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PDF anzeigen5 [X.][X.] vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 2. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Auch angesichts der angestrebten Verfahrensweise nach § 35 BtMG nimmt der Senat die Nichtanwendung des § 64 StGB hin. [X.] Raum [X.]
Meta
02.04.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2008, Az. 5 StR 71/08 (REWIS RS 2008, 4710)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4710
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