Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. III ZR 227/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4405

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[X.]R: ja [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 227/06 Verkündet am: 17. April 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2008 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] zu 5 wird das Urteil des 7. Zivilse-nats des [X.] vom 2. August 2006 insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Die Berufung des [X.] zu 8 gegen das Urteil der 1. Zivil-kammer des [X.] vom 2. September 2005 wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie die Klage gegen die [X.] zu 5 betrifft. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Ent-scheidung im angefochtenen Urteil des [X.]. Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu 8 zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger zu 8 zeichnete am 7. Dezember 1999 - unter Einschaltung der [X.]Treuhandgesellschaft mbH, der früheren [X.] zu 6, als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage von 200.000 DM zuzüglich 3 v.H. Agio 1 - 3 - an dem Filmfonds [X.], der früheren [X.] zu 1 (im [X.]). Die [X.] geriet im [X.] im Zusammenhang mit der Insolvenz der [X.] in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlan-gen waren und dass hinsichtlich der [X.] eine offene Si-tuation entstanden war. In der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der [X.] vom 4. September 2002 stimmten die Gesellschafter für ein Vergleichsangebot des [X.] Versicherungsunternehmens [X.], das eine Freistellung des Versicherers von [X.] tatsächlich und mögli-cherweise bestehenden Ansprüchen gegen Zahlung von 6,171 Mio. • für vier verschiedene Fonds, darunter die [X.], vorsah. Im Zuge der ge-nannten Schwierigkeiten wurde in die [X.] anstelle der [X.] zu 2 eine neue Komplementärin, die [X.]GmbH, aufgenommen. Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrten in der ersten In-stanz insgesamt elf Kläger Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus ihrer Beteiligung Rückzahlung der von ihnen eingezahlten Beträge nebst Zin-sen. Insoweit nahmen sie die [X.] (Beklagte zu 1), deren frühere Komplementärin und Herausgeberin des Prospekts (Beklagte zu 2) und den [X.] zu 3 als Gründungskommanditisten der [X.] zu 1 und ge-schäftsführenden Gesellschafter der [X.] zu 2 in Anspruch. Sie hielten auch den [X.] zu 4, Mitgesellschafter der früheren Komplementärin, auf-grund seiner im Prospekt herausgestellten Sachkenntnis und die Beklagte zu 5 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und [X.] für prospektverantwortlich. Diese war mit der Finanzierungs-konzeption, der Modelloptimierung des Projekts und der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs betraut und hatte aufgrund eines mit der [X.] - 4 - gesellschaft geschlossenen Investoren-Betreuungsvertrags die laufende Be-treuung der Kommanditisten zu übernehmen. Schließlich hielten die Kläger die Beklagte zu 6 als Treuhandkommanditistin aufgrund eigener Prüfungspflicht für die Abläufe in der [X.] für verantwortlich. Das [X.] hat die Klagen, soweit sie nicht bereits teilweise zurück-genommen worden waren, insgesamt abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat nur noch der Kläger zu 8 seine Klage in Höhe eines Betrags von 60.675,64 • nebst Zinsen gegen die [X.] zu 5 und 6 weiterverfolgt, nachdem er seine Beteiligung zu einem Gesamtkaufpreis von 41.562,64 • an die [X.] in [X.]verkauft hatte. Das Berufungsgericht hat der Klage in Richtung auf die Beklagte zu 5 stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte zu 5 die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Dem Kläger zu 8 (im Folgenden: Kläger) ste-hen gegen die Beklagte zu 5 (im Folgenden: Beklagte) keine Schadensersatz-ansprüche zu. 4 - 5 - [X.] Das Berufungsgericht ist mit dem [X.] der Auffassung, dass die Angaben im Prospekt auf Seite 17 über die Erlösplanung der Produktions-gesellschaft unrichtig seien. In der landgerichtlichen Entscheidung wird hierzu ausgeführt, dem Anleger werde in der Prognoserechnung der Eindruck vermit-telt, bereits im Jahr 2001 könnten Erträge erzielt werden, die sofort für andere Projekte verwendet werden könnten. Demgegenüber könne man nach den üb-rigen Annahmen der Erlösplanung (S. 15 des Prospekts) bei einer Vollinvestiti-on im [X.] frühestens mit einer Fertigstellung der Produktionen im Jahr 2000 rechnen, so dass die Produktionskosten erst im [X.] nach Fertig-stellung, also nicht vor dem [X.], eingespielt und über die [X.] hinausgehende Erträge erst 2003 erzielt werden könnten. Insofern stehe die Prognoserechnung, auch wenn - wie das Berufungsgericht meint - die An-nahmen in der Berechnung keinen verbindlichen Charakter hätten, in [X.] zu den übrigen Prospektangaben. 5 Das Berufungsgericht hält die Beklagte ferner für prospektverantwortlich. Sie sei bei der Erstellung des Prospekts nicht lediglich als Dienstleisterin tätig gewesen, sondern habe eine Garantenstellung eingenommen. Sie sei mit der [X.] und Modelloptimierung des Projekts sowie mit der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs beauftragt gewesen und habe die Aufgabe der laufenden Betreuung der Kommanditisten übernommen. In der "Übersicht zu den Vertragspartnern" werde in dem Prospekt auf den [X.] hingewiesen, zu dem der Erwerb und die Ver-waltung von Beteiligungen, die Vermittlung von Beteiligungen, die Konzeption von [X.] sowie die eigene Beteiligung an diesen Geschäften 6 - 6 - gehöre. Aus diesen Angaben entstehe für den Anleger der Eindruck, das Betei-ligungsangebot sei von der [X.] geprüft oder gar konzipiert worden. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Ob der Prospekt, wie das Berufungsgericht gemeint hat, Anlass zu Be-anstandungen gibt, kann dahinstehen; jedenfalls ist die Beklagte nicht pros-pektverantwortlich. 7 1. a) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten [X.] hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen [X.] die einzige Unterrichtungsmöglichkeit dar-stellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesent-licher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu un-terrichten (vgl. [X.], 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; [X.], Urteile vom 29. Mai 2000 - [X.] - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolg-ten Zweck gefährden können (vgl. [X.], 337, 344; Urteil vom [X.] 1991 - [X.] - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen [X.], sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens ver-mittelt (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1982 - [X.]/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. 8 - 7 - [X.], Urteil vom 31. März 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 879, 881). [X.] geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die [X.] im Prospekt über die Erlösplanung zu Recht als widersprüchlich und un-richtig angesehen. Zutreffend legt es seiner Beurteilung zugrunde, dass die Aufnahme einer Prognoserechnung in einem Prospekt eine besondere Sorgfalt der Prospektverantwortlichen erfordert, weil der potentielle Anleger den Ent-wicklungsmöglichkeiten seiner Beteiligung im Regelfall eine besondere Bedeu-tung beimessen wird. 9 Die Revision macht zwar auf verschiedene Passagen des Prospekts (S. 15, 17) aufmerksam, nach denen die Annahmen unverbindlich seien und dass Abweichungen von den Annahmen bei der Umsetzung des Projekts zu Veränderungen der Erlösplanung führten. Sie will damit geltend machen, einem aufmerksamen Prospektleser entgehe nicht, dass die Erlösplanung für die [X.] 1999 und 2000 jeweils Investitionen von 25 Mio. DM vorsehe, woraus sich ergebe, dass sich die Ergebnisse der Beispielsrechnung änderten, wenn es zu keiner entsprechenden Vollplatzierung komme. Angesichts zugrunde liegender variabler Annahmen sei die Beispielsrechnung nicht zu beanstanden. 10 Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass sich die Hinweise auf die [X.] aus der Sicht eines hinreichend sorgfältigen und kritischen Lesers auf das normale Risiko der wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligung beziehen, die auch für die [X.] nicht zu übersehen sind. Hingegen sind die [X.] nicht von ih-rer Verantwortung für Widersprüche zwischen der Prognoseberechnung und dem sonstigen Prospektinhalt befreit, die in keinem Zusammenhang mit der 11 - 8 - Unsicherheit der wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligung stehen. Legt man die nicht näher angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts zugrunde, dass im [X.] keine Filmproduktion mehr fertig gestellt werden konnte, dann konnten im Jahr 2001 die geplanten Erlöse von vornherein nicht realisiert wer-den. Es erscheint bedenklich, dass die Revision dem mit der Überlegung [X.] möchte, unter Einbeziehung von Erlösen aus sog. Vorverkäufen ([X.]) von Auswertungsrechten seien die prognostizierten Ergebnisse zu erzielen gewesen; denn solche Einnahmemöglichkeiten werden im Rahmen der Erlösplanung im Prospekt nicht näher dargestellt und können daher nur schwer-lich als Bestandteil dieser Berechnungen angesehen werden. 2. Ob für die Prospektverantwortlichen bereits bei Herausgabe des [X.] absehbar war, dass die in dem Prospekt dargestellten Investitionen im [X.] nicht mehr getätigt werden konnten, mag offen bleiben. Denn eine Verantwortlichkeit der [X.] für einen möglichen Prospektmangel ist zu verneinen. 12 a) Nach der Vorbemerkung des Prospekts (S. 5) wurde das vorliegende Beteiligungsangebot von der [X.], der früheren Komple-mentärin der [X.], entwickelt. Sie wird auf Seite 7, 24, 26 als Herausgeberin des Prospekts bezeichnet, der von ihr mit großer Sorgfalt erstellt worden sei. Demgegenüber wird die Beklagte in der "Übersicht zu den [X.]" lediglich unter den Stichworten "Konzeption, Eigenkapitalplatzie-rung, Investorenbetreuung" vorgestellt. Dem entspricht, dass im Abschnitt "[X.]" darauf hingewiesen wird, sie sei von der [X.] mit der [X.] und Modelloptimierung des Projekts sowie mit der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und der laufenden Betreuung der Kommanditisten beauftragt worden. 13 - 9 - b) Das Berufungsgericht möchte diesen Prospektangaben entnehmen, die Beklagte habe nicht nur als Wirtschaftsprüferin Unternehmenskonzept [X.] vorgegebene Daten der Gründer und Initiatoren auf ihre Schlüssigkeit ge-prüft, sondern an der Gestaltung oder jedenfalls Optimierung der vorgesehenen wirtschaftlichen Betätigung der [X.] mitgewirkt. Aus diesen Anga-ben im Prospekt entstehe für den Anleger der Eindruck, das [X.] sei von ihr geprüft oder gar konzipiert worden. Daraus ergebe sich eine Ga-rantenstellung. Dem ist nicht zu folgen. 14 Eine Haftung als Garant wird in der Rechtsprechung des [X.] für Personen angenommen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein an-erkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben, wobei ihre Einstandspflicht auf die ihnen selbst zuzurechnenden Prospektaussagen be-schränkt ist (vgl. [X.]Z 77, 172, 176 ff; Urteil vom 21. November 1983 - [X.] - NJW 1984, 865, 866; [X.]surteil vom 1. Dezember 1994 - [X.] - NJW 1995, 1025; [X.]Z 145, 187, 196; Urteil vom 27. Januar 2004 - [X.] - NJW 2004, 1376, 1379; [X.]surteile [X.]Z 158, 110, 115; vom 15. Dezember 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2006, 611, 613 Rn. 15, 19; vom 14. Juni 2007 - [X.]/05 - NJW-RR 2007, 1479, 1480 Rn. 15 und [X.]/06 - [X.], 1503, 1506 Rn. 26). 15 - 10 - Dass die Beklagte insoweit im Prospekt mit eigenen Erklärungen hervor-getreten wäre, ist nicht erkennbar. Aus dem Prospekt ergibt sich zwar, dass die Beklagte mit der "[X.] und Modelloptimierung sowie mit der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs" betraut war. Aus dem Prospekt wird aber nicht deutlich, dass die Beklagte mit der textlichen [X.], graphischen Gestaltung und Herstellung des Beteiligungsprospekts beauf-tragt war, so dass nicht zu erkennen ist, in welcher typisierten Weise ein Anle-ger darauf hätte vertrauen können, dass die Beklagte für den Prospektinhalt einstehen wollte. Die Wiedergabe der Leistungsverträge und der Partner im Prospekt ([X.], 26 ff) dient vor allem der Unterrichtung der Anleger, um [X.] Verflechtungen erkennen und die Aufmerksamkeit hierauf richten zu können. Natürlich wird auch eine (verkaufsfördernde) Wirkung dadurch erzielt werden können, dass der Anleger über die Mitwirkung eines als seriös angese-henen Unternehmens bei der Vorbereitung eines geschäftlichen Vorhabens in-formiert wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses Unternehmen eine Garan-tenstellung für die von ihm bearbeiteten Bereiche einnimmt. Der Umstand, dass die Konzeption von [X.] zum Gegenstand des Unterneh-mens gehört, bedeutet für sich gesehen kein Maß allgemein anerkannter beruf-licher Sachkunde, um hieraus - wie das Berufungsgericht meint - eine Garan-tenstellung zu entwickeln, wie sie etwa für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gutachter und Sachverständige für ihren jeweiligen beruflichen Bereich anerkannt ist. Dass die Beklagte selbst Wirtschaftsprüferin wäre, was das Berufungsgericht ohne nähere Begründung annimmt, ist zudem nicht er-sichtlich. Fehlen daher - wie hier - eigene Erklärungen der [X.], kommt ihre Prospektverantwortlichkeit nur in Betracht, wenn sie in eigener [X.] wichtige Schlüsselfunktionen bei der Gestaltung des konkreten Projekts wahrgenommen hat. Hierzu fehlt es - anders als in den Fällen, in denen der [X.] für den [X.] - 11 - Dritte KG dies für möglich gehalten hat (vgl. [X.]surteile vom 14. Juni 2007 - [X.]/06 aaO S. 1505 f Rn. 17-22; [X.]/05 - aaO S. 1479 f Rn. 9-13) - aber an einem hinreichenden Tatsachenvortrag mit Beweisantritt. Der Kläger hat lediglich - beweislos - unter Bezugnahme auf einen Kurzpros-pekt des [X.]behauptet, der [X.] sei bekannt gewesen, dass sie in dieser Kurzübersicht als Initiatorin des Projekts bezeichnet werde. Dies hat die Beklagte jedoch bestritten und Gegenbeweis angetreten. Auch der Umstand, dass die Beklagte über die Beteiligung eine Kurzübersicht vom 27. September 1999 gefertigt hat, genügt nicht, sie als Prospektverantwortliche anzusehen. Denn diese schriftliche Unterlage entsprach ihrer Beauftragung mit dem Eigenkapitalvertrieb, und die Kurzübersicht enthält den Hinweis, sie sei nur eine grobe Vorabinformation zum Projekt; maßgeblich seien das ausführliche [X.] sowie der Gesellschaftsvertrag. Die von der Revisionserwi-derung ferner herangezogenen Schreiben der [X.] vom 29. Juni 2000 und 3. Juli 2000, die nach der [X.] des [X.] datieren, betreffen nicht den hier in Rede stehenden Fonds. 3. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind - die Frage der Pros-pektverantwortlichkeit der [X.] nahm in den Vorinstanzen einen breiten Raum ein -, kann der [X.] abschließend entscheiden. Die Berufung des [X.] - gers gegen das klageabweisende Urteil des [X.]s ist daher auch in [X.] auf die Beklagte zu 5 zurückzuweisen. [X.] [X.] [X.][X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.09.2005 - 1 O 697/02 - [X.], Entscheidung vom 02.08.2006 - 7 U 211/05 -

Meta

III ZR 227/06

17.04.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. III ZR 227/06 (REWIS RS 2008, 4405)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4405

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