrenzung, nicht aber von einem Ausschluss des Risikos ge-sprochen. Aus dem Prospekt werde hinreichend deutlich, dass der [X.] Abschluss von [X.] projektbezogen und damit mit einem Durchführungsrisiko behaftet sei. Auch die auf [X.] des Prospekts dar-gestellte "[X.]" sei inhaltlich nicht zu beanstanden, da sie unter der Annahme stehe, dass die Geschäftsführung der [X.] das [X.] wirksam umsetze. Unter diesen Umständen könne offen bleiben, ob die [X.] prospektverantwortlich seien und ihre Einrede der Verjährung durchgreife. 5 I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-den Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. 6 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten [X.] hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen [X.] die einzige Unterrichtungsmöglichkeit dar-stellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von [X.] - 6 - licher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu un-terrichten (vgl. [X.], 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; [X.], Urteile vom 29. Mai 2000 - [X.] - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolg-ten Zweck gefährden können (vgl. [X.], 337, 344; Urteil vom 26. Sep-tember 1991 - [X.] - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen [X.], sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1982 - [X.]/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. [X.], Urteil vom 31. März 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 879, 881). 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die [X.] Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nicht rechtsfehlerfrei [X.]. Bei seiner Sicht berücksichtigt es nämlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch die als "[X.]" bezeichne-te "[X.]" vermittelten Gesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingehe. Dies hat der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entscheidung - in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben [X.] betrafen, entschieden ([X.]/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; [X.]/06 - [X.], 1503, 1504 f Rn. 14 f) und auf die Beschwerde des Anlegers auch die Revision gegen das vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil des [X.] vom 22. September 2005 (19 U 2529/05) durch Beschluss vom 31. Ok-tober 2007 ([X.]) zugelassen. An der in den Urteilen vom 14. Juni 8 - 7 - 2007 vertretenen Auffassung, auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, hält der Senat fest. II[X.] Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Grün-den als richtig dar (§ 561 ZPO) 9 1. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - [X.] Feststellungen zur Frage getroffen, inwieweit die [X.] als Prospektver-antwortliche in Betracht kommen. Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen kann deren Verantwortlichkeit für [X.] nicht ausgeschlossen werden. 10 Die Beklagte zu 7 wird im Emissionsprospekt als für die Prospektheraus-gabe verantwortlich bezeichnet (S. 18, 21), kommt also primär als Haftungssub-jekt in Betracht. Der Beklagte zu 4 ist nach dem Prospekt ihr Alleingesellschaf-ter und Geschäftsführer ([X.]). Er wird im Prospekt als "[X.] (–)" bezeichnet, der "über hervorragende Marktkenntnisse verfügt" ([X.]). Darüber hinaus ist er neben dem [X.] zu 3 als Gesell-schafter der [X.] zu 2 angegeben. Seine Haftung als ([X.] oder [X.] steht daher im Raum. Die Beklagte zu 2 war unter ihrer früheren Bezeichnung [X.] die ursprüngliche Komplementärin der [X.]; sie wird im Prospekt im Abschnitt "3.1 Initiator" neben ande-ren Gesellschaften der [X.] aufgeführt ([X.]). Der Beklagte zu 3 war [X.] (S. 16), Geschäftsführer der [X.] zu 2 und neben dem [X.] zu 4 deren Gesellschafter; im Prospekt ist er an erster Stelle als 11 - 8 - Initiator aufgeführt ([X.]). Wegen der [X.] zu 5 hat der Senat in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007 eine Prospektverantwortlichkeit als (Mit-) Initiator oder [X.] nicht ausgeschlossen ([X.]/06 - [X.], 1503, 1505 f Rn. 17-22; [X.]/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). 2. Es fehlen auch tragfähige Feststellungen zu den von den [X.] er-hobenen Verjährungseinreden. 12 Nach der Rechtsprechung des [X.] verjähren Prospekt-haftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-gung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Pros-pekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 [X.], § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-nerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. [X.]Z 83, 222, 224; [X.], Urteil vom 8. Juni 2004 - [X.] - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - [X.]). Die [X.] haben sich darauf berufen, der Kläger habe seit der Gesellschafterversammlung vom 21. August 2001 von möglichen [X.]n Kenntnis gehabt, wobei er sich die Kenntnis des Geschäftsführers der Treuhandkommanditistin, der [X.] zu 6, der das Protokoll dieser Gesellschafterversammlung geführt habe, zurechnen lassen müsse. In dieser Gesellschafterversammlung sei der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 2000 der [X.] erörtert worden, aus dem sich ergeben habe, dass einzelne nach dem Gesellschaftsvertrag vor-gesehene Kriterien für Filmprojekte nicht erfüllt gewesen seien. Auf Nachfrage der Treuhandkommanditistin vom 24. August 2001 habe die Wirtschaftsprüfer-gesellschaft am 30. August 2001 mitgeteilt, zu den fehlenden Riskmanager- empfehlungen sei den Prüfern erklärt worden, dass vor allem aufgrund eines 13 - 9 - geplanten Versicherungswechsels keine weitere Rahmenversicherung [X.] worden sei, so dass die drei (näher bezeichneten) Filme sich inso-weit noch in einem Schwebezustand befänden. Ob die Kenntnis der Treuhand-kommanditistin hiervon ohne weiteres [X.] Anlegern zuzurechnen wäre, kann der Senat offen lassen. Denn die vorerwähnten Vorgänge mögen zwar darauf schließen lassen, dass der Geschäftsführung der [X.] Fehler un-terlaufen sind. Ihnen dürfte sich jedoch - abgesehen davon, dass es hierbei auch um den Abschluss von [X.] gegangen sein mag - nicht entnehmen lassen, dass der Kläger hierdurch von dem hier festgestellten Prospektmangel, nämlich der unklaren Aussage über das Ausmaß der mit der Beteiligung einzugehenden Risiken, Kenntnis erlangt hätte. Sollte sich eine Kenntnis des [X.] sechs Monate vor dem Eingang der Klage am 18. [X.] bei Gericht nicht sicher feststellen lassen, könnte die Abweisung der Klage nicht bestehen bleiben. - 10 - 3. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die erfor-derlichen Feststellungen zu treffen. 14 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.09.2005 - 1 O 728/02 - [X.], Entscheidung vom 02.08.2006 - 7 U 176/05 -

Meta

III ZR 210/06

22.11.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2007, Az. III ZR 210/06 (REWIS RS 2007, 721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 721

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