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PDF anzeigen[X.] BESCHLUSS [X.]/09 vom 11. Mai 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 823 Abs. 2 Be; StGB § 170 § 170 StGB stellt ein Schutzgesetz auch zugunsten des Trägers der Unterhaltsvor-schusskasse dar, die anstelle des Unterhaltsverpflichteten Unterhalt geleistet hat. [X.] § 302 Nr. 1; § 174 Abs. 2 Der Anspruch des [X.] gegen den Unterhaltspflichtverletzer auf Erstattung des an seiner Statt gezahlten Unterhalts bleibt von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt, wenn er als Anspruch aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet worden ist. [X.], Beschluss vom 11. Mai 2010 - [X.]/09 - [X.][X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 11. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 23. Juni 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Unter dem 13. März 2007 beantragte der Schuldner unter Vorlage eines Schuldenbereinigungsplanes die Eröffnung des [X.] über sein Vermögen und Erteilung von Restschuldbefreiung. Die Mehrheit der Gläubiger stimmte dem Plan zu. Der weitere Beteiligte (fortan: Gläubiger), der Unterhaltsleistungen für den [X.] des Schuldners erbracht hat und diese erstattet verlangt, widersprach, weil der Schuldner Unterhaltspflichtverletzungen begangen habe und seine, des Gläubigers, Forderungen bei Durchführung des Insolvenzverfahrens deshalb von einer Restschuldbefreiung ausgenommen wä-ren. 1 - 3 - Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2007 hat der Schuldner beantragt, die Zustimmung des Gläubigers zu ersetzen. Der Antrag ist zurückgewiesen [X.]. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Ersetzung der Zu-stimmung des Gläubigers erlangen. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 309 Abs. 2 Satz 3, §§ 6, 7 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entschei-dung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Gemäß § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] kann die Zustimmung eines dem Schuldenbereinigungsplan widersprechenden Gläubigers nicht ersetzt werden, wenn der Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussicht-lich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfah-rens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde. Der Gläubiger einer Forderung, die gemäß § 302 [X.] von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, wird durch einen Schul-denbereinigungsplan, der eine nur quotale, nicht privilegierten Forderungen entsprechende Befriedigung dieser Forderung vorsieht, regelmäßig wirtschaft-lich schlechter gestellt als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens, weil er - anders als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Rest-schuldbefreiung - seine Forderung im Übrigen verliert (vgl. [X.]/ 4 - 4 - [X.], [X.] 13. Aufl. § 309 Rn. 67; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 2. Aufl. § 309 Rn. 18 bei [X.]. 45; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 309 Rn. 14; [X.] in Kübler/Prütting/Bork, [X.] § 309 Rn. 6a; Derleder/Rotstegge Z[X.] 2002, 1108, 1114). Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht in Zweifel gezogen. Ein Schadensersatzan-spruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB wegen Unterhaltspflichtverlet-zung ist ein solcher aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 [X.] ([X.], [X.]. v. 21. Juni 2007 - [X.] ZR 29/06, [X.], 532, 533 f Rn. 17 f m.w.Nachw.). 2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass dazu, die Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen eines Anspruchs aus unerlaubter Handlung im Rahmen des [X.] gemäß § 309 [X.] zu präzisieren. Der Gläubiger hat unwidersprochen darge-legt, in welchen Zeiträumen der Schuldner keinen Unterhalt gezahlt und [X.] um bezahlte Arbeit unternommen und nachgewiesen hat, und sich zur Glaubhaftmachung auf die gegen den Schuldner geführten Strafverfah-ren bezogen. Dass der Schuldner sich nicht einmal bei der zuständigen [X.] als arbeitsuchend gemeldet hat, steht ebenfalls außer Streit. Auf dieser tat-sächlichen Grundlage haben die Vorinstanzen die Voraussetzungen des [X.] des § 170 StGB geprüft und bejaht. Die weitere von der Rechts-beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine Zustimmungsersetzung möglich ist, wenn eine Restschuldbefreiung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. Derleder/Rotstegge, aaO; Graf-Schlicker/Sabel, [X.] 2. Aufl. § 309 Rn. 31), stellt sich auf der Grundlage des festgestellten und der Entscheidung des [X.] zugrunde zu legenden Sachverhaltes (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO) ebenfalls nicht. 5 - 5 - 3. Ob der Übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes auf den Gläu-biger gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG [Unterhaltsvorschussgesetz] auch den [X.] aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB umfasst, ist entgegen der [X.] der Rechtsbeschwerde unerheblich. Dem Gläubiger steht ein eigener [X.] aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB gegen den Schuldner zu. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.], deren Richtigkeit - soweit ersichtlich - nicht in Zweifel gezogen wird, stellt § 170 StGB ein Schutz-gesetz auch zugunsten des öffentlichen Versorgungsträgers dar, der durch sein Eingreifen die Gefährdung des Lebensbedarfs des Berechtigten verhindert hat ([X.] 28, 359, 365 ff; 30, 162, 172; [X.], [X.]. v. 2. Juli 1974 - [X.], NJW 1974, 1868; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 823 Rn. 69; [X.]/[X.]/ [X.], [X.]. § 823 Rn. 175; [X.]/[X.], [X.]. § 823 Rn. 160). Der Gläubiger hat im eröffneten Insolvenzverfahren die Möglichkeit, neben dem nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG auf ihn übergegangenen Unterhaltsan-spruch des Kindes auch seinen Anspruch aus eigenem Recht gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 StGB zur Tabelle anzumelden, um so den Anwen-dungsbereich des § 302 [X.] zu eröffnen (vgl. § 302 Nr. 1, § 174 Abs. 2 [X.]). 6 - 6 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter [X.] [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.10.2008 - 6 [X.][X.], Entscheidung vom 23.06.2009 - 2 T 740/08 -
Meta
11.05.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2010, Az. IX ZB 163/09 (REWIS RS 2010, 6750)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6750
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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