Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. III ZR 182/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 7091

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 182/12
Verkündet am:

21. März 2013

K i e f e r

Justizangestellter

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB §§ 675, 276 Fa

Zur Frage der Haftung für die fehlerhafte Angabe in einer bei einer Anlagebera-tung verwendeten Werbebroschüre, die Emittentin der Anlage sei die Invest-mentbank L.

B.

Inc., eine Tochtergesellschaft der Konzernmutter L.

B.

H.

Inc., und nicht lediglich eine -
keinen Bankenstatus besitzende -
[X.] der Holding-Gesellschaft.

[X.], Urteil vom 21. März 2013 -
III ZR 182/12 -
OLG [X.]

LG [X.] I

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
21. März 2013
durch den Vizepräsidenten [X.] und die Richter
Wöst-mann, [X.], Seiters
und Dr. Remmert

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 22.
Mai 2012 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten zu 2 wird das Urteil des Landge-richts [X.] I (weiter) abgeändert.

Die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage wird in vollem [X.] abgewiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 zu tragen.

Hinsichtlich der Beklagten zu 1 wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-

3

-

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung und der Verwendung einer
fehlerhaften Broschüre
im Zusam-menhang mit dem Erwerb einer Anleihe
der (inzwischen insolventen) L.

B.

T.

Co. [X.]

Die Klägerin zeichnete am 15.
November 2006 nach einem Gespräch mit einem
für die Beklagte zu
1 tätigen Berater eine "[X.]

"-Anleihe der L.

B.

T.

Co. [X.] (nachfolgend: Emittentin) zum Nominalwert von 31.000

5
%. Die Anleihe bot einen
Kapital-schutz zu 100
% bei Fälligkeit am Ende der 10-jährigen Laufzeit.

Die Klägerin stützt ihre Schadensersatzforderung gegenüber der [X.] zu
1 auf
Pflichtverletzungen
aus einem
Anlageberatungsvertrag. Sie macht verschiedene
Beratungsmängel geltend. Die schriftlichen Produktunterlagen, die dem Beratungsgespräch zugrunde gelegen hätten (insbesondere [X.] und [X.]), seien aus mehreren Gründen falsch. Sie vermittelten durch Verschweigen des [X.] und die Verharmlosung des [X.] einen unzutreffenden Eindruck vom Risiko der Anlage. Die Bezeichnung der Emittentin als [X.] in der [X.] sei unrichtig: Zum einen deshalb, weil diese
keine Bank, sondern eine reine Emissionsgesellschaft gewesen sei, zum anderen, weil das einzige Asset der Emittentin eine Konzernforderung gewesen sei. Sie habe auch über kein Rating verfügt;
nur für ihre Produkte seien Ratingnoten vergeben worden. So-weit sich die Beklagten auf eine seitens der Konzernmutter L.

B.

H.

Inc. gegebene Garantie beriefen, werde der Bestand dieser Garantie bestritten.
1
2
3
-

4

-

Wegen der angeblich fehlerhaften Produktbeschreibung
in der [X.], die
die Klägerin als Prospekt ansieht, nimmt sie die Beklagte zu
2 aus Pros-pekthaftung in Anspruch.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist im Wesentlichen ohne Erfolg geblieben.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die [X.] den [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu
1 wegen fehlerhafter Auskünfte bei der Vermittlung oder fehlerhafter Anlageberatung begründet sei. Falsch sei die Beratung bezie-hungsweise Auskunftserteilung durch die Beklagte zu
1 gewesen, weil in den verwendeten
schriftlichen Unterlagen betreffend der empfohlenen Anlage die Emittentin als "Bank", nämlich als die [X.] Investmentbank L.

B.

Inc., bezeichnet worden sei, obwohl sie
als auch die Garan-tiegeberin
von der Investmentbank
zu unterscheiden
seien. In Wahrheit habe es sich bei der Emittentin um die [X.] der L.

B.

H.

Inc., der Garantiegeberin, gehandelt. Die Investment Bank
habe
vielmehr unter L.

B.

Inc. firmiert und
sei
ihrerseits eine Tochtergesellschaft der 4
5
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-

5

-

L.

B.

H.

Inc. gewesen. Die über die Vertragspartner bei Anlei-hezeichnung gemachten Angaben seien daher grundlegend falsch. Die [X.] zwischen erteilter Mitteilung des
Vertragspartners
und dem
wahren Sachverhalt betreffe auch eine für die Anlageentscheidung wesentliche Infor-mation. Ob der Vertragspartner einen
Bankenstatus -
hier den einer US-ameri-kanischen Investmentbank
-
einnehme, sei unter dem Gesichtspunkt der Risiko-trächtigkeit des Anlageprodukts für den Anlageentschluss wegen der mit dem Status verbundenen Regulierung und Institutsbeaufsichtigung in der Regel von wesentlicher Bedeutung. Das gelte auch vorliegend. Zwar sei auf [X.] eine Aufsichtsmöglichkeit durch die [X.] Börsenaufsicht etabliert gewesen, der sich die L.

B.

H.

Inc. unterworfen gehabt
habe. Damit
sei aber
ein Sicherheitsstandard, der demjenigen einer der Einzelaufsicht unterliegenden Investmentbank vergleichbar gewesen wäre, nicht erreicht
wor-den.

Der Schadensersatzanspruch sei auch gegen die Beklagte zu
2 begrün-det. Die vorgelegte Broschüre sei als Prospekt anzusehen
und die Beklagte als Prospektverantwortliche zu qualifizieren. Prospekt
im Sinne der zur [X.] im engeren Sinne ergangenen Rechtsprechung sei eine [X.] schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erheb-liche Angaben enthalte oder
den Anschein eines solchen Inhalts erwecke. Sie müsse
dabei tatsächlich zumindest dem
von ihr vermittelten Eindruck nach den
Anspruch erheben, eine das Publikum umfassend
informierende Beschreibung der Anlage zu sein. Alle
diese Voraussetzungen erfülle
die 19-seitige [X.]. Dass in der Broschüre vermerkt sei, dass sie kein Prospekt im Sinne des [X.] [X.] sei, sei ohne rechtliche Bedeutung. Die

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6

-

Beklagte zu
2 werde auf Seite
18 des Prospektes als die mit dem Vertrieb der Anlage beauftragte Bank beschrieben. Sie sei auch Herausgeberin der [X.] Broschüre. Dem [X.], wonach die Beklagte zu
2 für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Anlagen keine Gewähr übernehme, komme keine Be-deutung zu. Der Prospekt müsse einem [X.] ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt vermitteln. Deshalb habe der Prospekt über alle Umstände, die für die Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, verständlich und vollständig aufzuklären. Diesem Grund-satz werde
die Broschüre nicht gerecht. Sie erweise sich vielmehr in einem we-sentlichen Punkt als falsch, weil sie den Vertragspartner, nämlich die Emittentin der Anlage,
unzutreffend als die [X.] Investmentbank bezeichne, obwohl diese Angabe weder auf die Emittentin noch auf die Garantiegeberin
der Anlage zugetroffen habe.

II.

Das Urteil des Berufungsgerichts hält
der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.
Das Berufungsgericht begründet die
Schadensersatzpflicht des [X.] zu
1
damit, dass in der
bei der Beratung verwendeten
Produktbroschüre die Emittentin als Bank bezeichnet worden sei, obwohl diese als auch die Garan-tiegeberin
nicht personenidentisch mit der -
wenn auch ebenfalls zum L.

-B.

-Konzernverbund gehörenden
-
[X.]n Investmentbank L.

B.

Inc. gewesen seien. Allein hierauf kann
ein [X.] der Beklagten zu
1 aus einem Anlageberatungs-
oder Auskunftsvertrag nicht gestützt werden.
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0
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-

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-

a) Der Anlageberater ist
zu einer anleger-
und objektgerechten Beratung verpflichtet. Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die [X.] Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und Entwicklung des Kapital-markts sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des [X.] ergeben. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlage-entscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben könnten (Senatsurteil vom 1. Dezember 2011 -
III
ZR 56/11, [X.], 380 Rn.
9
f; [X.], Urteil vom 27.
September 2011 -
[X.]
ZR 178/10, NJW-RR 2012, 43
Rn.
23
jeweils mwN). Weitergehende
Pflichten ergäben sich für
die Beklagte zu 1 auch dann nicht, wenn zwischen ihr und der Klägerin nur ein
Auskunftsvertrag
zustande gekom-men wäre.

b) Das Berufungsgericht
trifft keine Feststellungen dazu, ob -
was die Klägerin bestritten hat
-
die L.

B.

H.

Inc. für die Zahlungsver-pflichtungen der Emittentin eine wirksame Garantie abgegeben hat. Bei der re-visionsrechtlichen Überprüfung ist zu unterstellen, dass eine derartige Garantie
bestanden hat.

Ausgehend hiervon kommt im vorliegenden Fall im Gegensatz zur Auf-fassung des Berufungsgerichts dem Umstand, dass es sich sowohl bei der Emittentin als auch
bei der Garantiegeberin
nicht um eine Bank gehandelt hat, keine wesentliche Bedeutung für die Entscheidung über die Anlage zu. Das Be-

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-

8

-

rufungsgericht begründet diese allein damit, dass der Bankenstatus
des Ver-tragspartners
-
hier der
einer [X.]n Investmentbank
-
unter dem Gesichtspunkt der Risikoträchtigkeit des Anlageprodukts für den [X.] wegen der mit dem Status verbundenen Regulierung und Institutsbe-aufsichtigung in der Regel von wesentlicher Bedeutung sei.

aa) Was den Inhalt und den Umfang der Pflichten angeht, die einen An-lageberater bei der Vermittlung der streitgegenständlichen Anleihe getroffen haben, sind zwei Urteile des [X.]. Senats des
[X.]
vom 27. Sep-tember 2011 zu berücksichtigen, die den Erwerb von Zertifikaten betrafen, die
auch
von der
L.

B.

T.

Co. [X.] ausgegeben
worden waren, und bei denen -
wie
vorliegend zu unterstellen ist
-
ebenfalls die L.

B.

H.

Inc. die Garantie für die Rückzahlung der Zertifikate über-nommen hatte ([X.]
ZR 178/10, NJW-RR 2012, 43 und [X.]
ZR 182/10, [X.]Z 191, 119). Der [X.]. Zivilsenat hat entschieden, dass eine ([X.]) Bank, die diese Zertifikate im Wege des [X.] an ihre Kunden veräußerte, diese nicht
zusätzlich
auf das Nichteingreifen des ([X.]) Einlagensicherungssystems
hinweisen musste, wenn die Aufklärung über das allgemeine Emittentenrisiko erfolgt
oder eine dahingehende Aufklärungspflicht ausnahmsweise entfallen war. Diesem Umstand komme
dann keine eigenständige Bedeutung für die [X.] mehr zu, wenn der Kunde bereits über das von ihm zu tra-gende Insolvenzrisiko der Emittentin aufgeklärt worden sei. Denn für den Anle-ger sei
es in einem solchen Fall unerheblich, ob das eingezahlte Kapital (nur)
wegen einer -
von ihm bewusst in Kauf genommenen
-
möglichen Zahlungsun-fähigkeit des Emittenten
verlustig gehe, oder weil dieses Risiko nicht zusätzlich durch Einlagensicherungssysteme gedeckt sei. Weiß der Kunde um die Mög-

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-

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-

lichkeit eines Totalverlustes, könne
er nicht gleichzeitig auf das Eingreifen einer Einlagensicherung vertrauen ([X.]
ZR 178/10 aaO Rn.
33
ff und [X.]
ZR 182/10 aaO
Rn.
30
ff).
Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsge-richts ist hier aufgrund des Vortrags der Beklagten revisionsrechtlich davon auszugehen, dass die Klägerin über das Totalverlustrisiko und auch das allge-meine Emittentenrisiko hinreichend aufgeklärt wurde.

Hinsichtlich der Risikobeurteilung der Zertifikate und der
damit zusam-menhängenden
Frage, welche Anforderungen an die Risikoaufklärung zu stel-len sind, hat der [X.]. Zivilsenat weiter bemerkt, dass insoweit
die Bonität der "konkreten Emittentin beziehungsweise Garantiegeberin"
von maßgeblicher Bedeutung sei, und weiter ausgeführt, dass angesichts der Bonitätsbewertun-gen (Ratings) der Garantiegeberin, die seinerzeit (das heißt: im [X.] 2007) so positiv gewesen seien, dass Zweifel an der Zahlungsfähigkeit nicht aufkommen mussten, nicht über ein konkret
bestehendes Insolvenzrisiko der Emittentin
oder der Garantiegeberin hätte aufgeklärt werden müssen ([X.]
ZR 178/10 aaO Rn.
24
f und [X.]
ZR 182/10 aaO Rn.
23 f).

bb) Hieraus folgt ohne Weiteres, dass es für die Beurteilung der Sicher-heit der Anlage maßgeblich auf die Bonität der Konzernmutter ankam
und es für die Anlageentscheidung ohne Belang war, ob diese das betreffende Zertifikat oder die in Rede stehende Anleihe selbst emittierte
oder aber -
wie hier
-
eine
konzernangehörige Gesellschaft, für die die Konzernmutter als Garantiegeberin aufgetreten ist.

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-

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-

Dies
ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil es sich bei der -
werbe-mäßig besonders herausgestellten
-
"zu den weltweit führenden"
Instituten ge-hörenden Investmentbank
beziehungsweise bei der "[X.]"
we-der
um die emittierende [X.] noch um die [X.], sondern um deren Tochtergesellschaft, die L.

B.

Inc., handelte.
Denn es liegt auf der Hand, dass bei der hier anzutreffenden

-
nach dem Vorbringen der Beklagten üblichen und auch
bei anderen [X.]n Investmentbanken vorzufindenden
-
Konzernstruktur die Boni-tät
der Konzernmutter als bloßer Holdinggesellschaft entscheidend von der Bo-nität der Investmentbank abhing
und die positive Bewertung (Ratings) der [X.] maßgeblich darauf zurückzuführen
war, dass die "[X.]"
dem
Konzern angehörte. Wenn und soweit also nach da-maligem Erkenntnisstand das bestehende Insolvenzrisiko als eher theoretisch einzustufen war, so galt dies gleichermaßen
für die Konzernmutter (die Holding) als auch für die zum Konzern gehörenden Tochter-
(also vor allem für die [X.]) und [X.]en, zu denen unter anderem die Emitten-tin gehörte (in diesem Sinne auch [X.], Urteil vom 10.
Juni 2011 -
3 U 861/10, unveröffentlicht; die gegen dieses Urteil eingelegte Nichtzulassungsbe-schwerde hat der Senat durch Beschluss vom 16.
Mai 2012 -
III ZR 181/11 zu-rückgewiesen).

cc) Dem Umstand, dass es sich bei
Emittentin nicht um eine US-ameri-kanische Investmentbank handelte und diese deshalb weder einer Bankenauf-sicht nach [X.]m Recht unterworfen
war noch über
eine
diesem Status
entsprechende Eigenkapitalausstattung verfügen musste, kommt
dem-gegenüber
keine wesentliche Bedeutung für die Anlageentscheidung
zu. Im

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-

11

-

Vordergrund steht
wirtschaftlich gesehen
vielmehr, wie ausgeführt,
die [X.] durch die Holdinggesellschaft (vgl. [X.], [X.], 1225, 1228; [X.], Urteil vom 10.
Juni 2011 aaO), die maßgeb-lich die Bonität der Emittentin bestimmte (vgl. [X.], Urteile
vom 27. September 2011 -
[X.]
ZR 178/10 aaO Rn.
25 und [X.]
ZR 182/10 aaO Rn.
24 f). Die Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts zu einer höheren Eigenkapitalquote bleiben im Übrigen abstrakt.

Zusammenfassend rechtfertigt vorliegend allein der Umstand, dass es sich bei der
Emittentin
der Anleihe
-
entgegen der Darstellung in der bei der Anlageberatung beziehungsweise Auskunftserteilung verwendeten Broschüre
-
nicht um eine Bank
handelte, die
der ([X.]n) Bankenaufsicht
un-terlag,
nicht den Vorwurf einer schadensersatzbegründenden Falschberatung.

2.
Einer rechtlichen Nachprüfung hält auch die Auffassung des Berufungs-gerichts nicht stand, die Beklagte zu
2 sei nach den Grundsätzen der [X.] im engeren Sinne zum Ersatz des [X.] verpflichtet.

a) Nicht tragfähig ist bereits die Annahme des Berufungsgerichts, bei der vorgelegten Produktbroschüre handele es sich um einen Prospekt entspre-chend der zur Prospekthaftung im engeren Sinne ergangenen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft dem ausdrücklichen und ausführli-chen Hinweis darauf, dass die Broschüre keinen Prospekt im Sinne des Wert-papierprospektgesetzes darstelle und diesen nicht ersetze, die wesentlichen Informationen über die Anlage sich aus dem Prospekt ergäben
-
verbunden mit der Angabe, wie man sich den Prospekt beschaffen könne
-,
nicht die erforder-

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-

12

-

liche Bedeutung beigemessen. Mit diesem Hinweis ist dem Anleger hinreichend deutlich gemacht worden, dass es sich um eine bloße, den Anforderungen des §
15 Abs.
2,
3 des [X.] genügende [X.] han-delt. Diese 19-seitige Schrift hat
nach Inhalt und Darstellung -
was der Senat selbst feststellen kann
-
erkennbar werblichen und weniger informativen Cha-rakter und ist einem Prospekt nicht vergleichbar; sie ist
im Übrigen auch nicht zusammen mit dem eigentlichen Prospekt als "Gesamtpaket"
zur Gewinnung von Anlegern eingesetzt worden. Daher ist die vorliegende Konstellation, [X.] als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht mit der dem Senatsurteil vom 17. November 2011 ([X.], [X.]Z 191, 310) zugrunde liegenden Fall-gestaltung vergleichbar (dort handelte es sich im Übrigen um eine 80-seitige Produktinformation, die allein schon vom Umfang her für den durchschnittlichen Anleger die Gefahr der Verwechslung mit einem vollständigen Anlageprospekt barg; vgl. Senat aaO Rn. 25).

b) Da der Produktbroschüre keine Prospektqualität zukommt, kann das Vorliegen eines [X.] dahinstehen. Weiter kann offen blieben, ob
wegen des
in § 44 Abs.
1 Satz 1 BörsG
a. [X.], § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG
speziell geregelten,
zeitlich
eng limitierten
Rückabwicklungsanspruchs gegen die Prospektverantwortlichen
vorliegend die Grundsätze der
(bürgerlich-rechtlichen) Prospekthaftung überhaupt anwendbar sind
(vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2013 -
III ZR 139/12
Rn. 13, zur Veröffentlichung vorgesehen).

3.
Das Urteil war daher aufzuheben.

Bezüglich der Beklagten zu 2 ist die Sache im Sinne einer vollständigen Abweisung der Klage entscheidungsreif.

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-

13

-

Dies gilt nicht hinsichtlich der Beklagten zu 1. Insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen (§
562 Abs.
1, §
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

[X.]
Wöstmann
[X.]

Seiters

Remmert
Vorinstanzen:
LG [X.] I, Entscheidung vom 03.03.2011 -
22 O 1310/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.05.2012 -
5 U 1725/11 -

26

Meta

III ZR 182/12

21.03.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. III ZR 182/12 (REWIS RS 2013, 7091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7091

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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III ZR 182/12

III ZR 103/10

III ZR 139/12

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