Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2007, Az. XII ZR 176/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2673

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 176/04 vom 25. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.], Dr. [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Das Senatsurteil vom 21. März 2007 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wegen einer offensichtlichen Verwechslung von Amts wegen dahin berichtigt, dass es in den Entscheidungsgründen im dritten Absatz des Abschnitts [X.] statt "Erst die Verordnung zur Änderung der [X.] vom 24. Juli 1997 ([X.]) hat mit Wirkung vom 1. August 2001 das Erfordernis der Schriftform beseitigt und an deren Stelle die Textform genügen lassen." wie folgt heißen muss: "Erst § 6 Abs. 1 [X.] in der durch Art. 15 des [X.] an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr vom 13. Juli 2001 ([X.] 1542) geänderten Fassung hat mit Wirkung vom 1. August 2001 das Erfordernis der Schriftform beseitigt und an deren Stelle die Textform genügen lassen." Hahne [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.03.2003 - 10 C 487/02 - [X.], Entscheidung vom 30.07.2004 - 6 S 7/03 -

Meta

XII ZR 176/04

25.07.2007

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2007, Az. XII ZR 176/04 (REWIS RS 2007, 2673)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2673

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