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PDF anzeigen[X.] StR 561/99vom18. Januar 2000in der Strafsachegegenwegen [X.]ergewaltigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 2000gemäß §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:1.Das [X.]erfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,soweit der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe wegenversuchter gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist. In-soweit trägt die Staatskasse die Kosten des [X.] die dem Angeklagten entstandenen notwendigenAuslagen.2.Mit Zustimmung des [X.] wird das [X.] gemäß § 154 a Abs. 2 StPOa)im [X.] der Urteilsgründe hinsichtlich der im Stra-ßenverkehr begangenen Straftat auf den [X.]orwurf [X.])in den [X.] der Urteilsgründe auf den [X.] versuchten [X.] die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Essen vom 7. Juli 1999a)im Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Ange-klagte wegen [X.]ergewaltigung in Tateinheit mit gefähr-licher Körperverletzung in zwei Fällen, gefährlicherKörperverletzung in vier Fällen, Körperverletzung in- 3 -zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Be-drohung, wegen Nötigung, versuchter Nötigung in zweiFällen und wegen Bedrohung verurteilt ist,b)im Ausspruch über die Anrechnung der in den [X.] erlittenen Auslieferungshaft dahin klarge-stellt, daß diese im Maßstab 1:1 auf die [X.] angerechnet [X.] weiter gehende Revision wird [X.] Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten [X.] und die der Nebenklägerin im Revisions-verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen "[X.]ergewaltigung in zweiFällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Kör-perverletzung in fünf Fällen, wobei es in einem Fall beim [X.]ersuch blieb, [X.] in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedro-hung, wegen fahrlässigen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in ei-nem Fall in Tateinheit mit Nötigung und wegen Bedrohung in drei Fällen, davonin zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung", zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt und bestimmt, daß "die von dem [X.] vom 23.12.1998 bis 07.02.1999 in [X.] erlittene [X.] auf die Strafe angerechnet (wird)". Hiergegen wendet sich der- 4 -Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das [X.]erfahren beanstandet und die[X.]erletzung sachlichen Rechts rügt.1. Der Senat stellt auf Antrag des [X.] das [X.], soweit der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründe wegen der auf der [X.] [X.] ([X.]) begangenen versuchten gefährlichen Körperverletzungzu der [X.] von acht Monaten verurteilt worden ist. Im [X.]beschränkt der Senat auf Antrag des [X.] die [X.]erfolgungder im Straßenverkehr begangenen Straftat gemäß § 154 a Abs. 2 StPO aufden [X.]orwurf der Nötigung zum Nachteil von [X.]. [X.] der Senat, daß der [X.] abgeurteilte gefährliche Eingriff inden Straßenverkehr in der vom [X.] angenommenen [X.]orsatz-Fahrlässigkeits-Kombination des § 315 b Abs. 4 StGB nicht zum Schuldspruchwegen fahrlässiger Begehung, sondern zur [X.]erurteilung wegen [X.] führen müssen (§ 11 Abs. 2 StGB). Schließlich beschränkt der Senat [X.] in den beiden [X.] der Urteilsgründe auf den [X.]orwurf der ver-suchten Nötigung; nach der bisherigen Rechtsprechung tritt die Drohung auchhinter der nur versuchten Nötigung zurück ([X.]R StGB § 240 Abs. 3 Konkur-renzen 2; dagegen [X.] NStZ 1995, 209, 212 f.).2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die [X.] [X.] in der Antragsschrift vom 5. November 1999. Aller-dings ist der Ausspruch über die Anrechnung der in [X.] erlitte-nen Auslieferungshaft dahin - wie vom [X.] gewollt ([X.], 39) - klar-zustellen, daß die gesamte Dauer der Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die- 5 -Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Ein anderer Umrechnungsmaßstabkommt nicht in Betracht.3. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Beschränkung in [X.] und 16 läßt die maßvollen Einzelstrafen unberührt. Der Senatschließt angesichts der [X.]ielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelstrafenauch aus, daß das [X.] ohne die von der Einstellung nach § 154 Abs. 2StPO im [X.] verhängte [X.] auf eine niedrigere Gesamts-trafe erkannt hätte.4. Die Abfassung der Urteilsgründe geben dem Senat Anlaß zu [X.], daß insbesondere bei einer [X.]ielzahl von Taten - wie hier - die [X.]er-ständlichkeit der Urteilsgründe erheblich leidet, wenn die Ordnungsziffern derfestgestellten Taten im Abschnitt [X.] der Urteilsgründe weder bei der Beweis-würdigung, noch bei der rechtlichen Würdigung und auch nicht bei der Straf-zumessung (Abschnitte [X.]I, [X.] und [X.]) aufgeführt werden, sondern sie dort gänz-lich fehlen. Die Prüfung wird hier zusätzlich dadurch erschwert, daß in den [X.] bei der Sachverhaltsschilderung einerseits auch die vom [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellten Fälle unter eigenen Ordnungsziffernwiedergegeben werden, andererseits teilweise mehrere rechtlich und tatsäch-lich unterschiedliche Fälle unter einer einzigen Ordnungsziffer (Fälle [X.] 14 [X.]) zusammengefaßt werden. Eine derartige Unübersichtlichkeitbirgt auch die Gefahr sachlich-rechtlicher Mängel in sich, die den Bestand [X.] gefährden können. Es empfiehlt sich deshalb, innerhalb eines [X.] für die einzelnen abgeurteilten Fälle jeweils beidem Sachverhalt, der Beweiswürdigung, der rechtlichen Würdigung und derStrafzumessung zu verwenden ([X.], Beschluß vom 9. Dezember 1998 - 3 StR- 6 -558/98; ferner [X.]/[X.] Die Urteile in Strafsachen 26. Aufl.[X.] ff.).[X.] [X.] Kuckein [X.]
Meta
18.01.2000
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2000, Az. 4 StR 561/99 (REWIS RS 2000, 3464)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3464
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 181/03 (Bundesgerichtshof)
1 StR 167/06 (Bundesgerichtshof)
3 StR 425/02 (Bundesgerichtshof)
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4 StR 264/10 (Bundesgerichtshof)
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