Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.11.2010, Az. IX E 5/10

9. Senat | REWIS RS 2010, 1081

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Gegenstand

"Nochmalige" Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung im Revisionsverfahren


Leitsatz

1. NV: Gegen die Erinnerungsentscheidung des BFH ist lediglich die Anhörungsrüge des § 69a GKG statthaft, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde .

2. NV: Die Streitwertfestsetzung des FG im Urteil des 1. Rechtszugs ist für die Kostenberechnung im Revisionsverfahren ohne rechtliche Bedeutung, weil jede Instanz den Streitwert für sich zu ermitteln hat .

Gründe

1

Die nochmalige Erinnerung hat keinen Erfolg.

2

Gegen die Erinnerungsentscheidung des [X.] ([X.]) kommt als Rechtsbehelf lediglich die Anhörungsrüge des § 69a des Gerichtskostengesetzes in Betracht, wenn der Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt wurde (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 135 Rz 18a). Dies macht der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Kläger) aber nicht geltend.

3

Jenseits dessen kann der Verweis des [X.] auf die abweichende Streitwertfestsetzung seitens des Finanzgerichts ([X.]) der nochmaligen Erinnerung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Streitwertfestsetzung des [X.] im Urteil des [X.] ist für die streitige Kostenberechnung ohne rechtliche Bedeutung, weil jede Instanz den Streitwert für sich zu ermitteln hat ([X.]-Beschlüsse vom 16. Juli 1981 [X.], juris; vom 9. November 1976 [X.], [X.]E 120, 164, [X.] 1977, 42). Hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit der Streitwertfestsetzung für das Verfahren über die Nichtzulassung der Revision wird auf den Beschluss des Senats vom 28. September 2010 [X.] verwiesen.

Meta

IX E 5/10

24.11.2010

Bundesfinanzhof 9. Senat

Beschluss

vorgehend BFH, 28. September 2010, Az: IX E 4/10, Beschluss

§ 69a GKG, § 66 GKG, § 52 Abs 1 S 1 GKG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 24.11.2010, Az. IX E 5/10 (REWIS RS 2010, 1081)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1081

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