Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2008, Az. III ZR 256/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 5128

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 256/06 Verkündet am: 6. März 2008 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2008 durch [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 10. Oktober 2006 im Kos-tenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergericht-lichen Kosten der [X.] zu 2 - und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin zeichnete am 15. November 2000 - unter Einschaltung der [X.] als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 100.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.

Dritte KG. Die [X.] geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche [X.] - 3 - ge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und [X.] für [X.] Produktionen nicht abgeschlossen waren. Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt die Klägerin Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags von noch 52.151,77 • nebst Zinsen, wobei sie im Hinblick auf eine Ausschüttung von 1.533,88 • nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt hat. Die Klägerin hält die Beklagte zu 1 - Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank - als (Mit-)Initiatorin und [X.] für prospektverantwortlich. Diese war von der [X.] mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung poten-tieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgebe-rin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die [X.] die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat die Klägerin wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der [X.] zu 1 auf-getragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch genommen. 2 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat nur in Bezug auf die Beklagte zu 1 zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ih-ren Klageantrag gegen diese weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur [X.] an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft. 4 [X.] Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte grundsätzlich als [X.] haften würde. Denn sie sei mit der Optimierung des gesamten Vertragswerks und der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner beauftragt gewesen. Sie habe als Einzahlungstreuhänder fungiert und den Eigenkapitalvertrieb koordinieren sollen. Der besondere Einfluss auf die [X.] des Projekts werde im Übrigen durch die Vertriebsvereinbarungen mit der [X.] und der [X.] sowie durch den [X.] belegt. 5 Das Berufungsgericht verneint gleichwohl Schadensersatzansprüche der Klägerin, weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvollständig sei. Aus dem Prospekt werde hinreichend deutlich, dass [X.] erst für einzelne, konkrete Filmprojekte abzuschließen seien. Hiervon ausgehend treffe auch die auf Seite 38 des Prospekts dargestellte "[X.]" zu, da sie unter der Voraussetzung stehe, dass das [X.] von der Geschäftsführung umgesetzt werde. Das Gesamtrisiko der Beteiligung werde nicht unzulässig verharmlost. In den "Leitgedanken" zu Beginn des Prospekts werde zwar ausgeführt, dass das Verlustrisiko durch ein Sicherheitsnetz [X.] werde. Andererseits finde sich aber auch der Hinweis, dass im Extremfall 6 - 5 - das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen könne. Dass der Abschluss von [X.] im Zeitpunkt der [X.] praktisch unmöglich gewesen sei, sei nicht mit der erforderlichen Konkretisierung vorge-tragen worden. Schließlich lasse der Prospekt keine Zweifel daran, dass die [X.] erst nachträglich durch einen Wirtschaftsprüfer stattfinden solle. Dass es sich dabei um ein von vornherein ungeeignetes [X.] handele, auf das die Beklagte im Rahmen des Fonds-konzeptions- und Prospekterstellungsvertrages nicht hätte hinwirken dürfen, sei zu verneinen. I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. Auch die Prospektverantwortlichkeit der [X.] bedarf einer näheren Überprüfung. 7 1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten [X.] hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-ten (vgl. [X.], 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; [X.], Urteile vom 29. Mai 2000 - [X.] - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Um-stände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. [X.], 337, 344; Urteil vom 26. September 8 - 6 - 1991 - [X.] - NJW 1992, 228, 230 ). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht [X.] anhand der wiedergegebenen [X.], sondern nach dem Ge-samtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermit-telt (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 1982 - [X.]/81 - NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und ein-gehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. [X.], Ur-teil vom 31. März 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. 2. a) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sach-liche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts jedoch in einem maßgeben-den Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es nämlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch die als "[X.]" bezeichnete "[X.]" vermittelten Gesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingehe. Dies hat der Senat - nach Erlass der angefochtenen Entschei-dung - in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben [X.] betrafen, entschieden ([X.]/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; [X.]/06 - [X.], 1503, 1504 f Rn. 14 f) und hieran - nach erneuter Überprüfung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 ([X.]/06) festgehalten. Auf die genannten Urteile nimmt der Senat zur Vermei-dung von Wiederholungen Bezug. 9 b) Darüber hinaus hat die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Beweis-aufnahme in einem Verfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte vor dem [X.]behauptet, schon bei dem [X.], der [X.], sei im Jahr 1999 10 - 7 - mit Produktionen begonnen worden, ehe [X.] einer Erlösausfallversi-cherung vorgelegen hätten; ein Abschluss von [X.] sei daran gescheitert, dass seitens des Versicherers Bedingungen nachgeschoben [X.] seien. Die Beklagte habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor Abschluss einer Erlösausfallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis gehabt. Sollte dieser Vortrag, für den die Klägerin Beweis angetreten hat, richtig sein, läge ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das gesamte der vorgesehenen Tätigkeit der [X.] zugrunde liegende Konzept verändert hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt werden müssen. Insoweit legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung im Ausgangspunkt selbst zutreffend zugrunde, dass über Umstände, die den [X.] vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. [X.], 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 - [X.] - NJW 1992, 228, 230 ), aufzuklären ist. Unter diesen Umständen hätte es den angebotenen Beweis erheben müssen. 3. Eine Verantwortlichkeit der [X.] für [X.] hat das [X.] nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. 11 a) Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die V. M.

GmbH von der [X.] mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeichneten Vertrag mit der Konzeption eines [X.] zur Einwerbung des erforderlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, graphischen Ges-taltung und Herstellung eines [X.] beauftragt worden. Sie durfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies und die hierfür vereinbarte Vergütung von 0,7 v.[X.] ([X.]) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufbereitung (Ziffer 12 - 8 - 3.4.1) ausgewiesen. Darüber hinaus wird die [X.]GmbH un-ter Ziffer 3.5 (Partner im Überblick) als für die [X.] verantwort-lich bezeichnet. Sie ist daher - neben der ursprünglichen Komplementärin der [X.], der [X.], die in dem angeführten [X.] als "Initiator" genannt wird - für den Inhalt des Prospekts verantwortlich. b) Im Ausgangspunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht aber eine Verantwortlichkeit der [X.] aufgrund des Umstands in Betracht, dass sie nach dem Prospekt mit einer Vielzahl von Aufgaben betraut war und dass ihr tatsächlicher Einfluss auf die Durchführung des Projekts durch verschiedene vertragliche Abreden belegt wird. Eine Prospektverantwortlichkeit ergibt sich hieraus jedoch nur dann, wenn die Beklagte als "[X.]" bzw. als (zu-mindest) Mitinitiatorin anzusehen wäre (s. hierzu bereits Senatsurteile vom 14 Juni 2007 - [X.]/06 - [X.], 1503, 1505 f Rn. 17-22; [X.]/05 - NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). Nach der Rechtsprechung des [X.] haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesell-schaft - soweit sie das Management bilden oder beherrschen - als so genannte Hintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. [X.], 337, 340; 115, 213, 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 - [X.] - NJW 1995, 1025; [X.], Urteil vom 27. Januar 2004 - [X.] - NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteil [X.]Z 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht (vgl. [X.]Z 72, 382, 387; 79, 337, 340). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung 13 - 9 - des in Frage stehenden Projekts (vgl. [X.]Z 115, 213, 227; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. [X.]Z 111, 314, 318 f). In der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Perso-nen, etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. [X.], 337, 343) und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen "Planungsgemeinschaft" (vgl. [X.]Z 76, 231, 233 f), der Prospekthaftung unterworfen worden. Die gesellschafts-rechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlagge-bend, sondern der "Leitungsgruppe" (vgl. [X.], 337, 341) können alle Per-sonen zugerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen. Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen [X.]e Auf-gabe. c) Ausgehend hiervon ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungs-gerichts, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Auflegung dieses [X.] wesentliche Aufgaben wahrzunehmen hatte. Nach Ziffer 3.4.3 (S. 18 des Prospekts) war sie von der [X.] mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner sowie der Optimierung des ge-samten Vertragswerks beauftragt worden, wofür ihr im Vertrag vom 19./22. Mai 2000 eine Vergütung von 1,8 v.[X.] versprochen war. Darüber hinaus war sie - ebenfalls durch am 19./22. Mai 2000 geschlossenen Vertrag - mit der Vermittlung des Eigenkapitals betraut, wofür sie eine Provision von 9,8 v.H. der Kommanditeinlage und das Agio von 5 v.H. erhielt, wie sich aus einem nachträglichen Ergänzungsblatt vom 14. Juli 2000 zum Prospekt ergibt. Mit der V. M.

GmbH schloss sie einen undatierten [X.], nach welchem sie gegen eine Vergütung von 0,35 v.H des eingeworbenen [X.] einen Prospektentwurf zur Einwerbung von Eigenkapital er-14 - 10 - stellen sollte. Sie erteilte auch, was das Berufungsgericht nicht näher würdigt, der [X.] zu 2 den von dieser mit Schreiben vom 2. Juni 2000 bestätigten Auftrag, den von ihr erarbeiteten Prospekt zu prüfen, obwohl der zwischen der [X.] und der [X.] geschlossene Vertrag vorsah, dass die [X.] eine entsprechende Prospektprüfung in Auftrag geben sollte. Gegenüber Vertriebspartnern wie der [X.] und der [X.] übernahm die Beklagte neben der [X.] die Haf-tung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Fakten, insbesondere für die Richtigkeit und Vollstän-digkeit des Fondsprospekts, und verpflichtete sich zu deren Freistellung von Haftungsansprüchen für den Fall der Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder irre-führender Wirkungen des Prospekts. Gegenüber den Anlegern trat sie als Ein-zahlungstreuhänderin in Erscheinung, die für die Abbuchung der geschuldeten [X.] Sorge trug. d) Wenn auch jedes einzelne der genannten Elemente für sich gesehen nicht ausreicht, um den für die Verantwortlichkeit des [X.]s erforderli-chen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts zu belegen - der [X.] hat die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts (vgl. [X.], 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung (Urteil vom 8. Dezember 2005 - [X.] - NJW-RR 2006, 610 f Rn. 14) für ebenso wenig ausrei-chend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflussnahme (Urteil vom 31. März 1992 - [X.] - NJW-RR 1992, 879, 883 f) -, liegt hier doch eine Verbindung mehrerer wesentlicher Tätigkeiten vor, die zunächst einmal auf eine erhebliche Einwirkung in tatsächlicher Hinsicht hinweist. Es treten - wie die Klägerin geltend gemacht hat - Umstände hinzu, die indiziell dafür sprechen, dass die Beklagte in Bezug auf die Erstellung des Prospekts nicht darauf be-schränkt war, Vorarbeiten für die V. M.

GmbH zu leisten. 15 - 11 - Hierzu fällt insbesondere auf, dass der Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] GmbH erst am 9./10. Oktober 2000 und damit zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden ist, als der Prospekt längst erstellt und durch die Beklagte zu 2 überprüft war. Auf den Umstand, dass die Beklagte zu 2 den Prüfauftrag durch die Beklagte erhielt und nicht - wie im [X.] vorgesehen - durch die [X.], ist bereits hin-gewiesen worden. Gegen eine normale geschäftsmäßige Behandlung spricht auch der undatierte Vertrag zwischen der [X.] und der [X.] über die Erstellung eines Prospektentwurfs, der nur eine Seite um-fasst und neben der Vergütungsregelung (0,35 v.[X.]) den geschuldeten Leistungsinhalt nur in der Art eines Schlagworts enthält. e) Auch wenn aufgrund der genannten Umstände und Indizien die An-nahme einer Prospektverantwortlichkeit der [X.] nahe liegen mag, kann der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, dass allein aus der Schilderung der Einbindung der [X.] in das Projekt ein Vertrauen der Anleger dahin begründet wird, sie stehe für die Richtigkeit aller oder auch nur bestimmter Prospektaussagen ein. Dass die Beklagte insoweit im Prospekt mit eigenen Erklärungen hervorgetreten wäre, ist nicht erkennbar. Aus dem Pros-pekt ergibt sich zwar, dass die Beklagte mit der "Optimierung des gesamten Vertragswerks" betraut war. Was das im Einzelnen zu bedeuten hat, ist aber nicht näher dargestellt; vor allem wird aus dem Prospekt nicht deutlich, dass die Beklagte mit der textlichen Redaktion, graphischen Gestaltung und Herstellung des [X.] beauftragt war, so dass nicht zu erken-nen ist, in welcher typisierten Weise ein Anleger darauf hätte vertrauen können, dass die Beklagte für den Prospektinhalt einstehen wollte. Die Wiedergabe der Leistungsverträge und der Partner im Prospekt (S. 18-21) dient vor allem der Unterrichtung der Anleger, um gegebenenfalls Verflechtungen erkennen und 16 - 12 - die Aufmerksamkeit hierauf richten zu können. Natürlich wird auch eine (ver-kaufsfördernde) Wirkung dadurch erzielt werden können, dass der Anleger über die Mitwirkung eines als seriös angesehenen Unternehmens bei der [X.] eines geschäftlichen Vorhabens informiert wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses Unternehmen eine besondere Verantwortung für die von ihm bearbeiteten Bereiche übernimmt. Der Umstand, dass die Konzeption von Be-teiligungsangeboten zum Gegenstand des Unternehmens der [X.] gehört, bedeutet auch für sich gesehen kein Maß allgemein anerkannter beruflicher Sachkunde, um hieraus eine Garantenstellung zu entwickeln, wie sie etwa für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gutachter und Sachverständi-ge für ihren jeweiligen beruflichen Bereich anerkannt ist und wie sie das [X.] - in anderem Zusammenhang - auch für die Beklagte annehmen will. Fehlen daher - wie hier - eigene Erklärungen der [X.], kommt ihre Prospektverantwortlichkeit nur in Betracht, wenn sie in eigener Verantwortlich-keit wichtige Schlüsselfunktionen bei der Gestaltung des konkreten Projekts wahrgenommen hat. Dies kann [X.] nicht festgestellt werden, ohne dass die Beweisantritte der Parteien zur Gestaltung des Prospekts und zur Auf-gabenverteilung zwischen der Prospektherausgeberin und der [X.] be-rücksichtigt werden. Darüber hinaus hat die Klägerin für eine Prospektverant-wortlichkeit der [X.] weiter angeführt und unter Beweis gestellt, die [X.] sei eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel entwi-ckelt worden, um anstelle der [X.] für die Herausgabe des Prospekts ver-antwortlich zu zeichnen. Hierüber muss im gegebenen Fall ebenfalls Beweis erhoben werden. II[X.] - 13 - Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die er-forderlichen Feststellungen getroffen werden können. 17 Soweit es um die von der [X.] erhobene Verjährungseinrede geht, weist der Senat auf Folgendes hin: 18 Nach der Rechtsprechung des [X.] verjähren Prospekt-haftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteili-gung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Pros-pekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 [X.], § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in - sei-nerzeit - sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. [X.]Z 83, 222, 224; [X.], Urteil vom 8. Juni 2004 - [X.] - NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 - [X.]/05 - Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 - [X.]/06 - Rn. 13). Insoweit wird das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien darauf zu überprüfen haben, wann die Klägerin von dem hier festge-stellten Prospektmangel, nämlich der unklaren Aussage über das Ausmaß der mit der Beteiligung einzugehenden Risiken, Kenntnis erlangt hat. 19 Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, dass die Beklagte nicht als prospektverantwortlich anzusehen ist oder dass Prospekthaftungsansprüche verjährt sind, müsste über den oben zu [X.] wiedergegebenen Sachvortrag Beweis erhoben werden. Denn bei der behaupteten Kenntnis der [X.] kommt - unabhängig vom Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts - ihre deliktsrechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB in Betracht (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - [X.]/06 - [X.], 1503, 1506 Rn. 23). Für die Frage, ob 20 - 14 - ein denkbarer deliktischer Anspruch verjährt ist, müsste das Berufungsgericht einen selbständig zu beurteilenden Verjährungsbeginn in Betracht ziehen. [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.10.2005 - 29 O 15277/04 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

III ZR 256/06

06.03.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2008, Az. III ZR 256/06 (REWIS RS 2008, 5128)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5128

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