Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2018, Az. 5 StR 587/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12748

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Gegenstand

Prozesskostenhilfebewilligung im Adhäsionsverfahren: Rückwirkende Entscheidung nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss


Tenor

Der Adhäsionsklägerin   M.     wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt [X.].    aus [X.] beigeordnet.

Gründe

1

Die durch die Tat des Angeklagten geschädigte und in erster Instanz als solche zugelassene Nebenklägerin hat in der Tatsacheninstanz im Wege der Adhäsion unter anderem Schmerzensgeldansprüche geltend gemacht. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017 hat sie beantragt, ihr auch für die Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

2

Im Adhäsionsverfahren ist über den Prozesskostenhilfeantrag von Nebenklägern für die jeweilige Instanz gesondert zu entscheiden (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO; vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. März 2001 - 3 StR 25/01, NJW 2001, 2486; vom 27. [X.]i 2009 - 2 [X.], [X.], 253). Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht hier nicht entgegen, dass das Revisionsverfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist. Allerdings ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zumal nach rechtskräftigem [X.], grundsätzlich nicht möglich (vgl. [X.], Beschluss vom 4. September 1991 - 3 [X.]). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkende Entscheidung kommt jedoch in Betracht, wenn der Antrag nicht rechtzeitig beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 5 [X.], [X.]R StPO § 404 Abs. 5 Prozesskostenhilfe 1).

3

Nach diesen [X.]ßstäben ist der Adhäsionsklägerin rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt [X.].    beizuordnen, der der Antragstellerin bereits als Nebenklagevertreter beigeordnet war (§ 404 Abs. 5 Satz 2 StPO). Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017 hat diese beantragt, ihr auch im Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren unter Beiordnung ihres bisherigen Rechtsanwalts zu gewähren; auf die gegenüber dem [X.] abgegebene Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, an denen sich seither nichts geändert habe, hat sie verwiesen. Der Antrag ist jedoch nicht zum [X.] gelangt.

[X.]          

      

Sander          

      

König 

      

[X.]          

      

[X.]          

      

Meta

5 StR 587/17

07.03.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 9. Januar 2018, Az: 5 StR 587/17, Beschluss

§ 404 Abs 5 S 1 StPO, § 119 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.03.2018, Az. 5 StR 587/17 (REWIS RS 2018, 12748)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12748


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 StR 587/17

Bundesgerichtshof, 5 StR 587/17, 07.03.2018.


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