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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:051216B5STR478.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 478/16
vom
5. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Dezember 2016 beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Juni 2016 wird nach §
349 Abs.
2, § 354 Abs. 1 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass für die Tat II.6 der Urteilsgründe eine Geldstrafe von fünf Ta-gessätzen zu zehn Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Im Fall II.6 der Urteilsgründe hat das [X.] versehentlich die Fest-setzung einer Einzelstrafe unterlassen. Auf Antrag des [X.] hat der Senat für diesen Fall in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO auf die sich nach dem Strafrahmen des §
52 Abs.
3 [X.] ergebende Mindeststrafe von fünf Tagessätzen erkannt. Da das Tatgericht die Höhe eines Tagessatzes bei den von ihm verhängten [X.] rechtsfehlerfrei auf zehn Euro bestimmt hat, setzt der Senat diese Höhe ebenfalls fest. [X.] durch die nachgeholte Festsetzung der Einzelstrafe auf die von der [X.] festgesetzte Gesamtstrafe schließt der Senat aus.
Mutzbauer
Dölp
König
Berger
Bellay
1
Meta
05.12.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2016, Az. 5 StR 478/16 (REWIS RS 2016, 1407)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1407
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