Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. XI ZR 547/17

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 15978

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:090118BXIZR547.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZR 547/17
vom
9. Januar 2018
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 9.
Januar 2018
durch den Vizepräsidenten Prof.
Dr.
Ellenberger, die [X.] Maihold
und
Dr.
Matthias
sowie
die [X.]innen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
beschlossen:
Die Anträge des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts für das [X.] und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen
das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 31.
Juli
2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
bis zu 550.000

Gründe:
1. Der Antrag des [X.]
auf Beiordnung eines
Rechtsanwalts nach §
78b
Abs.
1 ZPO ist unbegründet.
Eine [X.], die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat [X.], dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung be-reiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (Senatsbeschlüsse vom 11.
April
2003

XI
ZB 5/03, juris
Rn.
2, vom 1.
Juni
2016

XI
ZR
21/16, juris
Rn.
2 und vom 7.
November
2016

XI
ZR
48/16, juris
Rn.
2). Hat die [X.]

wie hier der Klä-ger

zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und
entsprechend mandatiert, so kommt im Fall einer späteren Mandatsniederle-1
2
-
3
-
gung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die [X.] die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die [X.] darzule-gen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzufüh-ren ist ([X.], Beschluss vom 24.
Juni
2014

VI
ZR
226/13, NJW 2014, 3247
Rn.
2).
Dazu lässt sich dem Vortrag des
[X.] nichts entnehmen.
2. Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das [X.] ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§
114
Abs.
1 Satz
1
ZPO), da die Nichtzulassungsbeschwerde
als unzulässig zurückzuweisen ist.
a) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist
zwar form-
und fristgerecht einge-legt, nicht jedoch ordnungsgemäß begründet worden. Innerhalb der bis zum 4.
Dezember
2017 auf Antrag des [X.] verlängerten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist keine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eingegangen. Die Schreiben des [X.] erfüllen die gesetzlichen Anforderungen
an eine solche Beschwerdebegründung nicht, da diese nach §
544
Abs.
2, §
78
Abs.
1 Satz
3
ZPO nur durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erfolgen kann.
b) Auch ein Gesuch auf Wiedereinsetzung in die nunmehr versäumte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§
233 ZPO) verspräche keinen Erfolg.
Dazu hätte innerhalb der zu wahrenden Frist neben dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe auch eine Erklärung zu den persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnissen der [X.] nebst den erforderlichen Nachweisen (vgl. §
117
Abs.
2 Satz
1,
Abs.
3 und 4 ZPO) vorgelegt werden müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18.
Januar
2012

IX
ZB
285/11, juris
Rn.
5, vom 5.
Februar
2013

XI
ZA
13/12, [X.], 377
Rn.
4, vom 27.
August
2014

XII
ZB 394/13, juris
Rn.
16, vom 14.
Juli
2015

II
ZA
29/14, 3
4
5
-
4
-
juris
Rn.
2, vom 18.
August
2015

VI
ZA
13/15, juris
Rn.
2
und vom 12.
April
2016

XI
ZR
479/15, juris
Rn.
4,
jeweils mwN).
Dem genügt der Prozesskostenhilfeantrag des [X.] nicht. Es fehlen die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Nach-weise dazu.
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist als unzulässig zu ver-werfen, da die verlängerte Frist zu deren Begründung verstrichen ist.

Ellenberger
Maihold
Matthias

Derstadt
Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.10.2015 -
14 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.07.2017 -
I-5 [X.] -

6
7

Meta

XI ZR 547/17

09.01.2018

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2018, Az. XI ZR 547/17 (REWIS RS 2018, 15978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 15978

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5 U 142/15

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