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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:260416BIXZB25.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 25/16
vom
26.
April 2016
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und die [X.] Möhring
am 26.
April 2016
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 12. Januar 2016 wird abgelehnt.
Gründe:
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wäre nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Verfahren über die Kostenentscheidung nach Klagerücknahme die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§
269 Abs. 5 Satz 1 ZPO, §
574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
-
auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], [X.] vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg der 1
2
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3
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außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht ge-boten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
Kayser
Gehrlein
Pape
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.10.2015 -
9 C 1227/99 (76) -
LG Marburg, Entscheidung vom 12.01.2016 -
3 [X.]/15
-
Meta
26.04.2016
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. IX ZB 25/16 (REWIS RS 2016, 12354)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12354
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