Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. AnwZ (Brfg) 35/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2017, 5333

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2017:140917[X.]ANWZ.[X.]RFG.35.16.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 35/16
vom
14. September 2017
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den
Richter Dr.
[X.]ünger als [X.]erichterstatter

am 14. September 2017

beschlossen:

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 15. April 2016
ist wirkungslos.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Die [X.]eklagte widerrief mit [X.] vom 11. November 2015
die Zulas-sung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs.
2 Nr. 7 [X.]). Nach Abweisung seiner hiergegen gerichteten Klage hat der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.] beantragt. Mit an die [X.]eklagte gerichtetem Schreiben vom 18. April 2017 hat der Kläger auf die Rechte aus der Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Daraufhin hat die [X.]eklagte mit [X.] vom 20. April 2017
seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestandskräftig gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 [X.] [X.]
-
3
-

rufen. Die Parteien haben den Rechtsstreit daraufhin übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstim-mend für erledigt erklärt haben, ist für die noch zu treffenden Entscheidungen nach § 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3
bis 5, Abs. 3 VwGO der [X.]erichterstatter zuständig.
1. Gemäß § 112e Satz 2 [X.], § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung nach § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz
1 Halbs. 2 ZPO auszusprechen, dass das angefochtene Urteil wirkungslos ge-worden ist.
2. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß §
112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter [X.]erücksichti-gung des bisherigen Sach-
und Streitstands zu entscheiden. Danach hat der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen. Die von ihm geltend gemachten Zulas-sungsgründe liegen nicht vor (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3, §
124a Abs.
5 Satz 2 VwGO).
a)
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des [X.] Urteils (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt
voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsa-chenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st.
Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.], 187 Rn. 3;
vom 9. November 2016 -
AnwZ ([X.]) 61/15, juris Rn. 3; vom 24. Juli 2017 -
AnwZ ([X.]) 25/17, juris Rn. 4; jeweils mwN). Daran fehlt es hier.
Der 2
3
4
5
-
4
-

Kläger vermag
entsprechende Zweifel mit seiner [X.]egründung des [X.] nicht darzulegen. Die [X.]eklagte hat, wovon der [X.] zu-treffend ausgegangen ist, mit Recht die Zulassung des [X.] zur Rechtsan-waltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen.
aa) Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer [X.] nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur [X.], [X.]eschlüsse vom 16. April 2007 -
AnwZ ([X.]) 6/06, [X.] 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, aaO
Rn. 4; vom 9. November 2016 -
AnwZ ([X.]) 61/15, aaO Rn.
9; jeweils mwN). Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§
26 Abs. 2 [X.], § 882b ZPO) eingetragen ist
(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 [X.]). Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den [X.]punkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Wider-rufsbescheids der [X.]eklagten vom 11. November 2015, abzustellen; die [X.]eurtei-lung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, aaO Rn. 9 ff.; vom 9. November 2016
-
AnwZ ([X.]) 61/15, aaO; vom 24. Juli 2017 -
AnwZ ([X.]) 25/17, aaO Rn. 5; jeweils mwN).

6
-
5
-

bb) Hiervon ausgehend hat der [X.] mit Recht angenom-men, dass sich der Kläger zum maßgeblichen [X.]punkt (erneut) in Vermögens-verfall befunden hat. Der Kläger war in das Schuldnerverzeichnis nach §
882b ZPO aufgrund einer rechtskräftigen Forderung der A.

Krankenversicherung AG in Höhe von ca. . Überdies bestanden gegen ihn zwei unerledigte Vollstreckungsmaßnahmen wegen Forderungen des Finanzamts
M.

.

Rechtsschutzversicherung in Höhe

Der [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei die-ser Sachlage gemäß § 14 Abs.
2 Nr. 7 Halbs. 2 [X.] bereits eine gesetzliche Vermutung für einen Vermögensverfall des [X.] spricht, die dieser nicht zu widerlegen vermocht hat. Der [X.] hat den Vermögensverfall des [X.] aufgrund der oben genannten [X.]eweisanzeichen zudem aber auch als erwiesen erachtet.
An dieser zutreffenden [X.]eurteilung vermag die seitens [X.] in dem Antrag auf Zulassung der [X.]erufung erfolgte Wiederholung und [X.] der bereits erstinstanzlich vorgebrachten Gesichtspunkte nichts zu än-dern.
(1) Die vorstehend genannte gesetzliche Vermutung gilt zwar nicht, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrunde liegende Forde-rung im maßgeblichen [X.]punkt bereits getilgt war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. [X.]gust 2016 -
AnwZ ([X.]) 30/16, juris Rn. 6 mwN; vom 24. Juli 2017
-
AnwZ ([X.]) 18/17, juris Rn. 6). Diese Voraussetzung ist aber hier nicht gege-ben. Der Kläger behauptet lediglich, eine ordnungsgemäße Zustellung des der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vorangegangenen Schreibens des Ge-richtsvollziehers
an ihn sei niemals erfolgt, da er sich zu dieser [X.] in einer -
in der Klageschrift näher beschriebenen -
"extremen [X.]snahmesituation" [X.] habe; darüber hinaus bestünden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben 7
8
9
-
6
-

des Gerichtsvollziehers hinsichtlich der
Zustellung. Mit diesen schlichten [X.]e-hauptungen vermag der Kläger die zum [X.]punkt des Zulassungswiderrufs be-reits seit rund drei Monaten bestehende Eintragung im Schuldnerverzeichnis nicht zu entkräften und die aus ihr folgende Vermutung des Vermögensverfalls nicht zu widerlegen (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Juli 2017 -
AnwZ ([X.]) 18/17, aaO Rn. 8).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muss ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, zur Widerlegung der Vermutung des Vermögensverfalls ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorlegen und konkret darlegen, dass seine Vermögens-
und Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2014
-
AnwZ ([X.]) 83/13, [X.]RAK-Mitt. 2014, 164 Rn. 5; vom 4.
Februar 2016 -
AnwZ ([X.]) 59/15, juris Rn. 5; vom 24.
Juli 2017 -
AnwZ ([X.]) 25/17, aaO Rn. 7; jeweils mwN). Dies hat der Kläger trotz entsprechender [X.]fforderung der [X.]eklagten durch deren Schreiben vom 21. [X.]gust 2015 und 17. September 2015 nicht getan. Er hat auch nicht hinrei-chend dargelegt, dass seine Vermögens-
und Einkommensverhältnisse -
vom maßgeblichen [X.]punkt des [X.] aus gesehen -
zumindest in absehbarer [X.] nachhaltig geordnet sein würden (vgl. Senatsbeschluss vom 4.
Februar 2016 -
AnwZ ([X.]) 59/15, aaO Rn. 6).
(2) Von einem Vermögensverfall des [X.] ist, wie der [X.] zutreffend angenommen hat, aber auch unabhängig von der gesetzli-chen Vermutung gemäß
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 [X.] auszugehen. Es [X.] zum maßgeblichen [X.]punkt des Widerrufs der Zulassung zum einen der Vollstreckungsauftrag hinsichtlich der Forderung der A.

Krankenversiche-rung AG, zum anderen richteten sich gegen den Kläger die Vollstreckungsmaß-10
11
-
7
-

nahmen hinsichtlich der Forderungen des Finanzamts und der [X.].

Rechts-schutzversicherung.
Soweit der Kläger sich Gegenforderungen aus [X.] ge-gen das Finanzamt beziehungsweise die Landeskasse berühmt, hat er diese weder genau bezeichnet noch belegt (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Mai 2004
-
AnwZ ([X.]) 67/02, juris Rn. 6). Es kommt bereits deshalb auch nicht darauf an, ob
-
wie der Kläger
meint
-
wegen der vermeintlichen Gegenforderungen eine
der Durchführung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen entgegenstehende Verpflichtung
des Finanzamts bestanden hätte, die Steuerforderungen zu stun-den.
Ebenfalls unbehelflich ist die pauschale [X.]ehauptung des [X.], er habe nach Erhalt eines Zahlungseingangs
den nach seiner [X.]ehauptung nbetragenden Zahlungsrückstand gegenüber dem Finanzamt
innerhalb einer Woche nach dem "[X.]punkt der Entscheidung" (gemeint offenbar:
nach dem Widerruf der Zulassung) ausgeglichen. Denn der Kläger führt nicht einmal an-satzweise den Nachweis, dass dies tatsächlich der Fall ist (vgl. Senatsbe-schluss vom 30. Mai 2017 -
AnwZ ([X.]) 16/17, juris Rn. 7).
Schließlich vermögen auch die [X.]sführungen des [X.] zu den [X.] der dem Vollstreckungsauftrag der [X.].

Rechtsschutzversicherung zugrunde liegenden Forderungen die Annahme des Vermögensverfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Der Kläger verkennt bereits im Ansatz, dass es bei der [X.]eur-teilung des Vorliegens eines Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) auf dessen Ursachen und Hintergründe nicht entscheidend ankommt
(vgl. [X.] vom 27. Mai 2013 -
AnwZ ([X.]) 14/13, juris Rn. 4; vom 18. Februar 2014 -
AnwZ ([X.]) 2/14, juris Rn. 4; vom 9. November 2016 -
AnwZ ([X.]) 61/15, aaO Rn. 12). Zudem ändert der von ihm in der [X.]egründung des [X.] vorgetragene Umstand, wonach er der von der [X.].

Rechts-schutzversicherung in dem vorbezeichneten Verfahren ebenfalls geltend
ge-12
13
-
8
-

machten Verpflichtung, das Kostenfestsetzungsverfahren zu betreiben, inzwi-schen nachgekommen sei, nichts an der zum maßgeblichen [X.]punkt beste-henden, nach eigenem Vorbringen des [X.] auch anerkannten Zahlungs-verpflichtung gegenüber der [X.].

Rechtsschutzversicherung in Höhe von .
cc) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum [X.]sdruck kommenden [X.] des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt
hat, macht der Kläger die
Voraussetzungen eines [X.]snahmefalls
(siehe hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 9.
November 2016 -
AnwZ ([X.]) 61/15, aaO Rn. 16 f.; vom 24. Juli 2017
-
AnwZ ([X.]) 25/17, aaO Rn. 12; jeweils mwN) nicht geltend und sind diese auch sonst nicht ersichtlich.
b) Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche [X.]edeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4. Februar 2016 -
AnwZ ([X.]) 59/15, aaO
Rn. 10; vom 17. März 2016 -
AnwZ ([X.]) 6/16, juris Rn. 10; jeweils mwN).
Diese Voraussetzungen werden vom Kläger weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob hinsichtlich seiner Eintragung im Schuldnerverzeichnis "der grundsätzlich gegebene Rechtsschein der Rechtmäßigkeit von Amtshandlungen ausnahmsweise durchbrochen wer-den muss", da diese Vermutung durch den Sachvortrag des [X.] erschüttert 14
15
16
-
9
-

sei, ist aus den oben genannten Gründen bereits nicht entscheidungserheblich. Sie bezieht sich zudem -
ersichtlich -
allein auf den Einzelfall und bedarf entge-gen der [X.]ffassung des [X.] weder einer grundsätzlichen Klärung noch ist sie einer solchen zugänglich.
III.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1 [X.].

[X.]ünger
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.04.2016 -
1 [X.] 56/15 -

17

Meta

AnwZ (Brfg) 35/16

14.09.2017

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.09.2017, Az. AnwZ (Brfg) 35/16 (REWIS RS 2017, 5333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5333

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwZ (Brfg) 11/17 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 10/17 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 39/17 (Bundesgerichtshof)

Widerruf der Zulassung zu Rechtsanwaltschaft und Nichtzulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs: Anforderungen …


AnwZ (Brfg) 30/16 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 25/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.