Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. III ZR 301/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1541

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 11. Oktober 2007 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 839 [X.]; [X.] § 3 Abs. 5 Erteilt das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen eine fehlerhafte [X.] gemäß § 3 Abs. 5 [X.], so ist auch die Treuhandan-stalt ([X.]) als Verfü-gungsberechtigte geschützte Dritte. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2007 - [X.]/06 - OLG [X.]

LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2007 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 21. November 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten des [X.] trägt der Beklagte. Von Rechts wegen Tatbestand Die klagende [X.] (bis 1994: [X.]) verlangt von dem beklagten [X.] wegen der Erteilung einer fehlerhaften [X.] nach § 3 Abs. 5 [X.]. 1 Die Klägerin, zu deren Aufgaben (auch) die Privatisierung des volkseige-nen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft gehört, war nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c VZOG befugt, über das im Grundbuch des [X.]als Eigentum des Volkes eingetragene Grundstück zu verfügen. Die
2 - 3 - Fläche war ursprünglich im Grundbuch des [X.]

eingetragen und Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs. 1952 wurde der damalige Inhaber wegen [X.] zu einer [X.] verurteilt und sein Betriebsvermögen eingezogen. Rechtsträger des in Volkseigentum überführten Grundstücks wurde eine landwirtschaftliche Produk-tionsgenossenschaft. Mit Beschluss des [X.] (Oder) vom 2. Dezember 1994 wurde das Urteil als rechtsstaatswidrig aufgehoben, soweit das Vermögen eingezogen worden war. Die Erben des Alteigentümers traten in den Jahren 1995 und 1996 sämtliche Ansprüche auf Rückübertragung der Vermögenswerte an [X.]ab. Bereits mit zwei Schreiben vom 10. Oktober 1990 hatte [X.]

unter der alten Grundbuchbezeichnung namens einer Erbengemeinschaft vermögensrechtliche Ansprüche in Bezug auf den Grundbesitz angemeldet. Die Klägerin beabsichtigte, das Grundstück an die Eheleute [X.]zu veräußern. Auf ein Auskunftsersuchen des Kaufinteressenten [X.]teilte ihm der Beklagte - Amt zur Regelung offener Vermögensfragen - mit dem Betreff: "[X.] gemäß § 3 Abs. 5 [X.]" im Schreiben vom 20. April 1994 mit, nach derzeitigem Erkenntnisstand liege ein vermögensrechtlicher An-spruch nicht vor. Eine inhaltsgleiche Auskunft erteilte das [X.] zur Rege-lung offener Vermögensfragen [X.] unter dem 30. Mai 1994. Daraufhin verkaufte die Klägerin mit notariellem Kaufvertrag vom 27. Juni 1994 das Grundstück an die Eheleute [X.]. Die Urkunde enthält in § 7 Nr. 2 einen aus-drücklichen Ausschluss der Sach- und Rechtsmängelhaftung. In § 9 Nr. 2 war unter Ausschluss weitergehender Rechte ein Rücktrittsrecht beider Teile für den Fall vorgesehen, dass vor der Eigentumsumschreibung Anmeldungen im Sinne des [X.]es nachträglich bekannt oder von einer Gebietskörper-schaft Ansprüche auf den Kaufgegenstand geltend gemacht werden sollten und 3 - 4 - die Hindernisse für den Eigentumsübergang nicht binnen zwölf Monaten ausge-räumt wären. Der Käufer verpflichtete sich in § 10, bis zum 31. Dezember 1996 380.000 DM in den Kaufgegenstand zu investieren. Abschließend heißt es un-ter "Hinweise und Belehrungen" in § 22 der Urkunde: "Die Vertragsparteien wurden von dem Notar darauf hingewiesen und darüber belehrt, dass – die Genehmigung nach der [X.] bei berechtigten [X.] aufgehoben werden kann und daher Investitionen nicht vor Bestandskraft der Genehmigung vorgenommen werden sollten, da deren Erstattung von der Verkäuferin ausgeschlossen und im Übrigen nicht gesichert ist." Mit Bescheid vom 8. August 1994 erteilte die Präsidentin der [X.] gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 8 Satz 2 der [X.] ([X.]) in der Fassung des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 ([X.]) die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Eheleute [X.] wurden am 16. Januar 1995 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Unter dem 5. Februar 1996 legte [X.]gegen die Genehmi-gung Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 17. März 1997 wurde die angefochtene Grundstücksverkehrsgenehmigung als rechtswidrig aufgeho-ben. Die dagegen von den Eheleuten [X.]
gerichtete Anfechtungsklage wies das [X.] mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 29. Oktober 1998 (––[X.]) ab. Nunmehr nahmen die Eheleute [X.] die Klägerin gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch. Durch Urteil des [X.] vom 19. November 2002 (–––––) wurde diese rechts-kräftig zur Zahlung von 452.214,80 • nebst Zinsen verurteilt. Die Klägerin [X.] fordert in einem noch nicht abgeschlossenen weiteren Rechtsstreit von [X.]Verwendungsersatz in Höhe von 450.000 DM (= 230.081,35 •). 4 - 5 - Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Feststellung einer Ersatzpflicht des Beklagten bis zum Betrag von 368.572,52 • wegen ihres Schadens aus der Verpflichtung zur Rückübertragung des Grundstücks an [X.], abzüglich der von diesem als Wertersatz nach § 7 Abs. 3 Satz 2 [X.] zu leistenden Zahlungen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Im Revisionsverfahren verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. 5 Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. 6 [X.] Nach Ansicht der Vorinstanzen haben die Bediensteten des Beklagten durch die falsche [X.] vom 20. April 1994 schuldhaft ihre Amtspflichten verletzt. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, aufgrund der unterschiedlichen Bezeichnungen des Grundbesitzes sei die Zuordnung des [X.] zu dem folgenden Auskunftsersuchen [X.] 's nicht mög-lich gewesen. Erforderlichenfalls müssten die Ämter zur Regelung offener Ver-mögensfragen die "Grundbuchgeschichte" eines Grundstücks ermitteln, um ihre Aufgaben nach dem [X.] sachgemäß wahrnehmen zu können. 7 - 6 - Die Klägerin gehöre zu den geschützten [X.] im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB. "Dritte" könnten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts sein, wenn die haftpflichtige Behörde ihnen in einer Weise gegenübertrete, wie sie für das Verhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn einer-seits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch sei. So verhalte es sich hier. Bei einer fehlerhaften Auskunft über das Nichtvorliegen [X.] Ansprüche vor einer Grundstücksveräußerung sei es vom Ergebnis her ohne Belang, ob die Auskunft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer verfügungsberechtigten Privatperson erteilt werde. In beiden Fällen könne nicht davon gesprochen werden, dass eine gemeinsam übernommene Aufgabe [X.] wahrgenommen werde. Die [X.] verwalte und verfüge über ehemals im Eigentum des Volkes stehendes Vermögen, die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen hingegen entschieden über die [X.] früherer Eigentümer. In diesen Wirkungskreisen könnten sich die Träger hoheitlicher Aufgaben sogar mit unterschiedlichen Interessen gege-nüberstehen. Dass die Klägerin vorliegend nicht selbst die Auskunft eingeholt habe, sei ohne Belang. Die Bescheinigung habe Wirkung auch und gerade zu-gunsten der Klägerin als Verfügungsberechtigter, die nach § 3 Abs. 5 [X.] zur Vergewisserung über die Anmeldung von Rückübertragungsansprüchen verpflichtet gewesen sei, entfaltet. 8 Das von der Beklagten erteilte [X.] habe der Klägerin außer-dem eine ausreichende Vertrauensgrundlage geboten. Die Angabe "nach dies-seitigem Erkenntnisstand" habe keine inhaltliche Beschränkung der erteilten Auskunft enthalten. Anlass zu weiterer Sachaufklärung habe die Klägerin nicht gehabt. 9 - 7 - Der durch die [X.] verursachte Schaden der Klägerin bestehe in der Differenz zwischen dem gegenüber [X.]zu realisierenden [X.] und dem von ihr selbst an die Eheleute [X.] zu zahlenden Be-trag. Anhaltspunkte für ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin seien nicht gegeben. Dass sie gegen das Urteil des [X.] keine Berufung eingelegt habe, begründe - so das Berufungsgericht - bereits deshalb kein [X.], weil die in diesem Verfahren getroffenen Feststellungen für den hier streitgegenständlichen Amtshaftungsanspruch nicht bindend seien. Im Üb-rigen habe - so das [X.], dessen Entscheidungsgründe sich das [X.] insgesamt zu Eigen gemacht hat - eine Berufung der Klägerin kei-nen Erfolg versprochen. § 22 des notariellen Kaufvertrags vom 27. Juni 1994 enthalte nach seiner Überschrift und Stellung in der Urkunde keine vertragliche Haftungsbefreiung der Klägerin von Ansprüchen der Erwerber aus § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.], sondern ausschließlich Hinweise des Notars an die Vertragspar-teien. Andernfalls wäre auch der [X.] faktisch wertlos ge-wesen, weil sie ihr Eigentum wegen einer nie völlig auszuschließenden Anfech-tung seitens eines übersehenen [X.] nicht hätten nutzen können. Eine Bebauung des Grundstücks sei ihnen jedoch in § 10 des Vertrags sogar zur Pflicht gemacht worden. Dass die Eheleute [X.] es möglicherweise unterlassen hätten, einen Investitionsvorrangbescheid nach dem Vermögens-gesetz zu beantragen, könne unabhängig von dem Vortrag der Klägerin, ein solcher Bescheid sei nicht für das gesamte Grundstück zu erlangen gewesen, dieser nicht als Verschulden angerechnet werden. 10 Der [X.] sei schließlich nicht verjährt. Ein Schaden der Kläge-rin wegen ihrer Ersatzpflicht gegenüber den Eheleuten [X.] nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] sei frühestens mit dem [X.]punkt eingetreten, in dem die Aufhe-bung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bestandskräftig geworden sei, also 11 - 8 - erst mit Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 29. Oktober 1998. Die Klage sei jedoch bereits am 17. September 2001 und daher innerhalb der [X.] des § 852 Abs. 1 BGB a.F. zugestellt worden. I[X.] Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Mit Recht haben das [X.] wie das [X.] einen Amtshaftungsan-spruch der Klägerin (§ 839 BGB, Art. 34 GG) gegen den beklagten [X.] bejaht. 12 1. Dass die Bediensteten des Beklagten bei ihrer unrichtigen Auskunft, "nach diesseitigem Erkenntnisstand" liege ein vermögensrechtlicher Anspruch in Bezug auf das fragliche Grundstück nicht vor, ihre Amtspflichten schuldhaft verletzt haben, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Ebenso zutreffend ha-ben aber die Vorinstanzen entschieden, dass die Klägerin im Streitfall zum Kreis der geschützten "[X.]" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gehört. Dem steht weder entgegen, dass sie nicht selbst den Auskunftsantrag gestellt hat, noch, dass sie als juristische Person des öffentlichen Rechts gleichfalls Verwaltungsaufgaben erfüllt. 13 a) Die Amtspflicht der Behörde, eine Auskunft klar, richtig, unmissver-ständlich und vollständig zu geben, so dass der Empfänger entsprechend [X.] kann (Senatsurteile [X.] 155, 354, 357 und vom 21. April 2005 - [X.]/04 - NVwZ 2006, 245, 246), besteht gegenüber jedem [X.], in dessen Interesse oder auf dessen Antrag die Auskunft erteilt wird (Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - [X.], NVwZ 2002, 373, 374 und vom 10. April 2003 14 - 9 - - [X.]/02 - [X.] 2003, 353, 354 = [X.], 604). Das trifft bei der beabsichtigten Veräußerung eines möglicherweise "restitutionsbelasteten" Grundstücks nicht nur auf den (antragstellenden) Kaufinteressenten zu, der in Gefahr steht, das Grundstück mit seinen Investitionen wieder zu verlieren (so im Fall des [X.] vom 10. April 2003 aaO). Die nach § 3 Abs. 5 [X.] erforderliche Auskunft über die Anmeldung von Rückgabeansprüchen erfolgt darüber hinaus auch im Interesse des Verfügungsberechtigten und künftigen Verkäufers. Dieser ist bei Vorliegen eines Rückübertragungsantrags grundsätz-lich verpflichtet, den Abschluss dinglicher Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung des [X.] zu unterlassen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Er sieht sich deshalb, hat eine dennoch erfolgte Veräußerung Bestand, bei einem [X.] Schadensersatzansprüchen des [X.] gegenüber (hierzu Senatsurteil vom 17. Juni 2004 - [X.] - [X.] 2004, 452, 454 = [X.], 1732, 1734), andernfalls Gewährleistungsansprüchen des Käufers nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie [X.] von dessen Seite auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.]. In beiden Richtungen soll ihm die [X.] auch Rechtssicherheit bieten (vgl. [X.] in [X.] Vermögen und Investitionen in der ehemaligen [X.], Stand April 2006, [X.] § 3 [X.] Rn. 471). b) Dritter im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB kann nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats auch eine juristische Person des öf-fentlichen Rechts sein. Das setzt voraus, dass der für die haftpflichtige Behörde tätig gewordene Beamte ihr bei der Erledigung seiner Dienstgeschäfte in einer Weise gegenübertritt, wie sie für das Verhältnis zwischen ihm und seinem Dienstherrn einerseits und dem Staatsbürger andererseits charakteristisch ist. Wirken hingegen der Dienstherr des Beamten und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts bei der Erfüllung einer ihnen gemeinsam übertragenen 15 - 10 - Aufgabe [X.] und nicht in Vertretung widerstreitender Interessen derart zusammen, dass sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen, dann können jene Pflichten, die dem Beamten im Interesse der Förderung des gemeinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittge-richtete Amtspflichten angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche der geschädigten Körperschaft auslöst (Senatsurteile [X.] 148, 139, 147; 153, 198, 201 f.; Senatsbeschluss vom 25. September 2003 - [X.] - [X.], 1135). Im vorliegenden Fall oblagen beiden Parteien unterschiedliche Verwal-tungsaufgaben, die, wie das [X.] mit Recht hervorhebt, sogar zu gegen-läufigen Interessen führen konnten. Während die [X.] gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 des Treuhandgesetzes vom 17. Juni 1990 (GBl. [X.] I S. 300) volkseigenes Vermögen zu privatisieren und zu verwerten hatte und sie in [X.] Rahmen wie jeder andere Verfügungsberechtigte im Sinne des § 2 Abs. 3 [X.] zu einer Anfrage nach § 3 Abs. 5 [X.] verpflichtet war (vgl. [X.], Vermögensrecht, § 3 [X.] Rn. 208), entscheiden die [X.] zur Regelung offener Vermögensfragen über die [X.] Eigentümer (§§ 30 ff. [X.]). In diesem Verfahren ist der Verfügungsbe-rechtigte, sei es eine Privatperson, eine Handelsgesellschaft oder eine Körper-schaft des öffentlichen Rechts, nicht [X.] Mitwirkender, sondern als [X.] lediglich Verfahrensbeteiligter. Dies ist vorliegend nicht deshalb anders zu beurteilen, weil zum [X.]punkt der Veräußerung des Grundstücks nicht nur die [X.] die verfügungsberechtigte "[X.]", son-dern ihre Präsidentin zugleich die zuständige "[X.]-Genehmigungsbehörde" war. Beide Funktionen sind voneinander zu trennen, wobei hinzukommt, dass die Präsidentin die Genehmigung nach der [X.] nicht 16 - 11 - als Organ der [X.], sondern als eigenständige Bundesoberbehörde erteilt hatte (vgl. Senatsurteil [X.] 158, 253, 261). 2. Entgegen der Revision war das von dem Beklagten erteilte [X.] auch geeignet, bei der Klägerin einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand zu begründen. Allerdings ist es nicht erst eine Frage des mitwirkenden Verschul-dens im Sinne des § 254 BGB, sondern bereits eine solche der objektiven Reichweite des dem Betroffenen durch das Amtshaftungsrecht gewährten [X.], ob die in Rede stehende begünstigende Maßnahme (insbe-sondere Auskunft oder Verwaltungsakt) ihrer Art nach geeignet ist, eine "Ver-lässlichkeitsgrundlage" für auf sie gestützte Aufwendungen, Investitionen und dergleichen zu bilden. Diese - der Mitverschuldensprüfung vorgeschaltete - Frage beurteilt sich vorrangig nach dem Schutzzweck der jeweiligen behörd-lichen Maßnahme (Senatsurteile [X.] 149, 50, 53 f.; vom 11. April 2002 - [X.]/01 - [X.], 205 f. und vom 10. April 2003 aaO). Die von dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen erteilte [X.] auf eine Anfrage nach § 3 Abs. 5 [X.] ist indes, wie dargelegt, nicht zuletzt dazu bestimmt, dem Verfügungsberechtigten in dieser Beziehung Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die im Bescheid des Beklagten vom 20. April 1994 erfolgte Beschränkung auf den "diesseitigen Erkenntnisstand" stellt diese Zielsetzung nicht in Frage und musste weder die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Privatisie-rungsbehörde zu einer Nachfrage noch die Präsidentin der Klägerin in ihrer Eigenschaft als für die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zustän-dige Behörde zu weiteren Nachforschungen veranlassen. Das folgt bereits aus der Bezeichnung als "[X.]" im Betreff, die - wenn auch auf der Basis der vorliegenden Unterlagen - als abschließende Auskunft verstanden werden musste, und wird auch nicht durch den vom Beklagten genutzten kur-zen Prüfungszeitraum ausgeschlossen. 17 - 12 - 3. Ein Mitverschulden bei der Entstehung des Schadens (§ 254 Abs. 1 BGB) fällt der Klägerin ebenso wenig zur Last. Auch soweit die Revision der Klägerin vorwirft, keine Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des [X.] in dem Vorprozess der Eheleute [X.] eingelegt zu haben, geht es nicht um den unterlassenen Gebrauch eines Rechtsmittels im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB unmittelbar gegen die amtspflichtwidrige Handlung, son-dern um die nach der allgemeinen Vorschrift des § 254 BGB zu beurteilende Frage, ob ein Verschulden des Geschädigten zum Schaden beigetragen hat. 18 a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen in Übereinstim-mung mit dem [X.] Berlin von einer Schadensersatzpflicht der Klägerin aus § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] gegenüber den Eheleuten [X.] ausgegangen sind. Nach dieser Vorschrift ist der Verfügungsberechtigte bei Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen verpflichtet, dem Erwerber den ihm aus der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Rückübertragung des Grundstücks an den Verfügungsberechtigten entstande-nen Schaden zu ersetzen. Entgegen der Revision lässt sich dem zwischen der Klägerin und den Eheleuten [X.] geschlossenen Grundstückskaufvertrag eine solche abweichende Vereinbarung nicht entnehmen. 19 aa) Die in § 22 unter der Überschrift "Hinweise und Belehrungen" enthal-tene Bemerkung, der Notar habe die Vertragsparteien darauf hingewiesen und darüber belehrt, dass die Erstattung von Investitionen der Käufer durch die [X.] ausgeschlossen sei, haben die Vorinstanzen nach dem Wortlaut, der systematischen Stellung sowie Sinn und Zweck der Bestimmung nicht als Be-standteil des eigentlichen Kaufvertrags und danach nicht als Willenserklärung der beiden Vertragsparteien gewertet, sondern als einseitige Rechtsbelehrung 20 - 13 - von Seiten des Notars. Das kann als Auslegung individualvertraglicher Willens-erklärungen vom [X.] nur dahin überprüft werden, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfah-rungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind ([X.] 150, 32, 37; Senatsurteil [X.] 154, 132, 133). Rechtsfehler dieser Art sind nicht zu er-kennen. Im Gegenteil liegt das Ergebnis dieser Auslegung nahe. [X.]) Soweit die Revision erstmals zusätzlich auf den Ausschluss jeglicher Sach- und Rechtsmängelhaftung der Verkäuferin in § 7 Nr. 2 des notariellen Kaufvertrags verweist, ergibt sich allein aus diesem Umstand, dass die Klägerin ursprünglich diese Klausel, die der Senat selbst auslegen kann, nicht derart [X.] verstanden hat. § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] begründet ein besonderes [X.] Schuldverhältnis neben der allgemeinen Sach- und Rechtsmängel-haftung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Rechtsfolgen aus einer nachträglich bekannt gewordenen Anmeldung vermögensrechtlicher Rückübertragungsan-sprüche werden außerdem im Kaufvertrag mit § 9 gesondert geregelt, wenn auch diese Klausel nur die [X.] vor der Eigentumsumschreibung erfasst. Bei dieser Sachlage rechtfertigt sich weder ein Umkehrschluss aus der Vereinba-rung eines Rücktrittsrechts oder eines Schadensersatzanspruchs bis zur Höhe des Kaufpreises bei nachträglicher Kenntnis von Anmeldungen in § 9, wie es die Revision befürwortet, noch ein weites Verständnis des § 7. Die [X.] ist vielmehr nach ihrem Wortlaut dahin auszulegen, dass sie sich nur auf den Ausschluss der allgemeinen Gewährleistung des Verkäufers be-schränkt. Das mag der [X.] möglicherweise anders gesehen haben. Für die Auslegung eines Vertrags ist indessen entscheidend, wie die Vertrags-parteien den [X.] verstanden haben und verstehen durften. 21 - 14 - b) Der Revision ist auch nicht darin zu folgen, dass die Klägerin mit einer Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des [X.] hätte [X.] machen können, die Grundstücksverkehrsgenehmigung hätte wegen Ab-laufs der Jahresfrist nach § 5 Satz 2 [X.] nicht aufgehoben werden dürfen. Über die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts war auf die Anfechtungsklage der Eheleute [X.]rechtskräftig durch Urteil des [X.] vom 29. Oktober 1998 entschieden. Hieran waren die Gerichte im Vorprozess gebunden, da die Klägerin am Verfahren beteiligt war. Davon abgesehen teilt der Senat die Auffassung des [X.] wie der Vorinstanzen in diesem Rechtsstreit, dass die Bestimmung schon ihrem Wortlaut nach nur für den Widerruf der Genehmigung im technischen Sinn, d.h. einer rechtmäßig er-teilten Genehmigung gemäß § 49 VwVfG, nicht aber für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (§ 48 VwVfG) oder - wie hier - für dessen sons-tige Aufhebung im Rechtsbehelfsverfahren nach den § 68 ff. VwGO gilt (arg. § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.]; s. [X.] in [X.] Vermögen und Investitionen in der ehemaligen [X.], Stand Januar 1999, [X.] Rn. 59 ff.). 22 c) [X.] des [X.] anbelangt, die Klägerin hätte den Eheleuten [X.]im Vorprozess ent-gegenhalten können und müssen, nicht noch nachträglich einen Investitionsvor-rangbescheid beantragt zu haben, so zeigt die Revision keinen Sachvortrag des für ein Mitverschulden darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten auf, nach dem ein solcher Antrag wenigstens teilweise Aussicht auf Erfolg gehabt und die Rückübertragung des Grundstücks insoweit ausgeschlossen hätte. Der bloße Hinweis auf ein entsprechendes Schreiben der [X.]

GmbH vom 8. April 1997 an die Käufer reicht nicht aus. Auf eine Teilung des Grundstücks hätten sich überdies die Eheleute 23 - 15 - [X.]nach den Feststellungen des [X.] im Vorprozess schon wegen Problemen mit der Kreditierung nicht einlassen müssen. Auch in diesem Punkt verweist die Revision nicht auf einen abweichenden Vortrag des [X.]. 4. Ohne Erfolg erhebt der Beklagte abschließend die Einrede der [X.]. Die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aus uner-laubter Handlung nach dem im Streitfall weiter anwendbaren § 852 Abs. 1 BGB a.F. war, wie das [X.] zutreffend dargelegt hat, bei Klageerhebung am 17. September 2001 noch nicht abgelaufen. Die Frist beginnt mit dem [X.]-punkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflich-tigen Kenntnis erlangt. Ein Schaden muss daher mindestens objektiv bereits vorliegen. Da dieser hier in der Belastung der Klägerin mit Ersatzansprüchen der Eheleute [X.]nach § 7 Abs. 2 Satz 2 [X.] besteht, ist die Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale dieser Norm notwendig. Das setzt aber eine bestands-kräftige Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung voraus (§ 7 Abs. 2 Satz 1 [X.]), was im vorliegenden Fall erst mit der Rechtskraft des verwal-tungsgerichtlichen Urteils im Anfechtungsprozess der Eheleute [X.] der Fall war. Die Frist begann deswegen frühestens mit der Verkündung dieses Urteils am 29. Oktober 1998. Durch die Zustellung der Amtshaftungsklage am 24 - 16 - 17. September 2001 wurde der Lauf der Verjährung daher rechtzeitig unterbro-chen (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.). [X.] Kapsa Herrmann

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.] (Oder), Entscheidung vom 27.05.2005 - 11 O 342/01 - OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 U 37/05 -

Meta

III ZR 301/06

11.10.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2007, Az. III ZR 301/06 (REWIS RS 2007, 1541)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1541

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