Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2011, Az. XI ZR 178/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 3005

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VO[X.]KES

URTEI[X.]
XI [X.]
Verkündet am:

27. September 2011

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1
[X.] § 2 Abs. 3 Satz 2, § 31
Zu Aufklärungspflichten der beratenden Bank beim Erwerb von Basketzertifikaten (Emittentin hier: [X.]) durch ihren Kunden.

[X.], Urteil vom 27. September 2011 -
XI [X.] -
O[X.]G [X.]

[X.]G [X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.
September 2011
durch [X.] [X.], die
Richterin [X.] sowie [X.]
Grüneberg, [X.] und Pamp
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 23.
April 2010 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifika-ten der inzwischen insolventen [X.] Treasury Co. B.V. in [X.].
Der Kläger, ein seinerzeit im Ruhestand befindlicher [X.]ehrer, war
seit ge-raumer Zeit Kunde der Beklagten. Er erwarb
im November 2003 für sich selbst Inhaberschuldverschreibungen und Investment[X.]ile zum Nennwert von 40.000

Anleihe zum Nennwert von 10.000

.
Im [X.] 2004 kaufte er
eine mit 8% verzinste, auf [X.] [X.] lautende Anleihe der [X.] R.

Bank und im Jahre 2005 die sogenannte
"Weihnachtszinsanleihe"
der D.

Bank.
1
2
-
3
-
Im Dezember 2006 legte der Kläger aufgrund eines Beratungsgesprächs mit einer Mitarbeiterin der Beklagten, dessen Inhalt im Einzelnen streitig ist,
aus einem frei gewordenen Anlagebetrag von insgesamt 40.000

einen Teilbetrag von 10.000

"ProtectExpress"-Anleihen der [X.] Treasury Co. B.V. (nachfolgend: Emittentin) zum Nominalwert von jeweils 1.000

g-lich eines Ausgabeaufschlags von 1% an. Die Zertifikate hatte die Beklagte zu-vor von der Emittentin zu einem unter dem Nennwert liegenden Preis erworben und sodann aus dem Eigenbestand an den Kläger veräußert, wobei die [X.] nicht platzierte Anleihen gegen Anrechnung eines Abschlags vom [X.] an die Emittentin zurückgeben durfte.
Die Rückzahlung der Zertifikate sollte in Abhängigkeit von der Entwick-lung des
"[X.] Deutschland Dividend Basket"
-
einem virtuellen Aktienkorb, in den die zehn dividendenstärksten Titel des DAX-30-Index Ein-gang fanden
-
erfolgen. Durch einen
Vergleich des Kurses des [X.] am anfänglichen Bewertungsstichtag (21.
Dezember 2006) mit [X.] an zwei nachfolgenden Feststellungstagen (23.
Juni 2008, 21.
Dezember 2009) bzw. dem Endfälligkeitsdatum (28.
Juni 2012) ermittelten sich
nach näherer Maßga-be der Zertifikatbedingungen
Zeitpunkt und Höhe des Rückzahlbetrages. Dieser sollte -
in Abhängigkeit von [X.]entwicklung an den Feststellungstagen bzw. dem Endfälligkeitsdatum
-
neben der Kapitalrückzahlung
(ohne Ausgabe-aufschlag) gegebenenfalls einen [X.] von 10% bzw. 20% oder in Höhe der durchschnittlichen, an 22 vierteljährlichen [X.] während der [X.] gemessenen Wertentwicklung des [X.] enthalten. In dem
für den Kunden ungünstigsten Fall war die Rückzahlung des
eingesetzten Kapi-tals
ohne Ausgabeaufschlag und [X.]
nach Ablauf der fünfeinhalbjährigen Gesamtlaufzeit vorgesehen.
3
4
-
4
-
Im September 2008 wurde die [X.] Muttergesellschaft der Emittentin, die Investmentbank [X.] Holdings Inc., die für die Rückzahlung der Zertifikate die Garantie übernommen hatte (nachfolgend: Ga-rantiegeberin), insolvent. Dies zog die Insolvenz der Emittentin nach sich, so
dass die Anleihen weitgehend wertlos wurden.
Der Kläger verlangt,
gestützt auf den Vorwurf mehrerer
Beratungsfehler
der Beklagten,
die Rückzahlung von 10.100

Zug gegen Rückübertragung der 10 [X.],
darüber hinaus
die Feststellung, dass die Beklagte
sich
in Annahmeverzug befinde,
und die Zahlung vorgericht-licher Rechtsanwaltskosten. Das [X.] hat der Klage bis auf einen gerin-gen Teil der Anwaltskosten stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage ab-gewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:
A.
Die Revision ist uneingeschränkt zulässig (§
543 Abs.
1 Nr.
1 ZPO).

Entgegen der Revisionserwiderung
ist das Rechtsmittel nicht mangels Zulassung bereits unzulässig, soweit mit ihm gerügt wird, das Berufungsgericht habe die vom Kläger geltend gemachten
Pflichtverletzungen, nicht [X.] beraten und insbesondere nicht hinreichend über die mit dem streitgegen-ständlichen Zertifikat verbundenen Risiken aufgeklärt worden zu sein, übergan-gen. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält keinen Zusatz, der die dort zu Gunsten des [X.] zugelassene Revision einschränkt. Die 5
6
7
8
-
5
-
Eingrenzung des Rechtsmittels kann sich zwar auch aus den [X.] ergeben (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Januar 2003 -
XII
ZR 92/01, [X.]Z 153, 358, 360
f.). Aus diesen muss dann aber mit [X.] Klarheit hervorgehen, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines
-
tatsächlich und rechtlich selbständigen
-
abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte ([X.], Urteile vom 12.
November 2004 -
V
ZR 42/04, NJW 2005, 894, 895, insoweit in [X.]Z 161, 115 nicht abgedruckt,
und vom 17.
Januar 2008 -
IX
ZR 172/06, [X.], 748 Rn.
8;
jeweils mwN). Unter diesen Voraussetzungen kann die Revisionszulassung grundsätzlich auch auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetra-genen Pflichtverletzungen beschränkt werden ([X.], Beschluss vom 16.
Dezember 2010 -
III
ZR 127/10, [X.], 526 Rn.
6).
Ein solcher Fall liegt
hier indes nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen zwar nur damit begrün-det, der
Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Fragen, ob eine Bank im Rahmen der Anlageberatung dem Kunden einen Hinweis auf eine von ihr erzielte Gewinnmarge aus einem Eigengeschäft bzw. neben einem Hin-weis auf ein bestehendes Emittentenrisiko auch noch Aufklärung über das Nichteingreifen eines Einlagensicherungssystems schulde, bislang höchstrich-terlich nicht geklärt seien. Hiermit hat es indes lediglich den Anlass der Revisi-onszulassung mitgeteilt, ohne die im Tenor uneingeschränkt zugelassene [X.] Nachprüfung entsprechend
beschränken zu wollen.

B.
Die Revision ist unbegründet.
9
10
-
6
-

I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in juris veröffentlicht
ist, hat zur Be-gründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe wegen des Verkaufs der Zertifikate kein [X.] gegen die Beklagte zu, weil diese ihre Pflichten aus dem ge-schlossenen Beratungsvertrag nicht verletzt habe.
Dass die Beklagte den Kläger unstreitig nicht über die von ihr bei dem Verkauf erzielte Gewinnmarge aufgeklärt habe,
stelle
keine Pflichtverletzung
dar. Mit den der "kick back"-Rechtsprechung des [X.] zugrunde liegenden Konstellationen, an
denen jeweils drei Personen beteiligt gewesen seien, sei der Streitfall nicht vergleichbar. Eine Übertragung dieser Rechtspre-chung auf Sachverhalte der vorliegenden Art, in denen der Anleger das Produkt direkt von der beratenden Bank erwerbe, sei nicht sachgerecht. Die Annahme einer entsprechenden Aufklärungspflicht zwinge Banken, die von ihnen im [X.] erzielten Gewinnspannen hinsichtlich sämtlicher empfohlenen An-lagen
und damit praktisch ihre gesamte Ertragsstruktur offen zu legen. Dass jedes Kreditinstitut an der Geheimhaltung dieser Daten aus Wettbewerbsgrün-den
ein ganz erhebliches und schutzwürdiges Interesse habe, liege auf der Hand. Demgegenüber bestehe kein schutzwürdiges Interesse des Anlegers an einer derartigen Aufklärung, da jedem Marktteilnehmer, auch dem Privatanle-ger, der die Beratungsleistung einer Bank in Anspruch nehme, ohne hierfür eine gesonderte Vergütung zu entrichten, klar sein müsse, dass das Unternehmen aus der [X.]eistung einen Gewinn ziehe und daher in dem für das Anlageprodukt zu entrichtenden Preis ein Entgelt für die Bank enthalten sei.
11
12
13
-
7
-
Das gelte nicht nur, wenn die Bank ein eigenes Produkt verkaufe, son-dern auch dann, wenn -
wie vorliegend
-
aus eigenem Bestand ein fremdes Produkt verkauft werde. Insofern könne auch offen bleiben, ob dem Kläger, wie von ihm bestritten, bekannt gewesen sei, dass die Beklagte den Verkauf als Eigengeschäft durchgeführt habe. Unstreitig seien objektiv weder Rückvergü-tungen noch Provisionszahlungen geflossen, sondern die Beklagte habe ihren Ertrag, abgesehen von dem in der [X.] deutlich ausgewiese-nen Ausgabeaufschlag von 1%, lediglich aus der Gewinnmarge als einem nicht offen zu legenden Preisbestandteil gezogen. Infolgedessen habe keine Offen-barungspflicht der Beklagten bestanden; die insoweit allein denkbare Aufklä-rung, dass man gerade keine verdeckten Rückflüsse erhalte oder zahle, wäre offensichtlich sinnlos gewesen.
Selbst wenn man aber in Bezug auf die Gewinnmarge von einem den Anleger benachteiligenden Interessenkonflikt ausgehen und daraus grundsätz-lich eine Offenbarungspflicht
der Bank herleiten wolle, habe jedenfalls im [X.] Fall keine solche Pflicht bestanden. Denn der Verkauf der [X.] sei für die Beklagte, auch mit Blick auf ihre Gewinnaufschläge beim Verkauf alternativer Anlagen, gerade nicht beson[X.] gewinnträchtig gewesen.

Gleichfalls stelle
es keine Pflichtverletzung der Beklagten dar, dass im Beratungsgespräch kein ausdrücklicher Hinweis
darauf erfolgt
sei, dass die verkauften Zertifikate nicht der [X.] Einlagensicherung unterlagen. Ob die beratende Bank grundsätzlich einen solchen Hinweis schulde, könne dahin ste-hen. Jedenfalls gegenüber dem Kläger, der über das mit den erworbenen [X.]n verbundene Emittentenrisiko aufgeklärt worden sei, sei eine solche Aufklärung nicht geschuldet gewesen. Ihr komme neben dem [X.] keine eigenständige Bedeutung mehr zu, da sie einem Kunden, der schon bereit sei, das Insolvenzrisiko der Emittentin zu tra-14
15
16
-
8
-
gen, keine zusätzlichen, für die Anlageentscheidung wesentlichen Informatio-nen liefere. Im Streitfall habe der Kläger schon nicht dargelegt, jedenfalls aber nicht bewiesen, nicht gehörig über das Emittentenrisiko aufgeklärt worden zu sein. Weitergehende
Risikohinweise, als sie nach dem Ergebnis der Beweis-aufnahme im Beratungsgespräch erfolgt seien, habe die Beklagte nicht ge-schuldet.
Die Beratung sei vor dem Hintergrund, dass der Kläger schon vor [X.] wiederholt in durchaus risikoreiche Anlagen investiert habe, zu-dem anlegergerecht gewesen.
Hierbei sei nach dem Ergebnis der Beweisauf-nahme davon auszugehen,
dass auch im Jahre 2003 beim Erwerb der J.

Anleihe, einem dem streitgegenständlichen [X.] ganz ähnlich strukturierten
Papier, ein Hinweis auf das vom Anleger zu tragende Emittentenrisiko erfolgt sei.
Die Struktur der streitgegenständlichen Anlage habe ebenfalls keine [X.] Risikohinweise erfordert. Aufgrund des vollständigen Kapitalschut-zes zum [X.]aufzeitende habe sich das Zertifikat, die Bonität der Emittentin vor-ausgesetzt,
aus damaliger Sicht
nicht
als spekulative
Anlage dargestellt. Auf die Bonität der Muttergesellschaft der Emittentin und Garantin der Anleihe habe im Dezember 2006 ohne Weiteres vertraut werden können. Auch im Übrigen habe der Kläger eine nicht anleger-
oder nicht anlagegerechte Beratung nicht darge-legt.
Sofern man demgegenüber
im Unterlassen der Aufdeckung der [X.] und/oder in der unterbliebenen Aufklärung zur fehlenden Einlagen-sicherung eine Pflichtverletzung der Beklagten sehen wolle, habe sie einen
sol-chen
Pflichtenverstoß jedenfalls nicht zu vertreten. Für die Beklagte habe
im Dezember 2006 keine Veranlassung bestanden, von diesbezüglichen
Hinweis-17
18
19
-
9
-
pflichten auszugehen. Zumindest fehle es aber an der erforderlichen Kausalität etwaiger Pflichtverletzungen für die Anlageentscheidung. Der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass er sich bei entsprechender Aufklärung gegen den Kauf der [X.] entschieden hätte.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung stand, so
dass die Revision zurückzuweisen ist.
1. Nach den [X.] und [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen der Beklagten und dem Kläger ein Beratungs-vertrag geschlossen worden.
2. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die [X.] ihre Pflichten aus diesem Beratungsvertrag nicht verletzt hat.
a) Die beratende Bank ist zu einer anleger-
und objektgerechten Bera-tung verpflichtet
(Senatsurteil vom 6.
Juli 1993 -
XI
ZR
12/93, [X.]Z 123, 126, 128
f.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Um-ständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allge-meinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapital-marktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben (Senatsurteile vom 6.
Juli 1993 -
XI
ZR
12/93, [X.]Z 123, 126, 128
f., vom 7.
Oktober 2008 -
XI
ZR
89/07, [X.]Z 178, 149 Rn.
12, vom 9.
Mai 2000 -
XI
ZR
159/99, [X.], 1441, 1442 und vom 14.
Juli 2009 -
XI
ZR
152/08, [X.], 1647 Rn.
49). In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für 20
21
22
23
-
10
-
die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten
hat
(Senatsurteile vom 6.
Juli 1993 -
XI
ZR
12/93, [X.]Z 123, 126, 129, vom 9.
Mai 2000
-
XI
ZR
159/99, [X.], 1441, 1442 und vom 21.
März 2006 -
XI
ZR
63/05, [X.], 851 Rn.
12), muss die Bewertung und Empfehlung
des Anlageob-jekts
unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex [X.] betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, dass eine aufgrund anleger-
und objekt-gerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung
sich
im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (Senatsurteile vom 21.
März 2006 -
XI
ZR
63/05, [X.], 851 Rn.
12, vom 14.
Juli 2009 -
XI
ZR
152/08, [X.], 1647 Rn.
49 und vom 27.
Oktober 2009 -
XI
ZR
337/08, [X.], 2303 Rn.
19).
b) Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zutref-fend angenommen, dass die Beklagte ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung nicht deshalb verletzt hat, weil sie den Kläger im Beratungsgespräch im [X.] nicht über ein konkret bestehendes Insolvenzrisiko der Emittentin oder der Garantiegeberin aufgeklärt hat. Auch die Revision erhebt insoweit [X.].

Allerdings musste die Beklagte, die die in Rede stehenden Zertifikate in ihr eigenes Anlageprogramm aufgenommen und sie empfohlen hat, diese zuvor selbst mit banküblichem kritischen Sachverstand überprüfen (vgl. Senatsurteile vom 6.
Juli 1993 -
XI
ZR
12/93, [X.]Z 123, 126, 129, vom 7.
Oktober 2008
-
XI
ZR
89/07, [X.]Z 178, 149 Rn.
12 und vom 27.
Oktober 2009 -
XI
ZR 337/08, [X.], 2303 Rn.
15). Das gilt auch hinsichtlich der Bonität der [X.] Emittentin bzw. Garantiegeberin, die für die Risikobeurteilung eines [X.] von maßgeblicher Bedeutung ist. Eine Haftung der Beklagten käme nach 24
25
-
11
-
dem Schutzzweck der gegebenenfalls verletzten Prüf-
und Offenbarungspflicht dann in Betracht, wenn bei dieser Prüfung auch ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Kläger hätte aufgeklärt werden müssen oder wenn erkenn-bar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Kapitalanlage nicht anleger-
oder objektgerecht ist (vgl. Senatsurteile vom 7.
Oktober 2008 -
XI
ZR
89/07, [X.]Z 178, 149 Rn.
14 und vom 27.
Oktober 2009 -
XI
ZR
337/08, [X.], 2303 Rn.
17). Jedenfalls daran fehlt es hier. Es sind keine Umstände [X.] oder dargetan, aus denen sich ergibt, dass ein konkretes Insolvenzrisiko, sollte es bereits zum Zeitpunkt des Beratungsgesprächs Ende
Dezember 2006 bestanden haben,
für die Beklagte bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der empfohlenen Kapitalanlage erkennbar gewesen wäre. Nach den unangegriffe-nen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Bonitätsbewertungen (Ra-tings) der Garantiegeberin seinerzeit so positiv, dass Zweifel an ihrer Zahlungs-fähigkeit nicht aufkommen mussten. Gegenteiliges behauptet auch der Kläger nicht.
c) Ebenso wenig lässt
die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger
sei hinsichtlich der generellen Abhängigkeit der Rückzahlung von der Bonität der Emittentin bzw. Garantiegeberin (sog. allgemeines Emittentenrisiko) hinrei-chend aufgeklärt worden, einen Rechtsfehler erkennen.
aa) Basketzertifikate wie die hier in Rede stehende "[X.] sind strukturierte Finanzprodukte in der Form einer Inhaberschuldver-schreibung, die den Anspruch des Inhabers gegen den Emittenten auf Zahlung eines Geldbetrages verbriefen, dessen Höhe vom Stand der zugrunde gelegten Basiswerte (sog. Underlyings) abhängt ([X.], [X.], §
31 Rn. 178; Kumpan in Schwark[X.], [X.], 4.
Aufl., §
2 [X.] Rn.
29; zum
allgemeineren [X.] vgl. Senatsurteil vom 13.
Juli 2004 -
XI
ZR
178/03, [X.]Z 160, 58, 62 mwN). Da hier -
an[X.] als beispiels-26
27
-
12
-
weise bei Investmentfonds nach dem [X.] (vgl. §
30
Abs.
1 Satz
2 InvG)
-
kein vom sonstigen Vermögen des Emittenten getrenntes Sonderver-mögen gebildet wird, trägt der Anleger nicht nur das Marktrisiko in Bezug auf den zugrunde gelegten Basiswert, sondern darüber hinaus auch das Bonitätsri-siko des Emittenten (Köndgen/Schmies in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
113 Rn.
56; [X.], [X.], 1149, 1151;
[X.]/[X.], NJW 2009, 116, 117; [X.], [X.], 1585; [X.]/[X.], [X.], 744, 745). Selbst wenn sich der Basiswert, in den der Anleger mit Erwerb des Zertifikats investiert hat, für ihn günstig entwickelt, wird das Zertifi-kat zum Verlustgeschäft, wenn der Emittent am Ende der [X.]aufzeit den nach den Anlagebedingungen fälligen Rückzahlungsbetrag nicht aufbringen kann. Zu ei-ner vollständigen Risikodarstellung der
Anlageform des Zertifikats gehört mithin auch, dass der Anleger erkennen kann, dass die Rückzahlung generell von der Bonität der jeweiligen Emittentin bzw. Garantiegeberin zum Zeitpunkt der Rück-zahlbarkeit der Anleihe abhängt (ebenso [X.], [X.], 1832, 1833; Knops, BB 2008, 2535, 2537; [X.]/[X.], NJW 2009, 116, 118;
zu §
31 [X.] [X.], [X.], §
31 Rn.
179; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
31 Rn.
126; vgl. auch Senatsurteil vom 9.
Mai 2000 -
XI
ZR
159/99, [X.], 1441, 1442). Auch wenn bezogen auf die konkrete Emittentin zum Zeitpunkt der Beratung keine Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfä-higkeit bestehen, kann es für die Entscheidung des Anlegers dennoch von [X.] Bedeutung sein, dass er dieses Risiko -
an[X.] als bei anderen Anla-geformen
-
bezogen auf die gesamte [X.]aufzeit des Zertifikats übernimmt.
Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, dass die beratende Bank davon ausgehen kann, dass das theoretisch immer bestehende Insolvenzrisiko eines Schuldners allgemein bekannt und daher in der Regel nicht aufklärungs-bedürftig ist (so Hannöver in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
110 Rn.
38; [X.], [X.] 1.
-
11.10; für spekulative Anleger 28
-
13
-
O[X.]G [X.], [X.], 1487,
1488). Selbst wenn dem durchschnittlichen Anleger allgemein bewusst ist, dass Unternehmen -
auch Banken
-
zahlungsun-fähig werden können, so heißt dies nicht, dass er sich auch bewusst ist, dieses Risiko mangels Bildung eines Sondervermögens mit Erwerb eines Zertifikats in Bezug auf die jeweilige Emittentin und Garantiegeberin zu übernehmen. [X.] kann nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden. Grundsätzlich ist damit im Rahmen eines Beratungsvertrages über die generelle Abhängigkeit der Rückzahlung des empfohlenen Zertifikats von der Bonität der Emittentin bzw. Garantiegeberin (sog. allgemeines Emittentenrisiko) aufzuklären.
Der [X.] muss informiert sein, dass er im Falle der Zahlungsunfähigkeit der [X.] das angelegte Kapital vollständig verliert.
[X.]) Eine solche Aufklärung ist hier nach der für die Revisionsinstanz zu-grunde zu legenden
tatrichterlichen
Würdigung des Berufungsgerichts, der Klä-ger sei nach der Aussage der Mitarbeiterin der Beklagten, der Zeugin [X.]

, und seinen damit übereinstimmenden eigenen Angaben während des [X.]s im Dezember 2006 über das allgemeine Emittentenrisiko unter-richtet worden, erfolgt.
(1) Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozess-stoff und den Beweisergebnissen umfassend und wi[X.]pruchsfrei auseinan-dergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen die Denk-
und Erfahrungsgesetze verstößt (vgl. Senatsurteil vom 29.
Juni 2010 -
XI
ZR 104/08, [X.]Z 186, 96 Rn.
38; [X.], Urteil vom 30.
Oktober 2007 -
VI
ZR 132/06, [X.], 571, Rn.
8 mwN). Derartige Rechtsfehler weist das angegriffene Urteil nicht auf. Vielmehr stellt das Beru-fungsgericht unangegriffen
und rechtsfehlerfrei fest,
der Kläger habe gewusst, dass es sich bei der Forderung um eine solche gegen eine [X.] 29
30
-
14
-
Investmentbank handelte. Er sei auf deren hervorragendes Rating hingewiesen worden. Die Zeugin [X.]

habe geäußert, die Anlage falle dann aus, wenn "alles zusammenbreche". Wenn das Berufungsgericht dies -
den eigenen An-gaben des [X.] in seiner Anhörung entsprechend
-
als Hinweis auf die [X.] und zum damaligen Zeitpunkt von allen maßgeblichen Stim-men für gegeben erachtete
Bonität der Emittentin verstanden hat, die nur [X.] sei, wenn es infolge einer systemischen Krise der Finanzmärkte zu ei-nem Zusammenbruch des Weltfinanzsystems komme, so erscheint diese Wür-digung nicht nur nachvollziehbar, sondern auch naheliegend. Mit ihren hierge-gen gerichteten Einwänden
setzt die Revision
lediglich
in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung des
Sachverhalts an die Stelle derjenigen des
Beru-fungsgerichts.
(2) Darüber hinaus war dem Kläger nach den aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts das bei Zertifikaten für den Anleger bestehende allgemeine Emittentenrisiko auch aus seinem bis-herigen Anlageverhalten geläufig, so
dass er hierüber im Beratungsgespräch vom Dezember 2006 nicht erneut aufgeklärt werden musste.
Nach den ebenfalls [X.] und [X.] Feststellun-gen des Berufungsgerichts erwarb der Kläger am 24.
November 2003 für [X.] für 10.000

Anleihe ein dem streit-gegenständlichen [X.] ähnlich strukturiertes Papier, wobei ihm während des damaligen Beratungsgesprächs die Broschüre "[X.] zu Festverzinslichen Wertpapieren besonderer Art"
ausgehändigt wurde, die einen
ausdrücklichen
und unmissverständlichen Hinweis auf das allgemeine Emittentenrisiko
enthält. Wenn der Kläger in der Folgezeit mit der im [X.] 2004 erworbenen [X.]-Anleihe der R.

Bank, mit der er nach eigenen An-gaben Wechselkursschwankungen ausnutzen wollte, sowie der 2005 gekauften 31
32
-
15
-
"Weihnachtszinsanleihe"
der D.

Bank erneut auf Anlageformen setzte, bei denen er bewusst das Insolvenzrisiko der jeweiligen Emittenten übernahm, ohne durch Einlagensicherungssysteme geschützt zu sein, war eine [X.] Aufklärung über den Charakter einer Anleihe, die -
wie er wusste
-
eine For-derung gegen eine [X.] Investmentbank verbriefte, im [X.] vom Dezember 2006 entbehrlich (vgl. für die anlegergerechte Beratung Senatsurteil vom 28.
Juni 2005 -
XI
ZR 363/04, [X.]Z 163, 311, 320).
d) Das Berufungsgericht hat ebenfalls mit Recht angenommen, dass es keines zusätzlichen Hinweises auf das Nichteingreifen von Einlagensicherungs-systemen bedarf, wenn die
Aufklärung über das
allgemeine
Emittentenrisiko erfolgt ist
oder eine dahingehende Aufklärungspflicht
deshalb entfällt, weil der konkrete Anleger das generelle Gegenparteirisiko bei Zertifikaten -
beispiels-weise aus seinem
bisherigen Anlageverhalten
-
kennt oder er sich insoweit als erfahren geriert (dazu Senatsurteil vom 28.
September 2004 -
XI
ZR 259/03, [X.], 2205, 2206 mwN).
aa) Inhaberschuldverschreibungen unterfallen nicht dem Einlagen-
und Anlegerschutzgesetz (§
1 Abs.
2 Satz
2 EAEG; [X.] in Boos/[X.]/
Schulte-Mattler, [X.], 3.
Aufl., §
23a Rn.
60). Generell gilt ferner, dass sie we-der vom Einlagensicherungsfonds des [X.] (§
6 Abs.
1a des Statuts; dazu [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
133 Rn.
62) noch
vom Einlagensicherungsfonds des [X.] (§
14 Nr.
3 Satz
1 der Satzung) umfasst
werden. Die
im Streitfall für die Beklagte maßgebliche
Institutssiche-rung des Sparkassenstützungsfonds des Hanseatischen Sparkassen-
und Gi-roverbandes greift nicht ein, weil Schuldner des durch die "ProtectExpress"-Anleihe verbrieften Anspruchs nicht die Beklagte selbst ist (§
2 Satz
3 der [X.]; vgl. [X.]/[X.], NJW 2009, 116, 117).
33
34
-
16
-
[X.]) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass diesem [X.] dann keine eigenständige Bedeutung für die Anlageentscheidung mehr zukommt, wenn der
Kunde bereits
über das von ihm zu tragende [X.] der Emittentin aufgeklärt wurde. Denn für den Anleger
ist es in einem sol-chen Falle
unerheblich, ob er des eingezahlten Kapitals (nur) wegen einer -
von ihm bewusst in Kauf genommenen
-
möglichen Zahlungsunfähigkeit des Emit-tenten verlustig geht, oder weil dieses Risiko nicht zusätzlich durch Einlagensi-cherungssysteme gedeckt ist. Weiß der Kunde um die Möglichkeit eines Total-verlustes, kann er nicht gleichzeitig auf das Eingreifen einer Einlagensicherung vertrauen (so auch [X.], [X.], 1354, 1357; [X.], [X.], 2115, 2117; [X.], Beschluss vom 17.
September 2010 -
3
U 154/10, juris Rn.
26; [X.], [X.], 2111, 2115; [X.], [X.], 399, 404; [X.], [X.], 1832, 1833; [X.]. [X.], 257, 259; [X.], [X.], 369, 370).
Dies gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für die hier vorlie-gende Konstellation, dass der Anleger von einer der Einlagensicherung unter-liegenden in die ungesicherte Anlageform des Zertifikats
wechselt ([X.], [X.], 505, 508: "jedenfalls für einen vergleichsweise unerfahre-nen Anleger"; [X.]/[X.], [X.], 53, 56; [X.], [X.], 369, 370; offen gelassen von [X.], [X.], 1403, 1405).
Die Gegenauffas-sung zeigt ebenso wenig wie die Revision nachvollziehbar auf, worauf sich bei einem anlässlich der "Umschichtung"
über das mit der Neuanlage verbundene Insolvenzrisiko belehrten Anleger dessen Vorstellung stützen soll, das ihm of-fengelegte Verlustrisiko werde gleichwohl durch ein Einlagensicherungssystem aufgefangen.
Eine hiervon zu trennende andere Frage ist es, ob einem Anleger, der ausdrücklich eine "sichere"
Geldanlage wünscht, eine Anlageform [X.] werden darf, für die keine Einlagensicherung besteht (vgl. hierzu [X.] vom 14.
Juli 2009 -
XI
ZR 152/08, WM
2009, 1647 Rn.
50
f.). Auf diese
35
36
-
17
-
-
den Bereich der anlegergerechten Beratung betreffende
-
Fragestellung kommt es im Streitfall schon deshalb nicht an, weil die Revision selbst nicht gel-tend macht, das streitgegenständliche Zertifikat habe dem Kläger, der auch vor Dezember 2006 wiederholt in risikoreiche Anlagen investiert hatte, von vornhe-rein
nicht angedient werden dürfen.
cc) An[X.] als die Revision ausführt, steht diesem Ergebnis nicht die für Kreditinstitute in §
23a Abs.
1 Satz
3 und 4 [X.] normierte -
aufsichts-rechtliche
-
Hinweispflicht entgegen. Denn mit der Aufklärung darüber, dass der Kunde beim Erwerb von Zertifikaten das Bonitätsrisiko des Emittenten über-nimmt, ist zugleich -
wie es das Kreditwesengesetz fordert
-
klargestellt, dass für den Fall der Realisierung dieses Risikos hinsichtlich der gewählten Anlage kein Einlagensicherungssystem eingreift.
e)
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht zu Recht auch eine Pflicht der Beklagten zur Aufklärung über die Gewinnmarge der von ihr an den Kläger verkauften Zertifikate verneint.
aa) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum ist um-stritten, ob eine Bank eine Pflicht zur Offenlegung der Handelsspanne trifft. Ganz überwiegend wird dies verneint ([X.], [X.], 876, 878; [X.], [X.], 1403, 1405; O[X.]G
Bamberg, [X.], 1354, 1357
f.; [X.], [X.], 1943, 1945 und [X.], 399, 405; [X.] (9.
Zivilsenat), [X.], 2111, 2112
f. und [X.], 880, 882; O[X.]G
Karlsruhe, [X.], 353, 355
f. und [X.], 883,
884
f.; [X.], [X.], 1092, 1093 und [X.], 1652, 1653; [X.], [X.], 2125, 2130; [X.], [X.], 1821, 1824
ff.;
[X.]/Balzer, [X.], 456, 457; [X.]/
[X.], [X.], 259, 260; [X.]/[X.], [X.], 2101, 2106
f.; [X.], [X.], 1260, 1263; [X.], [X.] 1.
-
11.09; Blankenheim [X.] 1.
-
13.09; 37
38
39
-
18
-
[X.], [X.] 1.
-
5.10 und 11.10; Siol, [X.] 1.
-
9.09). Eine Mindermei-nung hingegen bejaht dies ([X.]
(17.
Zivilsenat), [X.], 2039, 2040
f. und [X.], 1462, 1463; [X.], [X.], 369, 371; [X.]/[X.], [X.], 353, 354; [X.], [X.], 1
ff.; [X.], [X.], 89, 95; Märker, [X.] 2010, 524, 528; [X.], [X.], 177, 184).
[X.]) Die erstgenannte
Auffassung trifft zu. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine Bank, die eigene Anlageprodukte empfiehlt, grundsätzlich nicht verpflichtet, darüber aufzuklären, dass sie mit diesen Pro-dukten Gewinne erzielt; denn
in einem solchen Fall ist es für den Kunden offen-sichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolgt, so dass darauf nicht gesondert hingewiesen werden muss (vgl. nur zuletzt Senatsurteil vom 22.
März 2011 -
XI
ZR 33/10, [X.], 682 Rn.
38
mwN, für [X.]Z bestimmt).
Nichts anderes gilt, wenn -
wie hier
-
fremde Anlageprodukte im Wege des Ei-gengeschäfts (§
2 Abs.
3 Satz
2 [X.]) zu einem über dem Einkaufspreis lie-genden Preis veräußert werden (vgl. zum Eigenhandel schon [X.], Urteil vom 18.
März 1959 -
IV
ZR 155/58, [X.], 999, 1001).
cc) Dem steht -
an[X.] als die Revision meint
-
weder die Rechtspre-chung des [X.] zur Offenlegung versteckter [X.], noch diejenige zur [X.] von Rückvergütungen entgegen.
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] (unter anderem Urteile vom 1.
März 2004 -
II
ZR 88/02, [X.], 928, 930 und vom 2.
Februar 2004 -
III
ZR 359/02, [X.]Z 158, 110, 118) muss unter bestimmten Umständen zwar über Existenz und Höhe von [X.] aufgeklärt wer-den, weil sie Einfluss auf die Werthaltigkeit
der vom Anleger erworbenen Anla-ge haben und deswegen bei ihm
insoweit eine Fehlvorstellung hervorrufen [X.]. Unter [X.] sind danach nicht ausgewiesene Vertriebsprovisi-40
41
42
-
19
-
onen zu verstehen, die in Anschaffungs-
oder Herstellungskosten eines Kaufob-jekts -
versteckt
-
enthalten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9.
März
2011

-
XI
ZR 191/10, [X.], 925 Rn.
22). Indes fallen die hier in Rede stehenden [X.] nicht unter diese Definition, so
dass schon deshalb eine Aufklä-rungspflicht zu verneinen ist. Das Interesse der Anleger an dem Erwerb einer werthaltigen Anlage wird bereits durch die aus dem Beratungsvertrag fließende
Pflicht zur objektgerechten Beratung geschützt.
Zudem wird dadurch, dass die Bank beim Einkauf der Zertifikate einen geringeren Preis zahlt, als sie ihrerseits bei der Weiterveräußerung dem Anleger in Rechnung stellt, nicht der Wert des Papiers beeinträchtigt.
(2) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem Bera-tungsvertrag ferner verpflichtet, über ihr
zufließende Rückvergütungen aus Ver-triebsprovisionen aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 19.
Dezember 2006 -
XI
ZR 56/05, [X.]Z 170, 226 Rn.
22
f.; Senatsbeschlüsse vom 20.
Januar 2009
-
XI
ZR 510/07, [X.], 405 Rn.
12
f. und vom 9.
März 2011 -
XI
ZR 191/10, [X.], 925 Rn.
20). [X.] Rückvergütungen liegen dann vor, wenn beispielsweise Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde an einen Dritten zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank -
regelmäßig umsatzabhängig
-
zurückfließen, so
dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade dieses Produkt zu empfehlen (Senatsurteil vom 19.
Dezember 2006 -
XI
ZR 56/05, [X.]Z 170, 226 Rn.
22; Senatsbeschlüsse vom 20.
Januar 2009 -
XI
ZR 510/07, [X.], 405 Rn.
12
f.
und vom 9.
März 2011 -
XI
ZR 191/10, [X.], 925 Rn.
25).
Eine aufklärungspflichtige Rückvergütung in diesem Sinne liegt hier nicht vor. Sie setzt ein [X.] voraus (vgl. Senatsbeschluss vom 19.
Juli 2011 -
XI
ZR
191/10, [X.], 1506 Rn.
4), wie es etwa für ein Kom-missionsgeschäft üblich ist. Dagegen besteht
ein solches Verhältnis bei einem 43
44
-
20
-
Festpreisgeschäft, wie es nach den insoweit bindenden Feststellungen des Be-rufungsgerichts hier im Wege des [X.]
abgeschlossen wurde, nicht.
Darin, dass das Berufungsgericht festgestellt hat, der Verkauf der Zertifikate an den Kläger sei im Wege des [X.] erfolgt, und zugleich offen gelas-sen hat, ob dem Kläger dies bekannt war, liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Wi[X.]pruch, da es für die Frage, wie die Beklagte die Annahme ihres Verkaufsangebots durch den Kläger verstehen konnte, maßgeblich auf ihren Empfängerhorizont ankommt.
(3) Soweit die Revision
unter Hinweis auf das Kommissionsgeschäft
da-rauf abzielt, die Senatsrechtsprechung zu aufklärungspflichtigen Rückvergütun-gen auf den Wertpapiererwerb im Wege des [X.] zu übertragen,
kann ihr nicht gefolgt werden.
Bei der Abwicklung eines Wertpapierkaufs im Wege des [X.] fehlt
es
an einem vergleichbaren -
offen
zu
legenden
-
Interessenkonflikt der beratenden Bank, wie er nach den oben unter (2) dargestellten [X.] bei Rückvergütungen besteht.
Nach den [X.] und [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts erwirtschaftete die Beklagte ihren Ertrag vorliegend nur
aus dem offen ausgewiesenen und direkt an sie gezahlten Ausgabeaufschlag von 1% des [X.] sowie aus der Differenz des Einkaufspreises von 96,20% zum Nennwert. Daneben gab es keine an die Emittentin zu entrichtenden und hinter dem Rücken des [X.] an die Beklagte zurückfließenden Posten.
Nach der gesetzgeberischen Grundent-scheidung trifft die Bank als Verkäuferin der vom Anleger georderten Wertpa-piere
-
an[X.] als etwa den
Kommissionär für den Anleger in Bezug auf die er-haltenen Provisionen
-
keine Pflicht zur Offenlegung ihrer Gewinn-
oder [X.]. Der Preis des [X.] muss dem Kunden nicht offen-45
46
-
21
-
bart werden, im Gegenzug hat die Bank keine Provisions-
oder Aufwendungs-ersatzansprüche.
Diese gesetzgeberische Grundentscheidung ist auch im Rahmen des neben dem Kaufvertrag abgeschlossenen [X.] zu beachten. Die
Interessen des Anlegers werden, wie dargelegt,
durch die Pflichten der Bank zu einer anleger-
und objektgerechten Beratung hinreichend geschützt. In Bezug auf offensichtliche Umstände wie das dem Kaufvertrag immanente Gewinninte-resse der Bank als Verkäuferin kommt hiernach eine unterschiedliche [X.] beider Vertragsverhältnisse
nicht in
Betracht. Was
für den Kunden
im Rahmen des Kaufvertrags offensichtlich ist, lässt
innerhalb des [X.] seine
Schutzwürdigkeit entfallen
(vgl. auch [X.], [X.] 2/2011 Anm.
4).
(4) Die Revision kann sich in diesem Zusammenhang ferner nicht mit [X.] auf Bestimmungen des europäischen Rechts, insbesondere nicht auf die Richtlinie 2004/39/[X.] und des Rates vom 21.
April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der [X.]/[X.] und 93/6/[X.] des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des [X.] und des Rates und zur Aufhebung der [X.][X.] des Rates -
Finanzmarktrichtlinie
-
(ABl. [X.]) sowie die hierzu ergangene Richtlinie 2006/73/[X.] vom 10.
August 2006
-
Durchführungsrichtlinie
-
(ABl. [X.] 241/26) berufen. Nach Art.
19 Abs.
1 der Fi-nanzmarktrichtlinie "schreiben"
die Mitgliedstaaten "vor, dass eine Wertpapier-firma bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und/oder [X.] für ihre Kunden ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse ihrer Kunden handelt"
und insbesondere den in den nachfolgenden Absätzen dieser Bestimmung näher geregelten Grundsätzen genügt. Gemäß Art.
26 Abs.
1 der Durchführungsrichtlinie "sorgen"
die Mitglied-47
48
-
22
-
staaten "dafür, dass Wertpapierfirmen nicht als ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse eines Kunden handelnd gelten, wenn sie im Zu-sammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Neben-dienstleistungen für den Kunden eine Gebühr oder Provision zahlen oder erhal-ten oder wenn sie eine nicht in Geldform angebotene Zuwendung gewähren oder annehmen", es sei denn,
einer der in dieser Vorschrift näher geregelten Ausnahmefälle greift ein. Entgegen der Auffassung der Revision ergeben sich hieraus im Streitfall keine unmittelbaren Rechtswirkungen zugunsten der [X.].
Zwar kann Bestimmungen einer Richtlinie auch dann, wenn sie, wie dies hier sowohl bei der Finanzmarktrichtlinie (Art.
73) als auch der [X.] (Art.
55) der Fall ist, die Mitgliedstaaten zu Normadressaten erklärt, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] un-ter bestimmten Voraussetzungen unmittelbare Wirkung zukommen. Dies setzt jedoch -
neben weiteren Anforderungen
-
voraus, dass die betreffenden Richtli-nienbestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend bestimmt sind (grund-legend [X.], NJW 1982, 499, 500, dazu [X.] NJW 1988, 1459, 1460
f.; vgl. auch [X.] NJW 2007, 2029, 2031; [X.] in [X.], [X.], 40.
Aufl., Art.
22 Rn.
8 mwN). Unbedingt ist eine Richtlinienbe-stimmung, wenn sie nicht mit einer Bedingung oder einem anderen Vorbehalt versehen ist und ihrem Wesen nach keiner weiteren Maßnahmen der Gemein-schaftsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf. Die Bestimmung muss hierzu Voraussetzungen und Rechtsfolgen festlegen, also justiziabel sein. Eine unmit-telbare Wirkung ist demnach ausgeschlossen, wenn der Eintritt einer gemein-schaftsrechtlich vorgesehenen
Rechtsfolge von einer gestalterischen Entschei-dung des Mitgliedstaates oder eines Gemeinschaftsorgans abhängt (vgl.
[X.] in Handbuch des Rechtsschutzes in der [X.], 2.
Aufl., §
33 Rn.
29; 49
-
23
-
Callies/[X.], [X.]V/A[X.]V, 4.
Aufl., Art.
288 A[X.]V Rn.
54; [X.]/[X.], Recht der elektronischen Medien, 2.
Aufl., [X.]. Rn.
12).
Danach ergeben sich -
eindeutig
-
weder aus Art.
19 der Finanzmarkt-richtlinie noch aus Art.
26 der Durchführungsrichtlinie unmittelbare beratungs-vertragliche Rechtswirkungen zugunsten der Anleger im Verhältnis zur Bank. Beide Bestimmungen überlassen es ausdrücklich den Mitgliedstaaten, "vorzu-schreiben"
bzw. "dafür zu sorgen", dass Wertpapierunternehmen in der dort näher beschriebenen Weise im bestmöglichen Interesse der Kunden handeln. Für die Art und Weise der Umsetzung dieser Vorgabe geben sie keine Rege-lung vor; diese bleibt vielmehr vollständig den Mitgliedstaaten überlassen. [X.] unterliegt es danach deren eigener Entscheidung, ob diese [X.] in zivil-
oder aufsichtsrechtlicher Form geschieht. Der [X.] [X.] hat in Gestalt des [X.] ([X.]) vom 16.
Juli 2007 ([X.]
I S.
1330) und der hierdurch zum 1.
November 2007 in [X.] getretenen Änderungen des Gesetzes über den Wertpapierhandel ([X.]) die Umsetzung nicht auf zivil-, sondern auf [X.] vorgenommen (vgl. [X.] in [X.]/Clouth/[X.], Praktiker-handbuch Wertpapier-
und Derivategeschäft, 3.
Aufl.
Rn.
981; [X.], [X.], 1149, 1155). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 19.
Dezember 2006 -
XI
ZR 56/05, [X.]Z 170, 226 Rn.
18) bewirken aufsichtsrechtliche Bestimmungen regelmäßig weder eine Begrenzung noch eine Erweiterung der zivilrechtlich zu beurteilenden Haftung des Anlageberaters (vgl. auch [X.] in [X.]/Clouth/[X.], Praktikerhandbuch Wertpapier-
und Derivategeschäft, 3.
Aufl.
Rn.
981). Schon aus diesem Grund lässt sich vorliegend aus den dargestellten Richtlinienbestimmungen für die Frage einer Aufklärungspflicht der Beklagten über ihre Gewinnmarge beim [X.] nichts Entscheidendes herleiten.
50
-
24
-
dd) Für den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist es ferner ohne Belang, ob ihm -
wie er bestreitet
-
bekannt war, dass der Er-werb der Zertifikate im Wege eines [X.] der Beklagten erfolgte. Die beratende Bank ist aufgrund des Beratungsvertrages mit ihrem Kunden nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass der Zertifikaterwerb im Wege des [X.] der Bank erfolgt. Die unterbliebene Aufklärung vermag [X.] keinen Schadensersatzanspruch des Anlegers zu begründen.
Zwar ergab sich -
jedenfalls aufsichtsrechtlich
-
eine bereits bei [X.] des [X.] zu erfüllende Informationspflicht der Beklagten aus Teil B Nr.
3.3 Abs.
5 der Richtlinie des [X.] für den Wertpapierhandel vom 23.
August 2001 (BAnz. 2001, S.
19
217; vgl. [X.] vom 25.
Juni 2002 -
XI
ZR 239/01, [X.], 1687, 1688 zu der insoweit inhaltsgleichen Richtlinie vom 26.
Mai 1997). Die Informationspflicht nach der Richtlinie soll den Kunden indes lediglich darüber in Kenntnis setzen, dass zwi-schen ihm und der Bank ein Kaufvertrag zustande kommt. Hierdurch soll der Kunde darüber informiert werden, dass das Wertpapiergeschäft für ihn verbind-lich ist und er es -
an[X.] als bei der Kommission
-
bis zu dessen Ausführung durch die Bank nicht durch Kündigung des Vertragsverhältnisses noch [X.] kann. Auf der anderen Seite steht ihm allerdings auch ein [X.] gegen die Bank zu, wenn diese die verkauften Wertpapiere nicht beschaffen kann, sofern der Abschluss des [X.] nicht als Be-dingung des [X.] vereinbart worden war. Eine Pflicht zur Aufklä-rung über die Gewinnmarge lässt
sich der Vorschrift -
entgegen einzelnen in-stanzgerichtlichen Entscheidungen ([X.] (17.
Zivilsenat),
[X.], 1462, 1463; vgl. auch [X.],
[X.], 1092, 1093 und [X.], 1652, 1653
f.)
-
nicht entnehmen.
51
52
-
25
-
Für eine Pflicht der beratenden
Bank sprechen auch nicht die zu [X.] Interessen des Anlegers. Eine Pflicht zur Auskunft über das Ei-gengeschäft liefe, wie vorliegend schon das Berufungsgericht zutreffend ausge-führt hat,
im Hinblick auf die Gewinnmarge auf die -
als solche bedeutungslose
-
Information des Anlegers hinaus, dass die Bank ihren Kunden über Exi-stenz und Höhe der Gewinnspanne nicht aufzuklären habe.
Eine Abschätzung des Gewinninteresses der Bank an dem in Aussicht genommenen Wertpapierge-schäft wäre ihm daher gar nicht möglich. Darin liegt der entscheidende Unter-schied zur Rechtsprechung des Senats zu den aufklärungsbedürftigen [X.], bei denen -
unabhängig von der vertraglichen Einordnung des zugrunde liegenden Geschäfts
-
gerade über Existenz und Höhe der gezahlten Vertriebsprovisionen aufzuklären ist, damit der Anleger das Umsatzinteresse der beratenden Bank abschätzen kann. Die Aufklärungspflicht der Bank über Provisionen richtet sich daher nach der Rechtsnatur des objektiv vorliegenden [X.], während das Wissen und die Kenntnis bzw. Unkenntnis des Anlegers in Bezug auf die rechtliche Einordnung des [X.] unerheblich sind.
ee) Die Revision bleibt auch insoweit ohne Erfolg, als sie eine Aufklä-rungspflicht über die Höhe der Gewinnmarge dadurch zu begründen sucht, dem Kläger sei infolge der Pflicht zur Zahlung eines Ausgabeaufschlages von 1% des Nennwerts verdeckt geblieben, dass die Beklagte darüber hinaus noch wei-tere Erträge generieren werde (ähnlich [X.], [X.],
89, 95). Abgesehen davon, dass die Beklagte nicht den Eindruck erweckt hat, der [X.] sei der einzige Posten, der zu einem Gewinn führt (vgl. zu falschen An-gaben
von [X.] Senatsurteil vom 29.
Juni 2010 -
XI
ZR 104/08, [X.]Z 186, 96 Rn.
23
ff.), besteht
unabhängig von den oben unter e) cc) (1) und (2) genannten Fällen
grundsätzlich keine Pflicht der beratenden Bank zur 53
54
-
26
-
Aufklärung über Existenz, Höhe, Herkunft oder Zusammensetzung des mit ei-nem empfohlenen Produkt erwirtschafteten Gewinns.
ff) Auf die vom Berufungsgericht darüber hinaus getroffenen Feststellun-gen, der Interessenkonflikt auf Seiten der Beklagten entfalle auch deshalb, weil der Verkauf der streitgegenständlichen Zertifikate im Vergleich zu anderen Pro-dukten nicht beson[X.] gewinnträchtig gewesen sei, kommt es demnach nicht an.
f) Auch der weitere Vorwurf des [X.], die Beklagte habe ihn
über die Risiken des konkreten Produkts nicht hinreichend aufgeklärt und hierdurch ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verletzt, trifft nicht zu.
aa) Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es keines besonde--
bzw. Optionscharak-Wie die Revision nicht in Abrede stellt, wurde dem Kläger die Funktionsweise der "ProtectExpress"-Anleihe erläutert
und insbesondere auf die Abhängigkeit des Zeitpunkts und der Höhe der Auszahlung des einge-setzten Kapitals samt Boni von der Entwicklung des in Bezug genommenen [X.] zu den festgelegten Bewertungsstichtagen hingewiesen. Damit war das
spekulative Element
der Anlage für den Kläger erkennbar.
Seine Chance auf den Erhalt
eines [X.] -
und spiegelbildlich hierzu das entspre-chende Zahlungsrisiko der Emittentin
-
realisierte sich nur dann, wenn [X.] des Aktienkorbs
zu bestimmten Stichtagen mindestens so hoch war wie am Anfang der [X.]aufzeit. [X.] diese Kursentwicklung nicht ein, musste die Emittentin lediglich den Anlagebetrag zurückzahlen. Dass bei einem derart strukturierten Produkt die Erwartungen der Emittentin auf der einen und des Anlegers auf der anderen Seite gegenläufig sind, ist für jeden Anleger offensichtlich. Ohne Hin-zutreten besonderer Umstände wie z.B. einer bewusst zum Nachteil des Kun-55
56
57
-
27
-
den gestalteten Risikostruktur (vgl. Senatsurteil vom 22.
März 2011 -
XI
ZR 33/10, [X.], 682 Rn.
38, für [X.]Z vorgesehen), für die
vorliegend indes keine Anhaltspunkte bestehen, wird hierdurch keine Aufklärungspflicht der [X.] ausgelöst.
[X.]) Soweit die Revision schließlich rügt, die Beklagte hätte dem Kläger
darstellen müssen, wie "hinreichend wahrscheinlich"
bzw. "hinreichend sicher"
ein auf oder über dem Niveau am anfänglichen Bewertungsstichtag (21.
[X.]) stehen[X.] des [X.] am
ersten Feststellungstag (23.
Juni 2008) war, handelt es sich dabei ersichtlich um eine von zahlreichen
Unwägbarkeiten beeinflusste
Prognose, die vom Berater in dem von der Revi-sion für notwendig erachteten Maße nicht erbracht werden kann. Dass die
An-nahme eines entsprechenden Kursverlaufs ex [X.] betrachtet unvertretbar war (vgl. dazu Senatsurteile vom 21.
März 2006 -
XI
ZR
63/05, [X.], 851 Rn.
12, vom 14.
Juli 2009 -
XI
ZR
152/08, [X.], 1647 Rn.
49 und vom 27.
Oktober 2009 -
XI
ZR 337/08, [X.], 2303 Rn. 19), behauptet der Klä-ger selbst nicht.
58
-
28
-
3. Auf die vom Berufungsgericht vorsorglich erörterten weiteren Fragen, ob etwaige Aufklärungspflichtverletzungen der Beklagten schuldhaft erfolgt und für die vom Kläger getroffene Anlageentscheidung auch kausal geworden wä-ren, kommt es nach alledem
nicht an.

[X.]
[X.]
Grüneberg

[X.]
Pamp

Vorinstanzen:
[X.]G [X.], Entscheidung vom 23.06.2009 -
310 O 4/09 -

O[X.]G [X.], Entscheidung vom 23.04.2010 -
13 U 118/09 -

59

Meta

XI ZR 178/10

27.09.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2011, Az. XI ZR 178/10 (REWIS RS 2011, 3005)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3005

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 182/10 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 178/10 (Bundesgerichtshof)

Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflichten beim Erwerb von Basketzertifikaten von Lehman Brothers


XI ZR 182/10 (Bundesgerichtshof)

Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht beim Erwerb von Indexzertifikaten von Lehman Brothers


XI ZR 51/11 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 368/11 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XI ZR 178/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.