Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2017, Az. 5 StR 389/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 4286

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[X.]:[X.]:BGH:2017:101017B5STR389.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 389/17

vom
10. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Oktober 2017
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21.
April 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat,
jedoch mit der Klarstellung, dass dieser wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bild-aufnahmen verurteilt
ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

[X.]

Schneider

König Mosbacher

Meta

5 StR 389/17

10.10.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2017, Az. 5 StR 389/17 (REWIS RS 2017, 4286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4286

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