Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.01.2017, Az. 2 WD 1/16

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2017, 16465

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Gegenstand

Ersatzteilbeschaffung; unwahre Rechnungsbegründung; Weitergabe an Vorgesetzten aus Gefälligkeit; in dubio pro reo Grundsatz


Tatbestand

1

...

2

...

3

...

4

...

5

...

6

...

7

...

8

...

9

...

Entscheidungsgründe

1. Mit ihr am 14. August 2014 ausgehändigter Verfügung vom 28. Juli 2014 hat der Kommandeur des ... der [X.] das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren gegen die frühere Soldatin eingeleitet, nachdem sie der Anhörung der Vertrauensperson widersprochen hatte und zur Einleitung angehört worden war.

2. Nach abschließender Anhörung hat die [X.] für den Bereich des ... der [X.] der früheren Soldatin mit ihr am 19. März 2015 zugestellter Anschuldigungsschrift vom 9. Februar 2015 als vorsätzliche, hinsichtlich [X.] 2 zumindest fahrlässige Verletzung ihrer [X.]ienstpflichten zur Last gelegt:

"1. [X.]ie Soldatin hat während der allgemeinen [X.]ienstzeit in der ... Kaserne, ..., als anforderungsberechtigter Materialdispositionsunteroffizier

a. am 21. bzw. 22.03.2013 mit dem [X.] 102/2013 bei der [X.]rma [X.] eine Bestellung für Ersatzteile im Gesamtwert von 233,72 Euro veranlasst, wobei sie ihren Vorgesetzten wahrheitswidrig vorspiegelte, diese seien für ein Krad [X.], [X.], bestimmt;

b. am 06. bzw. 08.05.2013 mit dem [X.] 179/2013 bei der oben genannten [X.]rma eine Bestellung für Ersatzteile im Gesamtwert von 78,94 Euro veranlasst, wobei sie ihren Vorgesetzten wahrheitswidrig vorspiegelte, diese seien für den laufenden [X.] bestimmt;

tatsächlich waren diese von der [X.]rma gelieferten und durch die [X.]kasse bezahlten Ersatzteile für das private Fahrzeug ihres seinerzeitigen [X.]s, [X.], bestimmt, dem sie gegen Barzahlung diese Ersatzteile zu nicht näher feststellbaren [X.]en aushändigte und das Geld für sich behielt.

Hilfsweise:

[X.]ie Soldatin beging die unter 1. a. und b. beschriebenen Taten, auf Veranlassung des [X.], und übergab ihm die bestellten Ersatzteile aus Gefälligkeit, ohne dafür von ihm Geld erhalten zu haben.

2. a. [X.]ie Soldatin fuhr am 16.06.2013 gegen 17:50 Uhr mit dem Pkw [X.], amtl. Kennzeichen ..., auf dem öffentlich zugänglichen Werksgelände der [X.], ..., obwohl sie infolge vorangegangenen [X.] fahruntüchtig war. Aufgrund ihrer erheblichen Alkoholisierung stieß sie gegen das Rolltor der Einfahrt zum [X.]rmengelände. Hierdurch ist an dem Rolltor ein Schaden i.H.v. [X.] Euro entstanden. Eine bei ihr am 16.06.2013 um 20:56 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,11 ‰. [...] Ihre Fahruntüchtigkeit und die daraus resultierende Möglichkeit eines von ihr verursachten Unfalls hätte sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.

b. Zu einer nicht mehr genau bestimmbaren [X.] am 16.06.2013 kurz vor 19:38 Uhr fuhr sie in dem unter Ziffer 2.a. beschriebenen alkoholisierten Zustand auf der [X.] in Richtung [X.], wobei sie kurz vor der Autobahnanschlussstelle [X.] in ... von der rechten auf die linke Fahrspur ausscherte, so dass der auf der linken Fahrspur fahrende Geschädigte [X.]. nach links ausweichen musste. [X.]ass es nicht zu einem Unfall kam, ist alleine der geistesgegenwärtigen Reaktion des Geschädigten [X.]. zu verdanken. Wegen ihrer erheblichen Alkoholisierung musste sie auch mit der Möglichkeit einer von ihr im Zustand der Fahruntüchtigkeit verursachten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechnen."

3. Nachdem das gerichtliche [X.]isziplinarverfahren bis zu der im Juli 2015 schriftlich erfolgten Nachholung des Schlussgehörs wegen der Hilfsanschuldigung zu [X.] 1 ausgesetzt worden war, hat die [X.] des [X.] sie mit Urteil vom 20. Oktober 2015 wegen eines [X.]ienstvergehens aus dem [X.]ienstverhältnis entfernt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt:

Zur Überzeugung des Gerichts stehe zum [X.] 1 fest, dass die frühere Soldatin als Materialdispositionsunteroffizier in der technischen Einsatzführung eingesetzt und insbesondere dafür zuständig gewesen sei, Ersatzteile zu beschaffen. [X.] sei sie dafür zuständig gewesen, Abrechnungsunterlagen gegenüber dem [X.]dienstleistungszentrum ([X.]) zu erstellen. Auf den [X.] in einer Kaffeerunde, sich wegen Ersatzteilen für seinen PKW an die frühere Soldatin zu wenden, habe der Zeuge [X.] mit der Soldatin vereinbart, dass sie ihm von der [X.]rma [X.] für die Bremsen seines [X.] gegen Bezahlung mitbringen solle. [X.]ie frühere Soldatin habe die Ersatzteile jedoch ohne Wissen des Zeugen [X.] bewusst auf Kosten des [X.]ienstherrn beschafft und Zahlungen über das [X.]dienstleistungszentrum veranlasst. Hierfür habe sie im März 2013 Warnkontakte, [X.] und Bremsscheiben bei der [X.]rma [X.] bestellt und unter dem 22. März 2013 einen Auftrag mit der Nummer 102/2013 über diese Artikel erstellt. [X.]iesen Auftrag habe sie entweder selbst mit nicht identifizierbarem Namen unterschrieben oder von einem in die Manipulation nicht eingeweihten Soldaten ab [X.]ienstgrad Hauptfeldwebel unterschreiben lassen. Zu diesem Auftrag habe sie eine [X.] verfasst, die sie selbst als Bearbeiterin unterzeichnet habe. Als sachlich und rechnerisch richtig habe sie entweder selbst mit einem fiktiven Namen gezeichnet oder eine Unterschrift von einem nicht identifizierbaren und in die Manipulation nicht eingeweihten Kameraden unterschreiben lassen. [X.], Auftrag und Rechnung habe sie an das [X.]dienstleistungszentrum geleitet. Vergleichbar sei sie im Mai 2013 erneut vorgegangen. Sie habe auf Rechnung der [X.] bei der [X.]rma [X.] [X.] bestellt und zu der Rechnung der [X.]rma einen Auftrag mit der Nummer 179/2013 erstellt. [X.]iesen habe sie selbst mit einem fiktiven und unleserlichen Namen und dem Zusatz "[X.]" unterzeichnet. Hierzu habe sie eine [X.] verfasst, die sie als Bearbeiter selbst und im Feld "sachlich und rechnerisch richtig" mit einer fiktiven Unterschrift gezeichnet habe. [X.]ie frühere Soldatin habe die Teile des ersten Auftrages dem Zeugen [X.] im Beisein des Zeugen [X.]. in der [X.] der Kompanie übergeben. [X.]er Zeuge [X.] habe ihr etwa 300 € übergeben, ohne zu wissen, dass die frühere Soldatin die Teile dienstlich abgerechnet habe. [X.]ie [X.] des zweiten Auftrages habe sie beschafft, weil zunächst nicht passende [X.] beschafft worden seien. Auch für die zweite Lieferung habe sie vom Zeugen [X.] einen [X.]ifferenzbetrag von etwa 20 € erhalten, obwohl sie die Teile wiederum auf dienstliche Rechnung beschafft habe.

Soweit die frühere Soldatin bestreite, vom Zeugen [X.] Geld bekommen zu haben und behaupte, von ihm unter [X.]ruck gesetzt worden zu sein, sei ihren Einlassungen nicht zu folgen. [X.]er Zeuge [X.] sei sich sicher, dass ihm die Ersatzteile von der früheren Soldatin vor dem [X.] oder in der [X.] übergeben worden seien. [X.]iese Aussage werde bestätigt durch die Aussage des Zeugen [X.]., der sich auch daran erinnert habe, dass der Zeuge [X.] nach Übergabe der Teile seinen Geldbeutel gezückt und der früheren Soldatin Geldscheine übergeben habe.

[X.]ie frühere Soldatin sei vom Zeugen [X.] auch nicht dem von ihr behaupteten [X.]ruck ausgesetzt gewesen. Sie habe lediglich davon gesprochen, dass dieser bei den Mitfahrten im Auto mehrmals nachgefragt habe, wann sie denn nun endlich bestelle. Lediglich ergänzend habe sie ausgeführt, dass dieser ihr von seinen finanziellen Problemen berichtet und er ihr leidgetan habe. Zudem habe sie in der Erstvernehmung vor dem [X.]isziplinarvorgesetzten noch keine massive [X.]rucksituation durch den Zeugen [X.] dargestellt. Ferner habe sie ihre Behauptung, der Zeuge [X.] habe seinem Verlangen durch [X.] Nachdruck verliehen, in der Hauptverhandlung erst auf Vorhalt bestätigt. Bei der früheren Soldatin handele es sich auch nicht um eine junge unerfahrene Person, zumal sie ausweislich ihrer Beurteilung durchsetzungsfähig sei. Auch sei ihre Behauptung nicht nachvollziehbar, der Zeuge [X.] habe schon deswegen zur [X.]rma mitfahren müssen, weil die Ersatzteile für sie zu schwer gewesen seien. [X.]er Zeuge [X.]. habe die Situation zudem sehr plastisch und nachvollziehbar schildern können und keinen Belastungseifer gezeigt. [X.]ass der Zeuge [X.] keine Rechnung für die Ersatzteile habe vorweisen können, stelle den Geschehensablauf nicht in Frage, weil jener überzeugend dargelegt habe, eine etwaige Rechnung ohnehin nicht aufgehoben zu haben, weil es sich um Verschleißteile gehandelt habe.

[X.]en in [X.] 2 vorgeworfenen Sachverhalt hat die Kammer nach einem Geständnis der früheren Soldatin und einer im Einvernehmen der Beteiligten erfolgten Verlesung von Niederschriften der polizeilichen Vernehmungen der Zeugen [X.]. und [X.]. wie angeschuldigt festgestellt.

[X.]urch das mit dem Bestellen von Kfz-Teilen im Zusammenhang stehende Verhalten habe die frühere Soldatin vorsätzlich gegen die Pflicht verstoßen, treu zu dienen (§ 7 [X.]), in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 [X.]) und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die ihr [X.]ienst als Soldat erfordere (§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]). [X.]urch die außerdienstlichen Straßenverkehrsdelikte habe sie bis zum Zusammenstoß mit dem Rolltor fahrlässig, dann hinsichtlich der Fahruntauglichkeit vorsätzlich, wegen der Gefährdung fahrlässig gegen die Pflicht zur achtungs- und vertrauenswürdigen [X.]ienstverrichtung verstoßen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

[X.]as [X.]ienstvergehen wiege sehr schwer. [X.]ies ergebe sich vor allem daraus, dass die frühere Soldatin als Materialdispositionsunteroffizier und damit innerhalb ihrer dienstlichen [X.] kriminelles Unrecht begangen habe. [X.]ie Ersatzteilbeschaffung habe zu ihren zentralen Aufgaben gehört. Gleiches gelte für die Erstellung der für das [X.] bestimmten Abrechnungsunterlagen. [X.]ie frühere Soldatin habe die Unterschrift entweder von einer Person vornehmen lassen, von der sie gewusst habe, dass sie nicht kontrolliere, oder selbst mit einer fiktiven Unterschrift unterzeichnet. Außerdem habe sie in zwei Fällen im Abstand von nur eineinhalb Monaten ihre Pflichten verletzt. Zudem wiege die Verletzung der Wahrheitspflicht schwer; gleiches gelte für den Verstoß gegen die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen. Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens würden auch dadurch bestimmt, dass die frühere Soldatin als Stabsunteroffizier in einem Vorgesetztenverhältnis gestanden habe. [X.]ie Auswirkungen des [X.]ienstvergehens hätten darin bestanden, dass der [X.]ienstherr um 312,66 € geschädigt worden sei. Es sei allerdings nur in kleinem Kreis bekannt geworden. [X.] werde durch ein überwiegend vorsätzliches Handeln bestimmt. Ob sich die frühere Soldatin im [X.] 2 wegen ihrer Blutalkoholkonzentration in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit befunden habe, könne dahinstehen, weil ihr Alkoholkonsum jedenfalls verschuldet gewesen sei. Es liege auch keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat vor, weil sich die Taten in [X.] 1 über eineinhalb Monate verteilt hätten und mehraktig gewesen seien. Auch bestünden keine Hinweise darauf, dass der Zeuge [X.] die frühere Soldatin unter [X.]ruck gesetzt habe. Ein Mitverschulden von Vorgesetzten in Form einer mangelhaften [X.]ienstaufsicht liege ebenfalls nicht vor, weil die frühere Soldatin gewusst habe, private Ersatzteile nicht auf Kosten des [X.]ienstherrn bestellen zu dürfen. Für sie würden ihre weit überdurchschnittlichen dienstlichen Leistungen und ihr teilweises Geständnis sprechen. Ihre Beweggründe sprächen gegen sie. Sie habe aus finanziellem Eigennutz gehandelt und das Leben, die Gesundheit und das Eigentum anderer gefährdet.

[X.]a die frühere Soldatin im Kernbereich ihrer [X.]ienstpflichten vorsätzlich das Vermögen ihres [X.]ienstherrn geschädigt und eine ihr übertragene Vertrauensstellung zum Nachteil des [X.]ienstherrn ausgenutzt habe, sei ihre Entfernung aus dem [X.]ienstverhältnis indiziert. Gründe, davon abzuweichen, lägen nicht vor. [X.]er Schaden liege über dem Bagatellbereich. Fachliche Leistungen reichten für das Absehen von der [X.] nicht aus.

4. Gegen das ihr am 3. [X.]ezember 2015 zugestellte Urteil hat die frühere Soldatin am Montag, dem 4. Januar 2016, unbeschränkt Berufung eingelegt. Sie begründet sie im Wesentlichen damit, das [X.] gehe zu Unrecht davon aus, sie habe aus eigenem Antrieb gehandelt und von dem [X.] Geld erhalten. Sie habe die Ersatzteile wegen der ihr von ihm erteilten Aufforderung auf Kosten des [X.] beschafft. [X.] habe das [X.] auch angenommen, dass sie gegen [X.] ihrer Tätigkeit verstoßen habe. Sie verfüge weder über eine ATN als Materialbewirtschaftungs- noch als Materialdispositionsunteroffizier. Mit der Berufungsbegründung hat sie zunächst zudem ihre Schuldfähigkeit in Zweifel gezogen, hält an diesem Vortrag nach Einführung von ärztlichen Befundberichten aber nicht mehr fest.

[X.]ie Berufung der früheren Soldatin ist zulässig und begründet. Gegen die frühere Soldatin ist eine mildere [X.]isziplinarmaßnahme zu verhängen, weil in [X.] 1 nur der hilfsweise erhobene Vorwurf zur Überzeugung des [X.]s feststeht.

[X.]ie Berufung ist in vollem Umfang eingelegt worden. [X.]er [X.] hat daher im Rahmen der vorliegend hinreichend bestimmten Anschuldigungsschrift und auf der Grundlage eines - jedenfalls nach erneuter Anhörung der früheren Soldatin - verfahrensfehlerfrei durchgeführten Verfahrens eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen sowie über die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme zu befinden.

1. In tatsächlicher Hinsicht steht zum von der Verteidigung unstreitig gestellten [X.] 2 zur Überzeugung des [X.]s auf der Grundlage der geständigen Aussagen der früheren Soldatin vor den [X.], soweit sie sich an den Sachverhalt erinnern konnte, der (nach § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.[X.]m. § 256 Abs. 1 Nr. 4 StPO) mit Einverständnis der Beteiligten in der Berufungshauptverhandlung verlesenen polizeilich protokollierten Aussagen des [X.]. vom 15. Juli 2013 sowie des [X.]. vom 19. Juni 2013 und dem (nach § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.[X.]m. § 256 Abs. 1 Nr. 3 StPO) durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Untersuchungsergebnis des [X.] vom 21. Juni 2013 zum Blutalkoholgehalt der früheren Soldatin fest:

[X.]ie frühere Soldatin fuhr am 16. Juni 2013 wissentlich und willentlich gegen 17:50 Uhr mit ihrem Pkw [X.], amtl. Kennzeichen ..., auf dem öffentlich zugänglichen Werksgelände der [X.]. GmbH, ..., obwohl sie infolge vorangegangenen [X.] fahruntüchtig war. Sie stieß dort mit ihrem Pkw wegen ihrer Alkoholisierung gegen das Rolltor der Einfahrt zum [X.]rmengelände, wodurch ein Schaden von 20 825,00 € entstand. Eine bei ihr am 16. Juni 2013 um 20:56 Uhr entnommene Blutprobe ergab noch eine Blutalkoholkonzentration von 2,11 ‰. Ihre Fahruntüchtigkeit und die daraus resultierende Möglichkeit eines von ihr verursachten Unfalls hätte sie bei sorgfältiger Prüfung erkennen können und müssen.

[X.]es Weiteren fuhr sie kurz vor 19:38 Uhr des 16. Juni 2013 im beschriebenen alkoholisierten Zustand auf der [X.] in Richtung [X.]. [X.]abei scherte sie wissentlich und willentlich kurz vor der Autobahnanschlussstelle [X.] in ... von der rechten auf die linke Fahrspur aus und zwang ohne dies zu wollen den auf der linken Fahrspur mit seinem Pkw fahrenden [X.]. nach links auszuweichen, um eine Kollision mit dem Pkw der früheren Soldatin zu vermeiden. Nach der Kollision mit dem Rolltor wusste die frühere Soldatin, dass sie wegen ihrer Alkoholisierung nicht mehr fahrtüchtig war.

2. In tatsächlicher Hinsicht steht zum [X.] 1 zur Überzeugung des [X.]s auf der Grundlage der teilweise geständigen Aussagen der früheren Soldatin vor den [X.], der Zeugenaussagen des Majors Ge., [X.], Hauptmanns [X.], [X.], [X.], [X.]. und des Oberfeldwebels [X.]. sowie der in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Urkunden zum Auftrag Nr. 102/13 vom 22. März 2013 nebst [X.] vom 21. März 2013 zur Rechnung vom 21. März 2013 und Auftrag [X.] vom 8. Mai 2013 nebst [X.] vom 6. Mai 2013 zur Rechnung vom 6. Mai 2013, der Kommandierungsverfügung vom 18. Januar 2005, des [X.] vom 24. März 2005, der Kommandierungsverfügung vom 7. Juni 2005, des/der [X.]/[X.] vom 27. Oktober 2005, der Versetzungsverfügung vom 30. November 2005, des [X.] vom 2. Mai 2009, der Versetzungsverfügung vom 11. Februar 2014 sowie der Verfügung über den [X.] vom 4. [X.]ezember 2012 fest:

a) Nach durchgehend geständiger Einlassung der früheren Soldatin vor den [X.] hat sie unter dem 21. März 2013 eine [X.] zur Auftragsnummer 102/13 erstellt und in ihr wissentlich und willentlich unwahr angegeben, bei den [X.] ([X.], Scheiben und Belägen für ein [X.] Krad ... (Kennzeichen: ...) über den [X.] 233,72 € handele es sich um dienstlich notwendig anzuschaffendes Verbrauchs-/Verschleißmaterial. Tatsächlich waren die Ersatzteile für den [X.] des Zeugen [X.] bestimmt, der [X.] der ...bataillon ... war, welcher die frühere Soldatin seinerzeit angehörte.

Soweit die frühere Soldatin in der Berufungshauptverhandlung erklärt hat, die [X.] zwar unten links (als Bearbeiter) selbst unterzeichnet zu haben, jedoch nicht mehr zu wissen, ob sie bei dieser [X.] oder bei der [X.] zum (Folge)Auftrag [X.] in der Rubrik (rechts) "sachlich und rechnerisch richtig" entweder selbst mit einem unleserlichen Namenskringel unterzeichnet oder sie einem zeichnungsbefugten anderen Soldaten (ab Besoldungsgruppe [X.]) zur Unterzeichnung vorgelegt habe, steht zur Überzeugung des [X.]s fest, dass sie bei der [X.] zum Auftrag Nr. 102/13 in der Rubrik "rechnerisch und sachlich richtig" nicht selbst unter falschen Namen unterzeichnet hat. [X.]enn der Zeuge [X.]. hat in der Berufungshauptverhandlung die Unterschrift zur [X.] Nr. 102/13 als seine identifiziert. [X.]em entspricht, dass die frühere Soldatin erstinstanzlich ausgesagt hatte, (nur) bei der [X.] zum Auftrag [X.] habe sie bei der zweiten Unterschrift einen unidentifizierbaren Namenskringel gesetzt.

In Übereinstimmung mit ihren erstinstanzlichen Aussagen steht ferner fest, dass die frühere Soldatin des Weiteren beim [X.] wissentlich und willentlich den Eindruck vermittelt hat, die [X.] diene der Anforderung von Ersatzteilen für ein [X.]ienstfahrzeug. [X.]er Zeuge hat in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich bestätigt, diese Vorstellung gehabt zu haben. Er sei davon ausgegangen, dass die Angaben zutreffend seien, weil die frühere Soldatin dafür bezahlt werde, ihre Sachen richtig zu machen.

Auf der Grundlage der [X.], die nach Aussage des Zeugen Ge. vor Erteilung des Auftrags dem [X.] zur Genehmigung vorgelegt wird, kam es dann zur Erteilung des grundsätzlich von (damals) Oberleutnant [X.] als Leiter der Technischen ... oder dessen Vertreter zu unterzeichnenden [X.] vom 22. März 2013, der von der früheren Soldatin zusammen mit der darauf bezogenen Rechnung vom 21. März 2013 und der [X.] vom 21. März 2013 dem [X.] vorgelegt wurde, welches die Auszahlung durch die [X.]kasse veranlasste. Auch der Unterzeichner des Auftrags, Hauptfeldwebel S., ging nach der erstinstanzlichen Einlassung der früheren Soldatin davon aus, dass die der [X.] zu entnehmenden Angaben zutrafen. [X.]ass die frühere Soldatin den von ihr vorbereiteten Auftrag selbst unterschrieben hat, war entgegen der Auffassung des [X.]s nicht nachweisbar. Schon nach ihrem durchgehenden Vortrag hat sie die Aufträge nicht selbst unterschrieben; in der Berufungshauptverhandlung hat sie erneut betont, Aufträge selbst nie unterschrieben zu haben. [X.]en Aussagen der [X.]., [X.]. und [X.] war nichts Gegenteiliges zu entnehmen.

Hauptmann [X.] war nach seiner Aussage in der [X.] wenig vor Ort, weil er sich bis zum 16. Januar 2013 im Auslandseinsatz befunden hatte, sodann 3 bis 4 Wochen Urlaub nahm und ab 17. April 2013 zu einem Lehrgang kommandiert war. Seine offiziellen Vertreter als Leiter der Technischen ... waren [X.]. bis Oktober/November 2012 und [X.] ab Februar/März 2013. Beide waren zugleich (Fach-)Vorgesetzte der früheren Soldatin. Wenn auch die Vertreter nicht greifbar waren, zeichneten auf der [X.] Soldaten ab Besoldungsgruppe [X.] aufwärts gegen.

b) [X.]es Weiteren hat die frühere Soldatin nach ebenfalls durchgehend geständiger Einlassung vor den [X.] unter dem 6. Mai 2013 eine [X.] zur Auftrags [X.] erstellt und in ihr wissentlich und willentlich unwahr angegeben, auch bei diesen [X.]n über den [X.] von 78,94 € handele es sich um dienstlich notwendig anzuschaffenden [X.]. Tatsächlich waren auch diese Ersatzteile für den [X.] des Zeugen [X.] bestimmt, nachdem sich - so die Einlassung der früheren Soldatin und die Angaben der Zeugen [X.] sowie [X.]. - die im Rahmen des [X.] gelieferten Beläge als unpassend herausgestellt hatten.

[X.]ie frühere Soldatin unterschrieb nach ihrer Einlassung in der Berufungshauptverhandlung die [X.] unten links als Bearbeiter. Zudem zeichnete sie in der Rubrik (rechts) "sachlich und rechnerisch richtig" mit einem unleserlichen Namenskringel. Zwar hat die frühere Soldatin in der Berufungshauptverhandlung erklärt, nicht mehr zu wissen, welche [X.] sie mit einem (Namens-)Kringel unterzeichnet habe; sie hat damit aber nicht bestritten, überhaupt eine der [X.]en mit einem (Namens-)Kringel unterzeichnet zu haben. [X.]a sie erstinstanzlich erklärt hat, sie habe den (Namens-)Kringel auf die [X.] zur Auftrags [X.] gesetzt, und der Zeuge [X.]. ausgesagt hat, die [X.] zu [X.] gegengezeichnet zu haben, steht zur Überzeugung des [X.]s fest, dass die frühere Soldatin auf der [X.] zum Auftrag [X.] die Unterschrift eines für die Gegenzeichnung zuständigen Soldaten (als "sachlich und rechnerisch richtig") vorgetäuscht hat.

Auf der Grundlage der [X.] kam es zur Erteilung des grundsätzlich von (damals) Oberleutnant [X.] oder dessen Vertreter zu unterzeichnenden Auftrags [X.] vom 8. Mai 2013, der zusammen mit der darauf bezogenen Rechnung vom 6. Mai 2013 und der [X.] von der früheren Soldatin dem [X.] vorgelegt wurde, welches die Auszahlung durch die [X.]kasse veranlasste. [X.]er Unterzeichner des von der früheren Soldatin vorbereiteten Auftrags ging, wie von ihr beabsichtigt davon aus, dass die der [X.] zu entnehmenden Angaben zutreffen würden. [X.]ass die frühere Soldatin selbst den Auftrag unterschrieben hat, war aus den bereits dargelegten Gründen nicht feststellbar.

c) Zur Überzeugung des [X.]s steht ferner fest, dass die frühere Soldatin in der ...bataillon ... für die Bearbeitung der [X.]en zuständig und verpflichtet war, sie wahrheitsgemäß zu erstellen, wobei sie sie nach der Geschäftsverteilung der Teileinheit bei [X.]en nur in der Rubrik "Bearbeiter", nicht aber auch in der Rubrik "sachlich und rechnerisch richtig" unterzeichnen durfte. Wie sich aus dem Umstand, dass die Auftragsformulare nur die Unterschrift von "[X.], OL und [X.]" vorsahen, und den Angaben der früheren Soldatin sowie des Zeugen [X.] ergibt, war die frühere Soldatin nicht befugt, das den Auftrag freigebende Formular auch nur mit zu unterzeichnen. Hier war vielmehr entweder die Unterschrift eines Offiziers oder eines Hauptfeldwebels in dessen Vertretung erforderlich. [X.]ie Zuständigkeit der früheren Soldatin folgt auch aus der in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Versetzungsverfügung vom 11. Februar 2014 sowie der Verfügung über den [X.] vom 4. [X.]ezember 2012. [X.]anach war sie zum Tatzeitpunkt als [X.] tätig. Aufgabe des [X.] war, die [X.] sowie ein [X.] zu erstellen, welches dem Leiter der Technischen Einsatzführung oder dessen Vertreter zur Freigabe der Bestellung (Auftrag) vorgelegt wurde.

Zur Ersatzteilgruppe gehörte nach Aussagen der [X.]. und [X.] neben der früheren Soldatin auch ein [X.] namens [X.], der Ansprechpartner des Instandsetzungsführungsfeldwebels (seinerzeit: [X.].) war und prüfte, ob angefordertes Material zentral oder dezentral zu beschaffen war. [X.]er [X.] prüfte dies selbst oder wies den [X.] zur Prüfung an. [X.]er der früheren Soldatin zugeordnete [X.] war nach Aussage der früheren Soldatin kaum anwesend, zuweilen fehlte er für einen durchgehenden längeren [X.]raum (bis zu einem halben Jahr), sodass sie dessen Aufgaben faktisch ausgeübt habe. [X.]iese weitgehende Vertretungsfunktion haben die Zeugen [X.] und [X.]. bestätigt. Sie haben ausgesagt, während des Tatzeitraums sei der [X.] meist abwesend gewesen, sodass die frühere Soldatin dessen Aufgaben wahrgenommen habe, auch wenn ihnen eine dokumentierte Aufgabenübertragung an sie unbekannt sei. Auch der Zeuge und frühere Fachvorgesetzte der früheren Soldatin, [X.]., hat ausgesagt, von einer formalen Übertragung von Aufgaben des [X.]s an die frühere Soldatin nichts zu wissen.

d) [X.]ass die frühere Soldatin für die von ihr auf Kosten des [X.] (mit)verursachte Bestellung der Kfz-Teile vom Zeugen [X.] Geld erhalten hat, um sich dadurch einen eigenen finanziellen Vorteil zu verschaffen, kann der [X.] nicht mit einer für eine Verurteilung hinreichenden Sicherheit feststellen.

aa) Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 261 StPO hat das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. [X.]abei kommt es allein darauf an, ob der Tatrichter die persönliche Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt erlangt hat oder nicht. [X.]er Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Geschehensablaufes nicht aus; denn im Bereich der vom Tatrichter zu würdigenden Tatsachen ist der menschlichen Erkenntnis ein absolut sicheres Wissen über den Tathergang, demgegenüber andere Möglichkeiten seines Ablaufs unter allen Umständen ausscheiden müssten, verschlossen. Nach der gesetzlichen Regelung ist es allein Aufgabe des Tatrichters, ohne Bindung an feste gesetzliche Beweisregeln und nur nach seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen und zu entscheiden, ob er die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht. [X.]ie für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche persönliche Gewissheit des Tatrichters erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen.

Zwar ist zum Nachweis des angeschuldigten Sachverhalts keine "mathematische" Gewissheit erforderlich. [X.]er Beweis muss jedoch mit lückenlosen, nachvollziehbaren logischen Argumenten geführt sein. [X.]ie Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruhen und erschöpfend sein. [X.]er Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, sowie diese Tatsachen und deren Würdigung in den Urteilsgründen darzulegen. Allein damit wird die Unschuldsvermutung widerlegt. Hängt die Entscheidung - wie vorliegend - bei gegensätzlichen Aussagen der Angeschuldigten und von Zeugen allein davon ab, welchen Angaben das Gericht glaubt, dann müssen, damit es nicht zu einer Verurteilung aufgrund einer subjektiven Fehlbeurteilung der Zeugenaussagen kommt, alle Umstände, denen eine indizielle Bedeutung für die Schuld oder Unschuld der Angeschuldigten zukommen kann, in die Beweiswürdigung eingestellt und in den Urteilsgründen dargelegt werden. Selbst wenn einzelne Indizien jeweils für sich genommen noch keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit einer die Angeschuldigte belastenden Aussage aufkommen lassen, so kann jedoch eine Häufung solcher Indizien bei einer Gesamtbetrachtung zu solchen Zweifeln führen (vgl. [X.], Urteil vom 10. März 2016 - 2 [X.] 8.15 - Rn. 19 f. m.w.[X.]).

bb) Hiernach verbleiben an diesem Teil der Vorwürfe nach [X.] 1 in der Fassung der Hauptanschuldigung so viele Zweifel, dass der [X.] die frühere Soldatin nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" hiervon freistellt und sie auf der Grundlage ihrer auch insoweit geständigen Einlassungen nach dem [X.] 1 in der hilfsweise erhobenen Form verurteilt. [X.]ie [X.]arstellung der Abläufe durch die frühere Soldatin war ihr auch unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen [X.] und [X.]. nicht zu widerlegen.

aaa) [X.]ie frühere Soldatin hat von Anfang an nicht bestritten, ein gravierendes Fehlverhalten begangen, wohl aber, einen finanziellen Vorteil gezogen zu haben. Sie hat sich in der Berufungshauptverhandlung wie auch beim [X.] und in vorangegangenen Vernehmungen dahingehend eingelassen, dass sie durch den Zeugen [X.] veranlasst worden sei, die in Rede stehenden Bestellungen für ihn auf Kosten des [X.] zu tätigen. Als [X.] sei er eine Autorität für sie gewesen. Zudem habe er sie auf gemeinsamen Fahrten zum und vom [X.]ienst emotional bedrängt, indem er auf seine schwierige [X.]nanzlage und auf die für ihn als Pendler über weite Strecken ein Sicherheitsproblem begründende Notwendigkeit, die Bremsklötze zu tauschen, hingewiesen habe. Er habe immer wieder nachgefragt und sie dadurch unter [X.]ruck gesetzt. Außerdem habe sie, ohne dass der Zeuge dies allerdings konkret in Aussicht gestellt habe, Nachteile bei der [X.]iensteinteilung befürchtet.

Für die Glaubhaftigkeit ihrer [X.]arstellung spricht, dass sie hierzu kontinuierlich über die verschiedenen Vernehmungen im Wesentlichen identische Angaben gemacht hat. Teile ihrer Angaben zu den Umständen des Einwirkens des Zeugen [X.] werden auch durch diesen bestätigt. So hat tatsächlich wegen eines Führerscheinverlustes des Zeugen [X.] eine [X.]lang eine Fahrgemeinschaft mit der früheren Soldatin bestanden. Er hat auch nach seinen Angaben mit finanziellem Aufwand sein Haus wegen des behinderten Kindes einer Lebensgefährtin umbauen müssen. [X.]ies kann die frühere Soldatin nur von ihm erfahren haben, da es nach den Angaben des Zeugen [X.] nicht allgemein bekannt war. Für die Glaubwürdigkeit der früheren Soldatin spricht auch, dass sie gegen den Zeugen [X.] keinen Belastungseifer an den Tag legt. Sie hat nie versucht, die Verantwortung für den Vorfall vollständig auf ihn abzuschieben oder zu behaupten, er habe sie bedroht. Vielmehr war sie in der Berufungshauptverhandlung ersichtlich bemüht, dem [X.] ihre damalige emotionale Situation deutlich zu machen, in der sie unter dem Einfluss persönlicher und familiärer Probleme für einen emotionalen [X.]ruck besonders empfindlich war. [X.]ie verschiedenen Beurteilungen und die Aussage des Zeugen Ge. beschreiben die frühere Soldatin als verlässlich, verantwortlich und aufrichtig. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass das für sie atypische [X.]ienstvergehen den von ihr beschriebenen Hintergrund gehabt haben kann. Ein Belastungsmotiv der früheren Soldatin vermag der [X.] auch nicht aus der Aussage des Zeugen [X.] abzuleiten, er habe von ihr anlässlich der Rückfahrt von einem Public Viewing in [X.] eine körperliche Annäherung abgewehrt. Zum einen wusste er nicht mehr, ob diese Annäherung vor oder nach dem angeschuldigten Vorfall stattgefunden haben soll, was für die Feststellung eines etwaigen Belastungsmotivs durch die frühere Soldatin - etwa einer Kränkung - von entscheidender Bedeutung ist; zum anderen sprechen gegen die uneingeschränkte Glaubhaftigkeit sowohl dieser wie auch sonstiger Aussagen des Zeugen [X.] zahlreiche Umstände.

bbb) Gegen den Zeugen [X.] ist ein disziplinarisches Vorermittlungsverfahren anhängig, das ausweislich der zu Protokoll der Berufungshauptverhandlung genommenen Mitteilung der [X.] vom 18. Januar 2017 lediglich wegen etwaiger Erkenntnisgewinne aus dem vorliegenden Verfahren aktuell nicht betrieben wird. Vor dem Hintergrund der dem Zeugen folglich somit weiterhin drohenden disziplinarischen Verfolgung können seine Aussagen nicht ohne jeden Zweifel als wahr zugrunde gelegt werden. Es ist nicht auszuschließen, dass sie von dem Motiv getragen sind, sich zu Lasten der früheren Soldatin selbst zu entlasten. Zudem legte er durch gesteigerten Vortrag einen erheblichen Belastungseifer gegenüber der früheren Soldatin an den Tag, indem er in der Berufungshauptverhandlung von mehrmaligen Problemen wegen einer Alkoholisierung während des [X.]ienstes, bei denen er ihr habe beistehen müssen, und einem gescheiterten Annäherungsversuch an ihn berichtete, wovon vor dem [X.] noch nicht die Rede war.

ccc) Zu einem nicht ausschließbaren Belastungsmotiv des Zeugen [X.] tritt dessen unstimmiges [X.] in der Berufungshauptverhandlung hinzu. Mehrfach hat er seine Aussagen auf Vorhalt früherer Aussagen korrigiert und relativiert. Während er etwa zunächst erklärte, die frühere Soldatin habe die Ersatzteile in die Werkstatthalle gebracht, hat er nach Vorhalt seiner außergerichtlichen Aussage ausgeführt, ebenso könne es auch gewesen sein, dass sie ihm die [X.] vor sein Kompaniebüro oder in sein [X.]ienstzimmer gebracht habe; erst die [X.] sei dann in die Werkstatthalle erfolgt. Nur kurze [X.] später führte er wiederum aus, dies könne auch anders gewesen sein, er wisse nicht mehr, wohin die 1. Lieferung erfolgt sei. Möglich sei auch, dass die frühere Soldatin zweimal in die Werkstatthalle geliefert habe, wobei er sich nicht sicher sei, ob bei der 2. Lieferung der Zeuge [X.]. zugegen gewesen sei. Wie groß der [X.]raum zwischen den Lieferungen gewesen sei, könne er nicht bezeichnen. [X.] waren auch seine Aussagen dazu, ob er die frühere Soldatin darauf angesprochen hat, für ihn Ersatzteile zu beschaffen oder sie ihm dies angeboten hat. [X.] gilt für seine Aussage zur Frage, wann er mit ihr eine vorübergehende Fahrgemeinschaft gebildet hat; zunächst sollte dies Mitte 2013 gewesen sein, später schloss er dies aber auch für 2012 nicht mehr aus. Zudem gibt es Widersprüche zwischen den Angaben des Zeugen [X.] und den Angaben des Zeugen [X.]. [X.]er Zeuge [X.] hat ausgeführt, in der Kaffeerunde sei dem Zeugen [X.] auf dessen Nachfrage, wie er an preisgünstige Ersatzteile kommen könne, geraten worden, sich an das Freizeitbüro zu wenden. [X.]er Name der früheren Soldatin sei in diesem Gespräch gar nicht gefallen. [X.]agegen hat der Zeuge [X.] angegeben, Kameraden hätten ihn auf seine Nachfrage nach preisgünstigen Ersatzteilen an die frühere Soldatin verwiesen.

ddd) Ungeachtet dieses [X.]s gibt es auch innere Unstimmigkeiten in der [X.]arstellung des Zeugen [X.], die dieser in der Berufungshauptverhandlung nicht plausibel aufklären konnte, die aber dann eine plausible Erklärung finden würden, wenn die [X.]arstellung der früheren Soldatin der Wahrheit entspricht.

So ist nicht nachvollziehbar, wieso der Zeuge [X.] von der früheren Soldatin erwartet haben sollte, dass sie mit einem Betrag von über 300 € für die Ersatzteile in Vorleistung für ihn treten würde. [X.]a der Zeuge wusste, dass die frühere Soldatin deutlich weniger verdiente als er selbst, hätte sich aufgedrängt, ihr zumindest anzubieten vor der Abholung der Teile wenigstens einen Vorschuss zu geben oder diesbezüglich bei ihr nachzufragen. Hätte der Zeuge aber - wie die frühere Soldatin angibt - gewusst, dass die Teile auf Rechnung der [X.] beschafft würden, hätte die Notwendigkeit zu einer entsprechenden Nachfrage nicht bestanden.

Zudem ist nicht nachvollziehbar, wieso der Zeuge [X.] nicht an dem Erhalt bzw. der Aufbewahrung einer Rechnung über die Ersatzteile interessiert gewesen sein will, wenn er davon ausgegangen ist, die Kosten dafür selbst zu tragen. Auch wenn es sich um Verschleißteile handelte, bestand doch die - hier ja auch eingetretene - Möglichkeit, dass ein Umtausch nötig würde. [X.]ie Teile hätten auch fehlerhaft sein und Gewährleistungsansprüche auslösen können. Außerdem will in aller Regel einen Nachweis für die Höhe der Kaufsumme, wer als Kaufpreis Geld in der in Rede stehenden Größenordnung zahlt. Es liegt nahe, dass ein wirtschaftlich nicht völlig unerfahrener Mensch wie der Zeuge [X.] daher ein Interesse am Erhalt und der Aufbewahrung von Rechnungen hat. Ein solches Interesse entfällt aber dann, wenn - wie die frühere Soldatin angibt - der Zeuge wusste, dass der [X.] die Kosten trägt und hierfür die Rechnungen benötigt werden.

eee) [X.]ie Aussagen des Zeugen [X.] vermitteln dem [X.] auch vor dem Hintergrund der Aussagen des Zeugen [X.]. nicht die ausreichende Gewissheit, dass die frühere Soldatin vom Zeugen [X.] für die Kfz-Ersatzteile Geld erhalten hat.

Nach den Angaben des Zeugen [X.] hätte der Zeuge [X.]. nur die Übergabe der [X.] der zweiten Lieferung und die Zahlung eines [X.]ifferenzbetrages im Preise der zunächst und der später im Austausch gelieferten [X.] beobachten können, hatte der Zeuge [X.] doch die Übergabe und Zahlung der ersten Lieferung vor dem [X.] bekundet. [X.]em entspricht aber die Angabe des Zeugen [X.]. nicht, der berichtete, die frühere Soldatin habe die von ihm eingebauten Teile in einem oder sogar in mehreren Paketen in die [X.] geliefert. Hinzu kommt noch, dass die Angaben des Zeugen [X.]. auch in erheblichem Umfange von Erinnerungslücken durchzogen waren, die der Zeuge im erkennbaren Bemühen, nur die Wahrheit zu berichten, auch offengelegt hatte. Er hat auch deutlich gemacht, dass er mit Arbeiten an dem Wagen beschäftigt war, als die frühere Soldatin die [X.] betrat, sodass seine Aufmerksamkeit nachvollziehbar in eine andere Richtung fokussiert war. Hiernach konnte die Aussage des Zeugen [X.]. in der [X.] in den zentralen Fragen, ob eine Rechnung übergeben worden ist oder nicht, welche Teile konkret durch die frühere Soldatin in die Werkstatt gebracht worden sind und ob und in welcher Höhe Geld vom Zeugen [X.] an die frühere Soldatin gezahlt worden ist, nicht ausräumen. [X.]a die Aussage des Zeugen [X.]. ohnehin nur einen Teil der Schilderung des Zeugen [X.] bestätigen könnte, die der Einlassung der früheren Soldatin widerspricht, konnte der [X.] auf der Grundlage der Aussage des Zeugen [X.]. nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Schilderung der Abläufe durch den Zeugen [X.] der Wahrheit entspricht und die Einlassung der früheren Soldatin widerlegt ist. Hinzu kommt noch, dass die Angaben der Zeugen [X.] und [X.]. zu einer Zahlung an die frühere Soldatin bei der Übergabe von Teilen in der Werkstatthalle, wenn diese Zahlung entsprechend den Angaben des Zeugen [X.] nur die nachgelieferten [X.] betrifft, auch nicht ohne Weiteres mit den vorliegenden Urkunden korrespondieren. [X.]ie Rechnung der [X.]rma [X.] vom 6. Mai 2013 weist für den Posten "Beläge" einen geringeren [X.] aus (96,70 €) als die die Posten "Warnkontakt", "Bremsbelag" und "Bremsscheibe" erfassende Rechnung vom 21. März 2013 für den Posten "Bremsbelag" (107 €), sodass hiernach unklar bleibt, wieso sich bei einem Austausch der Beläge eine nachzuzahlende [X.]ifferenz ergeben sollte. Hinzu kommt weiter, dass der Zeuge [X.]. in der Berufungshauptverhandlung über nur kameradschaftliche Zusammenarbeit hinausgehende private Kontakte zu dem Zeugen [X.] berichtet hat. [X.]er [X.] hat zwar keine Zweifel daran, dass der Zeuge [X.]. wahrheitsgemäß berichtet hat, woran er sich erinnern konnte, kann aber wegen der bestehenden [X.] und der fortdauernden Kontakte nicht ausschließen, dass die Erinnerungen des Zeugen [X.]. von Gesprächen der Zeugen [X.] und [X.]. über die damaligen Geschehnisse beeinflusst sein könnten.

3. [X.]ie frühere Soldatin hat durch das unter 1. und 2. festgestellte Verhalten schuldhaft ihre [X.]ienstpflichten verletzt und gem. § 23 Abs. 1 [X.] ein [X.]ienstvergehen begangen.

a) [X.]adurch, dass die frühere Soldatin wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, unwahre, die Grundlagen für zwei nachfolgende Auftragserteilungen bildende [X.]en erstellte, bei denen sie im Fall der Auftrags [X.] zusätzlich in der Rubrik "rechnerisch und sachlich richtig" durch einen Namenskringel eine Unterschrift vortäuschte und im Fall der [X.] den [X.] in der Rubrik "rechnerisch und sachlich richtig" in dem Wissen unterzeichnen ließ, dass er auf die Richtigkeit ihrer Angabe vertraute, es handele sich um dienstliche Ersatzteile, hat sie mehrfach gegen die Wahrheitspflicht nach § 13 [X.] verstoßen. Sie hat in dienstlichen Angelegenheiten sowohl gegenüber dem Zeugen [X.] als auch gegenüber den Soldaten, die die Aufträge Nr. 102/13 und [X.] unterzeichnet haben, mit ihrer Unterschrift bewusst der Wahrheit zuwider behauptet, die Bestellung der Teile erfolge zu dienstlichen Zwecken (zur Auslegung von Erklärungen vgl. [X.], Urteile vom 24. November 2015 - 2 [X.] 15.14 - juris Rn. 48 und vom 12. Mai 2016 - 2 [X.] 16.15 - juris Rn. 44).

[X.]a das pflichtwidrige Verhalten, wie die frühere Soldatin wusste, dazu führte, dass der [X.] gemäß Auszahlungsanordnung vom 13. Mai 2013 78,94 € und gemäß Auszahlungsanordnung vom 26. März 2013 233,72 € für Ersatzteile bezahlte, die nicht zur Reparatur eines [X.] dienten, hat die frühere Soldatin ihrem [X.]ienstherrn einen Schaden von über 312,66 € zugefügt und gegen die Pflicht zum treuen [X.]ienen nach § 7 [X.] verstoßen. Er statuiert eine zentrale soldatische Pflicht ([X.], Urteil vom 12. Januar 2017 - 2 [X.] 12.16 - Rn. 21) und beinhaltet auch die Verpflichtung eines Soldaten, das Vermögen des [X.]ienstherrn zu schützen ([X.], Urteil vom 12. Mai 2016 - 2 [X.] 16.15 - [X.]E 155, 161 Rn. 48 m.w.[X.]).

Zugleich begründen die beiden [X.] einen Verstoß gegen die Pflicht des Soldaten, sich so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein [X.]ienst als Soldat erfordert, § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.].

b) [X.]urch das außerdienstlich begangene Fehlverhalten gemäß [X.] 2 hat die frühere Soldatin zunächst fahrlässig, dann aber vorsätzlich gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] verstoßen. [X.]urch das ihr in [X.] 2a vorgeworfene Verhalten hat sie eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 2 StGB und eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr nach § 316 Abs. 2 StGB begangen. [X.]as ihr nach [X.] 2b vorgeworfene Verhalten erfüllt die Straftatbestände der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 1, § 11 Abs. 2 StGB) und der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB).

4. Bei der Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme ist von der von [X.] wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. [X.]iese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen [X.]ienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 [X.] 11.07 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 26 Rn. 23 m.w.[X.]). Bei Art und Maß der [X.]isziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 [X.] Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe der früheren Soldatin zu berücksichtigen.

a) Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten [X.]ienstpflichten. [X.]anach wiegt das [X.]ienstvergehen schwer.

Gewicht verleiht ihm bereits die Verletzung der Pflicht zum treuen [X.]ienen (§ 7 [X.]). Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung, zumal die frühere Soldatin durch zwei Handlungen dagegen verstoßen hat.

Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens sind ferner durch die mehrfache Verletzung der dienstlichen Wahrheitspflicht (§ 13 Abs. 1 [X.]) gekennzeichnet (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 2011 - 2 [X.] 4.10 - [X.] 450.2 § 58 [X.] 2002 Nr. 6 Rn. 23). Ein Soldat, der in dienstlichen Angelegenheiten unwahre Erklärungen abgibt, büßt hierdurch allgemein seine Glaubwürdigkeit ein. [X.]ie Bedeutung der Wahrheitspflicht kommt schon darin zum Ausdruck, dass diese - anders als bei Beamten - für Soldaten gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Eine militärische Einheit kann nicht ordnungsgemäß geführt werden, wenn sich die Führung und die Vorgesetzten nicht auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen Untergebener verlassen können. [X.]enn auf ihrer Grundlage müssen im [X.] und erst recht im Einsatzfall gegebenenfalls Entschlüsse von erheblicher Tragweite gefasst werden (vgl. [X.], Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 [X.] 11.07 - m.w.[X.]). Wer als Soldat in dienstlichen Äußerungen und Erklärungen vorsätzlich unrichtige Angaben macht oder - wie vorliegend - sogar die Erklärung eines anderen Kameraden vortäuscht, lässt unmissverständlich erkennen, dass seine Bereitschaft zur Erfüllung der Wahrheitspflicht nicht im gebotenen Umfang vorhanden ist. Eine solche [X.]ienstpflichtverletzung und die daraus folgende Beschädigung seiner persönlichen Integrität haben damit erhebliche Bedeutung für die militärische Verwendungsfähigkeit des Soldaten (vgl. [X.], Urteil vom 31. Mai 2011 - 2 [X.] 4.10 - [X.] 450.2 § 58 [X.] 2002 Nr. 6 Rn. 23 m.w.[X.]).

Aber auch die mehrfache Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, gegen die die frühere Soldatin beim [X.] 1 sowohl innerhalb (§ 17 Abs. 2 Satz 1 [X.]) als beim [X.] 2 auch außerhalb des [X.]ienstes (§ 17 Abs. 2 Satz 2 [X.]) verstoßen hat, wiegt schwer. [X.]ie Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des [X.] der [X.] und zur Gewährleistung des militärischen [X.]ienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - eine Vorgesetzte, bedarf der Achtung ihrer Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens ihrer Vorgesetzten, um ihre Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen [X.]ienstes gewährleistet ist. [X.]abei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 [X.] 2.10 - juris Rn. 29).

Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass die frühere Soldatin aufgrund ihres [X.] als Stabsunteroffizier in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] i.[X.]m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 [X.]). Soldaten in [X.] obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner [X.]ienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 [X.]). [X.]abei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten [X.] an [X.] hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer [X.] aufgrund des [X.] aus (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 [X.] 2.10 - juris Rn. 30).

b) [X.]as [X.]ienstvergehen zeitigte auch nachteilige Auswirkungen mehrfacher Art. [X.]ies betrifft zunächst das Vermögen des [X.]ienstherrn. Es wurde durch die Zahlung für die privaten Pkw-Ersatzteile mit über 300,00 € in einem Umfang geschädigt, der jenseits des [X.] liegt (vgl. [X.], Urteil vom 16. März 2011 - 2 [X.] 40.09 - juris Rn. 30 m.w.[X.]). Hinzu tritt die Gefährdung von zwei Verkehrsteilnehmern gemäß [X.] 2b und der erhebliche Sachschaden gemäß [X.] 2a. [X.]as [X.]ienstvergehen wurde nach der in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage des [X.] zwar nur vier weiteren Soldaten bekannt, verursachte wegen der Ermittlungen in der Einheit allerdings Unruhe.

c) [X.]ie Beweggründe der früheren Soldatin sprechen nicht für sie, auch wenn ihr finanzieller Eigennutz nicht nachgewiesen werden kann. Unabhängig davon, dass die Einwirkung des Zeugen [X.] aus noch [X.] Gründen mildernd zu berücksichtigen ist, hat sie im [X.] 1 jedenfalls ihren Wunsch, sich nicht länger dem [X.]rängen eines Vorgesetzten ausgesetzt zu sehen, über die wirtschaftlichen Interessen des [X.]ienstherrn und ihre [X.]ienstpflichten gestellt. Im Hinblick auf [X.] 2 hat sie ihre Interessen über die Verkehrssicherheit gestellt.

d) [X.] der früheren Soldatin wird wie ausgeführt durch überwiegend vorsätzliches, teils aber auch fahrlässiges Handeln bestimmt.

aa) [X.] nach §§ 20, 21 StGB liegen ausweislich der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht vor. Hiernach befand sich die frühere Soldatin erst ab dem 6. August 2013 und damit nach den [X.] in psychotherapeutischer Behandlung. [X.] hatte unter dem 6. August 2013 eine "depressive Episode [X.] 32.1" diagnostiziert und als Befund eine dysphorisch-depressive Stimmungslage, geminderten Antrieb, eine etwas herabgesetzte affektive Schwingungsfähigkeit, Selbstzweifel, Insuffizienzgefühle und deutlichen Leidensdruck, Schlafstörungen, Anhedonie und Grübelneigung geschildert. Zu dieser [X.] stand die frühere Soldatin bereits zusätzlich unter dem belastenden Eindruck der Folgen ihres Fehlverhaltens nach dem [X.] 2, ohne dass die [X.]epressionen zu gravierenden Symptomen geführt hätten, die ihre Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigten. Mithin ist zwar nicht auszuschließen, dass sie auch zuvor während der Pflichtverletzungen wegen familiärer und persönlicher Probleme unter depressiven Verstimmungen litt. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beeinträchtigungen einen Schweregrad erreicht hätten, der zu erheblichen Einschränkungen ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hätten führen können.

bb) Es besteht auch kein Anlass, die gemäß [X.] 2 unter erheblichem Alkoholkonsum begangenen Pflichtverletzungen deshalb milder zu gewichten, weil der Alkohol unverschuldet konsumiert worden wäre (vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 2017 - 2 [X.] 12.16 - Rn. 27 m.w.[X.]). Aus den ärztlichen Berichten sowohl des [X.]krankenhauses ... vom 29. Januar 2015 als auch der ... Fachklinik vom 26. Februar 2015 lässt sich lediglich entnehmen, dass bei der früheren [X.] beim Alkoholkonsum vorlagen, nicht jedoch eine Alkoholerkrankung. [X.]em entspricht, dass sie in der Berufungshauptverhandlung erklärt hat, seinerzeit wegen der Schlafstörungen Alkohol getrunken und in der Folgezeit keinen Alkoholentzug gemacht zu haben. [X.]ie später begonnene Therapie, die nicht mit dem Alkoholkonsum in Zusammenhang gestanden habe, sei abgeschlossen und eine Selbsthilfegruppe brauche sie nicht mehr.

cc) [X.]ie von der früheren Soldatin vorgetragenen, sie seinerzeit zusätzlich belastenden Todesfälle sind nicht geeignet, eine seelische Ausnahmesituation als (klassischen) [X.] in den Umständen der Tat zu begründen (vgl. [X.], Urteil vom 8. Mai 2014 - 2 [X.] 10.13 - Rn. 78). [X.]agegen spricht zum einen, dass die die frühere Soldatin behandelnde Fachärztin [X.] ihr lediglich eine depressive Episode attestiert hat und dies zudem erst nach der Tatbegehung; zum anderen erreichten die Belastungsfaktoren, die nach der Aussage der früheren Soldatin im Tod von ihr nahestehenden Menschen bestanden haben, zum Tatzeitpunkt keinen so hohen Grad an Zuspitzung, dass ein normgemäßes Verhalten von ihr nicht mehr erwartet werden konnte. [X.]er Verlust selbst nahestehender Angehöriger gehört zu den Belastungen, die nahezu jeder Mensch im Laufe seines Lebens bewältigen muss. Es handelte sich daher nicht um eine außergewöhnliche Belastungssituation, die als Folge eines besonders hohen Leidensdrucks kein normgemäßes Verhalten mehr ermöglicht hätte ([X.], Urteil vom 12. Januar 2017 - 2 [X.] 12.16 - Rn. 29).

dd) [X.]er [X.] einer einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im [X.]ienst bewährten Soldaten liegt schon deshalb nicht vor, weil die Tathandlungen gemäß [X.] 1 durch ihre Mehraktigkeit geprägt waren und zum [X.]punkt der wenige Monate nachfolgend begangenen Pflichtwidrigkeiten gemäß [X.] 2 keine Einmaligkeit und keine disziplinare Unbescholtenheit mehr vorlag ([X.], Urteil vom 23. April 2015 - 2 [X.] 7.14 - juris Rn. 47).

ee) [X.]er [X.] eines Mitverschuldens von Vorgesetzten in der Form einer mangelhaften [X.]ienstaufsicht greift mangels einer Überforderungssituation nicht ein (vgl. [X.], Urteil vom 13. Januar 2011 - 2 [X.] 20.09 - juris Rn. 37). Es bedurfte keines hilfreichen Eingreifens der [X.]ienstaufsicht, damit die frühere Soldatin erkennen konnte, nicht auf Kosten des [X.]ienstherrn zu privaten Zwecken Material bestellen zu dürfen.

ff) Zugunsten der früheren Soldatin ist nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" einzustellen, dass sie durch den Zeugen [X.] zu dem Fehlverhalten nach dem [X.] 1 verleitet wurde.

Zur Feststellung eines [X.]ienstvergehens dürfen nur solche belastenden Tatsachen berücksichtigt werden, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. [X.] Umstände sind hingegen nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" schon dann beachtlich, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist ([X.], Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 [X.] 59.07 - [X.] 235.1 § 70 [X.] Nr. 3 Rn. 27 = juris Rn. 17, 27 und vom 20. Februar 2014 - 2 [X.] 35.11 - juris Rn. 62). Für die Berücksichtigung von [X.] genügt, wenn für sie hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, sodass sich ihr Vorliegen nicht ausschließen lässt (vgl. [X.], Urteile vom 30. September 1992 - 1 [X.] 32.91 - [X.]E 93, 294 <297> sowie vom 23. Februar 2012 - 2 [X.] 38.10- NVwZ-RR 2012, 479 ff.; [X.], Beschluss vom 25. Juli 2006 - 4 [X.]/06 - NStZ-RR 2006, 335 = juris Rn. 11). Hiernach kommt es nicht darauf an, ob der [X.] von der Richtigkeit der [X.]arstellung der früheren Soldatin zu diesem Grund ihres Fehlverhaltens überzeugt ist. Ausreichend ist vielmehr, dass ihre [X.]arstellung wie oben ausgeführt, nicht zu widerlegen ist.

[X.]as Verleiten zu einer Pflichtverletzung durch einen Vorgesetzten ist maßnahmemildernd zu berücksichtigen, wenn ein Soldat durch die Ausnutzung der besonderen Autorität des Vorgesetzten oder der Befehlsgewalt zur Überwindung von Zweifeln oder Widerständen bzw. durch Umstände in seiner Person unter außergewöhnlichem [X.]ruck steht, der Versuchung, eine unrechtmäßige Handlung zu begehen, nachzugeben ([X.], Urteil vom 18. April 2013 - 2 [X.] 16.12 - juris Rn. 59 f.). Wird durch einen Vorgesetzten eine besondere Versuchungssituation geschaffen, die die Hemmschwelle zum Zugriff herabsetzt, bedarf es geringerer krimineller Energie zu ihrer Überwindung. [X.]iesem geringeren Maß an krimineller Energie kann ausreichend auch noch mit einer weniger stark eingreifenden [X.] Maßnahme begegnet werden (vgl. [X.], Urteil vom 13. [X.]ezember 2012 - 2 [X.] 29.11 - juris Rn. 80). In einer stark hierarchisch geprägten Organisationsstruktur wie der [X.] kommt dem beispielgebenden Verhalten eines Vorgesetzten hohe Bedeutung zu, wie § 10 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck bringt. Setzt ein Vorgesetzter durch eigene Pflichtverletzungen und dem Verleiten Untergebener zur Beteiligung hieran ein schlechtes Beispiel, ist dies auch in besonderer Weise geeignet, Wertmaßstäbe der Untergebenen zu verwirren und deren Hemmschwelle herabzusetzen. [X.]as Verhältnis zwischen Vorgesetzten und Untergebenen ist allgemein durch Befehlsautorität auf der einen und Gehorsamsbereitschaft auf der anderen Seite gekennzeichnet (vgl. [X.], Beschluss vom 19. März 1976 - 2 [X.]B 1.76 - [X.]E 53, 146 <157>). In einem so charakterisierten Verhältnis setzt eine Verleitung zu pflichtwidrigem Handeln durch einen Vorgesetzten einen Untergebenen auch dann psychisch unter einen Teilnahmedruck, wenn formal kein Befehl erteilt wird. [X.]em Umstand, dass die Verstrickung von Untergebenen in das Fehlverhalten den Unrechtsgehalt der Pflichtverletzungen des Vorgesetzten erhöht, korrespondiert eine Minderung der Verantwortlichkeit des Untergebenen für die Teilnahme, der bei der Bestimmung der angemessenen Sanktion Rechnung zu tragen ist (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juni 2011 - 2 [X.] 11.10 - Rn. 28).

Nach ihrer nicht widerlegbaren Einlassung hat sich die Soldatin bei ihrem Fehlverhalten nach dem [X.] 1 in einer vergleichbaren Situation befunden. Sie war über einen längeren [X.]raum dem [X.]rängen eines Vorgesetzten, ihm durch ein pflichtwidriges Verhalten zu helfen, ausgesetzt. [X.]ieser war als lebens- und diensterfahrener [X.] eine besondere Autoritätsperson. [X.]ass er als Spieß autoritär auftrat, hat nicht nur die frühere Soldatin behauptet, es entspricht auch den Angaben des Zeugen [X.]. [X.]ie frühere Soldatin wusste, dass der Zeuge [X.] nicht selten auf kameradschaftliche Hilfe im privaten Bereich zurückgegriffen hatte und ihn Kameraden stets bereitwillig unterstützt hatten. Nach dem Eindruck, den der Zeuge [X.] in der Berufungshauptverhandlung dem [X.] von seiner Person vermittelt hat, ist er eloquent und selbstbewusst und vertritt eigene Interessen mit Nachdruck. [X.]ie frühere Soldatin war infolge familiärer Schwierigkeiten und daraus resultierender persönlicher Probleme zum damaligen [X.]punkt psychisch wenig belastbar. Sie war in dieser Situation gerade für emotionalen [X.]ruck, sie könne durch die Verweigerung der Beschaffung von Ersatzteilen für einen Unfall mitverantwortlich werden, besonders sensibel. Hinzu kam, dass sie wegen der einsatzbedingten Abwesenheit von Kameraden, denen sie besonders vertraute, nicht auf deren Rat und Unterstützung zurückgreifen konnte. [X.]urch die Kombination dieser Faktoren war die frühere Soldatin manipulierbar und damit auch leichter durch eine Autoritätsperson zu einem Fehlverhalten zu verleiten.

e) Im Hinblick auf die [X.] "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen die durch die Beurteilungen und die [X.] bekundeten überdurchschnittlichen Leistungen für die frühere Soldatin. [X.]eren Engagement wurde in der Berufungshauptverhandlung nicht zuletzt dadurch unterstrichen, dass ihr von mehreren Zeugen bescheinigt wurde, über längere [X.]räume den Aufgabenbereich des [X.]s wahrgenommen zu haben.

[X.]ie bislang weder disziplinarisch noch strafrechtlich in Erscheinung getretene frühere Soldatin hat sich zudem nachbewährt. Auch wenn sie in ihrer letzten militärischen Verwendung nur wenige Monate eingesetzt war, steigerte sie dort ausweislich der Sonderbeurteilung vom 15. Juni 2016 mit "7,75" ihre Leistungen, weil sie in ihrer planmäßigen Beurteilung vom 16. November 2009 noch mit "7,63" bewertet worden war. [X.]em entspricht, dass ihr letzter [X.]isziplinarvorgesetzter, Major Ge., ihr nicht nur Potenzial für die Feldwebellaufbahn, sondern auch eine Nachbewährung bestätigt hat.

Für die frühere Soldatin spricht zudem, dass sie das ihr nachgewiesene Verhalten von Beginn an uneingeschränkt eingeräumt und Reue bekundet hat.

f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 [X.] und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 3 i.[X.]m. § 62 Abs. 1 Satz 4 [X.] grundsätzlich zulässige Herabsetzung der früheren Soldatin in den [X.]ienstgrad einer Hauptgefreiten (der Reserve) die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme.

Bei der konkreten Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme geht der [X.] in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. [X.], Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 [X.] 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der [X.]isziplinarmaßnahme eine [X.] für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der [X.]".

[X.]en Ausgangspunkt der [X.] bestimmt der [X.] nach dem hier den Schwerpunkt des [X.]ienstvergehens bildenden Fehlverhalten nach [X.] 1. Vergreift sich ein Soldat in [X.] vorsätzlich an Eigentum oder Vermögen seines [X.]ienstherrn, so indiziert ein solches schweres Fehlverhalten nach der [X.]srechtsprechung regelmäßig eine [X.]ienstgradherabsetzung. Erfolgt der vorsätzliche Zugriff im Bereich der dienstlichen [X.] des Soldaten oder in der Ausnutzung einer vergleichbaren Vertrauensstellung, bildet die Entfernung aus dem [X.]ienstverhältnis den Ausgangspunkt der [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 [X.] 7.08 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 29 m.w.[X.] und vom 13. Januar 2011 - 2 [X.] 20.09 - juris Rn. 44).

Hier steht kein Zugriffsdelikt in Rede, weil die frühere Soldatin nicht ihr anvertraute Materialien entwendet oder unterschlagen hat (vgl. zu den Zugriffsdelikten [X.], Beschluss vom 23. Februar 2012 - 2 B 143.11 - juris Rn. 5). [X.]ie Ausnutzung einer Vertrauensstellung für eine sonstige Vermögensschädigung des [X.]ienstherrn wiegt bei einem [X.] allerdings ebenso schwer wie der Zugriff auf anvertrautes [X.]., sodass dann dieselbe [X.] in den Blick zu nehmen ist (vgl. [X.], Urteil vom 12. Mai 2016 - 2 [X.] 16.15 - [X.]E 155, 161 Rn. 77). [X.]er [X.] lässt offen, ob auch die Schädigung von [X.]vermögen durch einen das Vertrauen von Kameraden ausnutzenden [X.] regelmäßig mit der [X.] zu sanktionieren ist. [X.]enn hier bestehen gegen eine Gleichsetzung sprechende atypische Umstände, die zumindest auf der zweiten Stufe der [X.] mildernd zu berücksichtigen wären und dann den Übergang zu einer milderen Maßnahmeart - und damit einer [X.]ienstgradherabsetzung bis in den niedrigsten [X.] - verlangen würden, ginge man von der [X.] aus. Würde man aber wegen dieser atypischen Umstände eine [X.]ienstgradherabsetzung als Ausgangspunkt der Zumessungserwägung ausreichen lassen, dann wäre zumindest auf der zweiten Stufe der [X.] den für eine Gleichsetzung sprechenden Gesichtspunkten erschwerend in der Weise Rechnung zu tragen, dass sie eine weitergehende [X.]egradierung bis in den untersten [X.] verlangen würden.

[X.]afür, dass das Fehlverhalten der früheren Soldatin gleich schwer wiegt wie die Ausnutzung der Vertrauensstellung eines [X.]s spricht, dass der früheren Soldatin faktisch durch Kameraden und Vorgesetzte wegen ihrer hohen Fachkenntnis und ihres selbstständigen Arbeitsstils großes Vertrauen entgegen gebracht worden ist, sodass die von ihr vorgelegten Unterlagen tatsächlich kaum mehr überprüft worden sind. Sie hat auch bedingt durch längerdauernde Abwesenheiten von ihr fachlich vorgesetzten Feldwebeln und unvollständige schriftliche Regelungen von [X.] faktisch und zum Teil auch mit Wissen ihrer Fachvorgesetzten einzelne Feldwebelaufgaben wahrgenommen. [X.]iese Situation hat sie unter Verletzung ihrer Wahrheitspflicht gezielt zur Begehung der Pflichtverletzung ausgenutzt.

Gegen eine Gleichsetzung spricht aber, dass die frühere Soldatin wie oben ausgeführt nicht befugt war, selbst einen Auftrag gegenüber einer privaten [X.]rma auszulösen. [X.]er Auftrag selbst musste in jedem Fall allein durch den "[X.]" oder einen Vertreter im [X.]ienstgrad mindestens eines Hauptfeldwebels gezeichnet werden. [X.]amit war durch Vorgaben des [X.]ienstherrn sichergestellt, dass bei jedem einzelnen für das Vermögen des [X.] relevanten Vorgang eine umfassende Kontrolle des Handelns der früheren Soldatin durch einen Vorgesetzten erfolgen konnte und dieser allein nach außen hin die Verantwortung für den Auftrag trug. Mithin steht hier kein Fall in Rede, bei dem der [X.]ienstherr gerade deshalb besonders auf die Zuverlässigkeit seiner Soldaten angewiesen ist, weil er ihre Tätigkeit nicht umfassend kontrollieren kann. Für eine solche Kontrolle hat der [X.]ienstherr vielmehr gesorgt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ihr als Unteroffizier ohne Portepee weniger Vertrauen entgegen bringt als einem Unteroffizier mit Portepee. Hinzu kommt, dass die frühere Soldatin ohne finanziellen Eigennutz gehandelt hat, um einem Kameraden in einer von ihr als finanzielle Notlage gewerteten Situation zu helfen. [X.]ies unterscheidet sie von den vom [X.] bislang mit der [X.] sanktionierten Schädigungen von [X.]vermögen.

bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 [X.] normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten [X.] eröffnen. [X.]abei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des [X.]ienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der [X.] die zu verhängende [X.]isziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der [X.] bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.

Wie oben ausgeführt wäre hier unter Berücksichtigung der oben bereits angeführten Aspekte des konkreten Falles eine Herabsetzung bis in den niedrigsten [X.] veranlasst. Zugunsten der früheren Soldatin ist aber weiter mildernd dem Umstand des [X.] durch einen Vorgesetzten sowie den für die frühere Soldatin sprechenden Aspekten in ihrer Person und Führung einschließlich der Nachbewährung Rechnung zu tragen. [X.] wirken bei der Gesamtabwägung dagegen die bei der Bestimmung des Ausgangspunktes der [X.] noch nicht herangezogenen Pflichtverletzungen nach dem [X.] 2. Nach alledem ist eine Herabsetzung zum Hauptgefreiten der Reserve ausreichend, aber auch nach Tat und Schuld geboten.

[X.]ass das Strafverfahren zum [X.] 1 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde, wirkt sich nicht mildernd aus. Strafverfahren und [X.]isziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke (vgl. [X.], Urteil vom 28. Juni 2012 - 2 [X.] 34.10 - juris Rn. 112).

4. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 1, § 140 Abs. 2 [X.].

Meta

2 WD 1/16

30.01.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Nord, 20. Oktober 2015, Az: N 5 VL 4/15, Urteil

§ 23 Abs 1 SG, § 13 SG, § 17 Abs 2 S 2 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 7 SG, § 315c Abs 1 Buchst a StGB, § 315c Abs 3 Nr 2 StGB, § 11 Abs 2 StGB, § 316 Abs 1 StGB, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.01.2017, Az. 2 WD 1/16 (REWIS RS 2017, 16465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16465

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