Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2016, Az. IV ZR 166/12

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7894

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[X.]:[X.]:BGH:2016:200716UIVZR166.12.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 166/12

Verkündet am:

20. Juli 2016

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter Dr.
Karczewski und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2016

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des [X.] -
9. [X.] -
vom 17.
April 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt
zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. [X.]) be-gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück-zahlung geleisteter Versicherungsprämien einer
Kapitallebensversiche-rung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d.
[X.]
mit Vertragsbeginn zum 1.
September 1992
abgeschlossen.
Das Antragsformular enthält eine 1
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-

Widerrufsbelehrung, die sich im dritten
von insgesamt sechs
Absätzen über der Unterschriftszeile
befindet. Nur die ersten beiden Absätze sind fettgedruckt und enthalten ebenso wie die der Belehrung nachfolgenden Absätze weitere Hinweise und Informationen.

Im Februar 2010 kündigte d. [X.]
den Versicherungsvertrag. [X.] zahlte der Versicherer im April 2010 den Rückkaufswert aus.
Mit Schreiben vom 27.
Januar 2011 erklärte d. [X.] "den Widerruf der auf das Zustandekommen des Versicherungsvertrages gerichteten [X.] nach §
8 [X.] 1991".

Mit der Klage verlangt d. [X.] -
soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung
-
die Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge zuzüglich Zinsen abzüglich des ausgezahlten Betrages, insge-

D. [X.] meint, den Widerruf nach §
8 Abs.
4 Satz
1 [X.] in der vom 1. Januar 1991 bis zum 28. Juli 1994 gültigen Fassung (im Folgenden: [X.] a.F.) wirksam erklärt zu haben. Da die Belehrung im Antragsformu-lar nicht ausreichend sei, habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen [X.].

Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ver-folgt d. [X.]
das Klagebegehren weiter.

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-
4
-

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Dieses hat offengelassen, ob
d. [X.] über ein gemäß §
8 Abs.
4 [X.] a.F. bestehendes Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist. Die Widerrufsfrist nach §
8 Abs.
4 Satz
1 [X.] sei jedenfalls abgelau-fen. Eine Auslegung dieser Vorschrift dahingehend, dass die [X.] erst mit einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung zu laufen beginne, verbiete sich, da der Gesetzgeber hier im Gegensatz zur Rege-lung in §
7 VerbrKrG
den Lauf der Widerrufsfrist nicht an die Belehrung geknüpft habe.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.

1. D. [X.]
kann dem Grunde
nach aus ungerechtfertigter Bereiche-rung die an den Versicherer gezahlten Prämien zurückfordern, weil sie diese [X.] geleistet hat.

a) Sie hat den Widerruf ihrer Vertragserklärung rechtzeitig erklärt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die in dem

hier anwendbaren

§
8 Abs.
4 Satz
1 [X.] a.F.
bestimmte Widerrufsfrist von zehn Tagen ab Unterzeichnung des [X.] zum Zeit-punkt des Widerrufs im Januar 2011 noch nicht abgelaufen, da d. [X.]
nicht ordnungsgemäß im Sinne von §
8 Abs.
4 Satz
4 [X.] a.F. über das Widerrufsrecht belehrt worden war.
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-
5
-

aa) Wie der Senat mit Urteil vom 16.
Oktober 2013 ([X.], [X.], 1513 Rn.
14 m.w.[X.]) dargelegt
hat, muss eine Belehrung über das Widerrufsrecht nach §
8 Abs.
4 Satz
4 [X.] a.F. inhaltlich mög-lichst umfassend, unmissverständlich und aus Sicht der Verbraucher eindeutig sein. Weiter
ist
eine Form der Belehrung
erforderlich, die dem Aufklärungsziel Rechnung trägt. Deshalb kann nur eine Erklärung, die darauf angelegt ist, den Angesprochenen aufmerksam zu machen und das Wissen, um das es geht, zu vermitteln, als Belehrung im Sinne des §
8 Abs.
4 Satz
4 [X.] a.F. angesehen werden.

Die in dem Antragsformular des Versicherers
enthaltene Belehrung vermittelte d. [X.]
nicht die nötige Aufklärung über das Widerrufsrecht. Sie ist zwar über der Unterschriftszeile, dort aber als dritter von sechs Absätzen inmitten zahlreicher weiterer Hinweise und Informationen ab-gedruckt. Da sie

im Gegensatz zu den ersten beiden Absätzen

auch nicht fettgedruckt oder auf andere Weise hervorgehoben
ist, war sie nicht geeignet, d. [X.]
auf das Widerrufsrecht aufmerksam zu machen.

bb) Mangels ordnungsgemäßer Belehrung hatte der Lauf der [X.] nicht mit Unterzeichnung des Antrags durch d. [X.]
begonnen. Die Widerrufsfrist des §
8 Abs.
4 Satz
1
[X.] a.F. beginnt in entspre-chender Anwendung der im Zeitpunkt der Antragsunterzeichnung noch geltenden Regelungen in §
2 Abs.
1 Satz
2 HWiG in der Fassung vom 16.
Januar 1986 und §
7 Abs.
2 Satz
2 VerbrKrG
in der Fassung vom 17.
Dezember 1990
erst mit einer den gesetzlichen Anforderungen ent-sprechenden Belehrung über das Widerrufsrecht. Dies hat der Senat in dem Urteil vom 16.
Oktober
2013 ([X.], [X.], 1513 Rn.
16
ff.) entschieden und im Einzelnen begründet.
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6
-

b) Das Widerrufsrecht ist
nicht in entsprechender Anwendung der
Regelungen in §
7 Abs.
2 Satz
3 VerbrKrG
und §
2 Abs. 1 Satz 4 HWiG
erloschen. Ein Erlöschen des Widerrufsrechts nach beiderseits vollstän-diger Leistungserbringung kommt

anders als in der Sache [X.] (aaO
Rn.
23
ff.)
-
schon deshalb nicht in Betracht, weil eine entspre-chende Anwendung der Regelungen nach deren Außerkrafttreten nicht mehr möglich ist (Senatsurteil vom 7.
Mai 2014

[X.], [X.], 101
Rn.
37 m.w.[X.]). Bei Abwicklung des Vertrages im
Jahr 2010 waren die Vorschriften bereits außer Kraft.

c) Die von d. [X.]
ausgesprochene Kündigung des [X.] steht dem späteren Widerruf
nicht entgegen. Da d. [X.]
über das Widerrufsrecht nicht ausreichend belehrt wurde, konnte sie
ihr Wahl-recht zwischen Kündigung und Widerruf
nicht sachgerecht ausüben (vgl. Senatsurteil vom 7.
Mai 2014 aaO Rn.
36 m.w.[X.]).

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16
-
7
-

2. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil sich das [X.]

aus seiner Sicht konsequent

bislang nicht
mit der Höhe der zurück
zu
gewährenden Leistungen befasst hat.
Die erforderlichen Feststellungen wird es nachzuholen und den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben haben.

[X.] [X.]

[X.]

Dr.
Karczewski [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.01.2012 -
332 [X.]/11 -

O[X.], Entscheidung vom 17.04.2012 -
9 [X.] -

17

Meta

IV ZR 166/12

20.07.2016

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.07.2016, Az. IV ZR 166/12 (REWIS RS 2016, 7894)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7894

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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