Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2022, Az. EnVR 83/20

Kartellsenat | REWIS RS 2022, 8110

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Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Kartellsenats des [X.] vom 16. September 2020 wird zugelassen.

Gründe

1

1. Der Streitfall wirft Re[X.]htsfragen grundsätzli[X.]her Bedeutung (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) auf. Zu ents[X.]heiden ist, unter wel[X.]hen Voraussetzungen eine Energieanlage im Sinne von § 3 Nr. 24a [X.]. [X.] [X.] für den Wettbewerb unbedeutend ist und sie jedermann im Sinne von § 3 Nr. 24a [X.]. d [X.] zum Zwe[X.]ke der Belieferung der anges[X.]hlossenen Letztverbrau[X.]her unentgeltli[X.]h zur Verfügung gestellt wird.

2

2. Einer Ents[X.]heidung über die von der Antragstellerin eingelegte zulassungsfreie Re[X.]htsbes[X.]hwerde (§ 86 Abs. 4 [X.]) bedarf es ni[X.]ht. Ab Zustellung des vorliegenden Bes[X.]hlusses an die Antragstellerin handelt es si[X.]h um eine zugelassene Re[X.]htsbes[X.]hwerde ([X.]/Roesen in [X.] Kommentar zum Energiere[X.]ht, 4. Auflage 2019, § 87 Rn. 21).

3

Re[X.]htsmittelbelehrung:

4

Die Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist binnen eines Monats ab Zustellung dieses Bes[X.]hlusses zu begründen. Diese Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]hts verlängert werden. Die Begründung der Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist bei dem Bundesgeri[X.]htshof einzurei[X.]hen; sie muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Bes[X.]hluss des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts angefo[X.]hten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Sie muss von einem bei einem deuts[X.]hen Geri[X.]ht zugelassenen Re[X.]htsanwalt unterzei[X.]hnet sein; dies gilt ni[X.]ht für eine von einer Regulierungsbehörde eingerei[X.]hte Re[X.]htsbes[X.]hwerdebegründung.

Kir[X.]hhoff     

  

[X.]     

  

Tolkmitt

  

Romba[X.]h     

  

Vogt-Beheim     

  

Meta

EnVR 83/20

25.01.2022

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Dresden, 16. September 2020, Az: Kart 9/19, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2022, Az. EnVR 83/20 (REWIS RS 2022, 8110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 8110

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Zitiert

1 BvR 2172/96

I ZR 38/21

I ZR 176/19

X ZR 122/21

X ZR 53/21

1 StR 447/14

IX ZB 31/18

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