Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2016, Az. 5 StR 478/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1407

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[X.]:[X.]:BGH:2016:051216B5STR478.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 478/16

vom
5. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Dezember 2016 beschlos-sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23.
Juni 2016 wird nach §
349 Abs.
2, § 354 Abs. 1 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass für die Tat II.6 der Urteilsgründe eine Geldstrafe von fünf Ta-gessätzen zu zehn Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Im Fall II.6 der Urteilsgründe hat das [X.] versehentlich die Fest-setzung einer Einzelstrafe unterlassen. Auf Antrag des [X.] hat der Senat für diesen Fall in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO auf die sich nach dem Strafrahmen des §
52 Abs.
3 [X.] ergebende Mindeststrafe von fünf Tagessätzen erkannt. Da das Tatgericht die Höhe eines Tagessatzes bei den von ihm verhängten [X.] rechtsfehlerfrei auf zehn Euro bestimmt hat, setzt der Senat diese Höhe ebenfalls fest. [X.] durch die nachgeholte Festsetzung der Einzelstrafe auf die von der [X.] festgesetzte Gesamtstrafe schließt der Senat aus.

Mutzbauer
Dölp
König

Berger
Bellay

1

Meta

5 StR 478/16

05.12.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2016, Az. 5 StR 478/16 (REWIS RS 2016, 1407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1407

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