Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2004, Az. AnwZ (B) 54/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2004, 359

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[X.][X.] ([X.]) 54/03
vom 6. Dezember 2004 in dem Verfahren

wegen Feststellung der Nichtigkeit eines [X.]

- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Frellesen, den Rechtsanwalt [X.] sowie die Rechtsanwältinnen [X.] und [X.]

am 6. Dezember 2004

beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluß des 1. Senats des [X.] [X.]s vom 16. April 2003 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 3.000 • festgesetzt.
Gründe: [X.] Der Antragsteller ist Mitglied der Antragsgegnerin und war seit dem 1. Oktober 1994 als deren Geschäftsführer angestellt. Am 22. August 2001 [X.] die Kammerversammlung der Antragsgegnerin den [X.]eschluß, daß der [X.] in der Fassung vom 24. Oktober 1996 nicht - 3 - genehmigt werde und der Vorstand beauftragt sei, den [X.] überprüfen zu lassen. Der Antragsteller hat am 18. September 2001 beantragt, die Nichtigkeit dieses [X.]eschlusses festzustellen. Während des Verfahrens vor dem [X.] wurde der Rechtsstreit vor dem [X.] , in dem die An-tragsgegnerin die Wirksamkeit der den Geschäftsführervertrag des Antragstel-lers betreffenden Änderungsvereinbarung vom 26. Oktober 1996 bestritt, durch einen Vergleich beendet, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem Ablauf des 30. April 2002 endete. Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, daß die Hauptsache im vorliegenden Verfahren durch den arbeits[X.] Vergleich nicht erledigt sei, und hat an seinem Antrag auf gerichtli-che Entscheidung festgehalten. Der [X.] hat den Antrag als unzulässig verworfen. [X.] richtet sich die - vom [X.] zugelassene - sofortige [X.]e-schwerde des Antragstellers. Die [X.]eteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. I[X.] Das Rechtsmittel ist nicht statthaft (§ 42 Abs. 1, § 91 Abs. 6, § 223 Abs. 3 [X.]RAO). 1. Eine sofortige [X.]eschwerde nach § 42 Abs. 1 [X.]RAO ist nicht gegeben, weil der [X.] keines der in dieser Vorschrift aufgeführten [X.]egeh-ren in einer Zulassungssache zurückgewiesen hat. 2. Für die Statthaftigkeit der sofortigen [X.]eschwerde im Verfahren der [X.] Überprüfung von Kammerbeschlüssen nach §§ 90, 91 [X.]RAO fehlt es bereits an der auf ein solches Verfahren bezogenen Zulassung der sofortigen - 4 - [X.]eschwerde durch den [X.] (§ 91 Abs. 6 [X.]RAO). Der [X.] hat die sofortige [X.]eschwerde zwar zugelassen, jedoch nur im Rahmen des von ihm zugrunde gelegten Verfahrens über die Anfechtung von Verwal-tungsakten (§ 223 Abs. 1 und 3 [X.]RAO). Eine Umdeutung dieser Zulassung in eine Zulassung nach § 91 Abs. 6 [X.]RAO kommt bereits deshalb nicht in [X.]e-tracht, weil der gerichtlichen Überprüfung von Kammerbeschlüssen durch ein Mitglied der Kammer nach § 90 Abs. 2 [X.]RAO nur solche [X.]eschlüsse unterlie-gen, die keinen Einzelfall regeln, sondern eine allgemeine Wirkung gegenüber den Mitgliedern der betreffenden Anwaltskammer haben (st.Rspr.; [X.]GHZ 69, 32 m.Nachw.; [X.]/[X.], [X.]RAO, 6. Aufl., § 90 Rdnr. 5). Daran fehlt es bei dem angefochtenen [X.], der allein den Antragsteller betrifft. Da somit der [X.] nicht gemäß §§ 90, 91 [X.]RAO anfechtbar ist, ginge eine Zulassung der sofortigen [X.]eschwerde nach §§ 91 Abs. 6 [X.]RAO ins Leere (vgl. [X.]GHZ 69, 32, 34). 3. Statthaft ist die sofortige [X.]eschwerde auch nicht nach § 223 Abs. 3 [X.]RAO. Die vom [X.] ausgesprochene Zulassung des Rechtsmit-tels ist unbeachtlich, weil die angefochtene Entscheidung des [X.] keinen nach § 223 Abs. 1 [X.]RAO anfechtbaren Verwaltungsakt zum Ge-genstand hat. a) Zwar ist der [X.]undesgerichtshof an die vom [X.] ausge-sprochene Zulassung einer sofortigen [X.]eschwerde nach § 223 Abs. 3 [X.]RAO grundsätzlich gebunden ([X.]/[X.], aaO, § 223 Rdnr. 51 m.Nachw.). Dies gilt aber nicht, wenn der [X.] nach § 223 Abs. 1 [X.]RAO über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung befunden hat, der einer gerichtli-chen Überprüfung nach dieser Vorschrift - und damit auch einer sofortigen [X.]e-schwerde nach § 223 Abs. 3 [X.]RAO - nicht unterliegt; in einem solchen Fall ist die vom [X.] ausgesprochene Zulassung unbeachtlich (ebenso - 5 - - für die Zulassung nach § 91 Abs. 6 [X.]RAO - [X.]GHZ 69, 32, 34; [X.]/[X.], aaO, § 91 Rdnr. 10). b) Nach § 223 Abs. 1 [X.]RAO können Verwaltungsakte, die nach der [X.]un-desrechtsanwaltsordnung oder nach einer aufgrund der [X.]undesrechtsanwalts-ordnung erlassenen Rechtsverordnung ergehen, durch einen Antrag auf ge-richtliche Entscheidung auch dann angefochten werden, wenn es nicht aus-drücklich bestimmt ist. Dem [X.] dieser ergänzenden Vorschrift über den Rechtsschutz entsprechend wird der [X.]egriff des Verwaltungsaktes in § 223 Abs. 1 [X.]RAO nicht im engen verwaltungsverfahrensrechtlichen Sinn ver-standen, sondern weit ausgelegt ([X.]/[X.], aaO, § 223 Rdnr. 3, 6). Das Anfechtungsrecht nach § 223 Abs. 1 [X.]RAO steht einem Rechtsanwalt ge-genüber allen hoheitlichen Maßnahmen offen, die geeignet sind, Grundrechte des [X.]etroffenen einzuschränken, und die die Voraussetzungen für die [X.] von Verfassungsbeschwerden erfüllen ([X.]VerfGE 50, 16, 31; [X.]/[X.], aaO, § 223 Rdnr. 6 m.Nachw. aus der Rechtsprechung). Mit ei-nem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 223 Abs. 1 [X.]RAO sind [X.] nur solche Maßnahmen anfechtbar, die den Rechtsanwalt im Hinblick auf dessen anwaltliche [X.]erufstätigkeit betreffen. Denn die Anwaltsgerichtshöfe (§§ 100 ff. [X.]RAO) sind wie die Anwaltsgerichte (§§ 92 ff. [X.]RAO) nur für ein be-stimmtes Sachgebiet, nämlich für das anwaltliche [X.]erufsrecht, zur Entschei-dung berufen ([X.]/[X.], aaO, § 100 Rdnr. 2, § 223 Rdnr. 12). Die ge-botene verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 223 [X.]RAO soll den Rechtsanwalt in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gegen [X.]eeinträchtigungen seines Grundrechts der [X.]e-rufsfreiheit schützen ([X.]VerfGE aaO, 30 f.). Um eine die anwaltliche [X.]erufstätigkeit des Antragstellers betreffende Maßnahme handelte es sich bei dem [X.] vom 20. August 2001 - 6 - nicht. Der angefochtene [X.] schränkte den Antragsteller nicht in seiner [X.]erufsfreiheit als Rechtsanwalt ein, sondern betraf ausschließlich die Rechte und Interessen des Antragstellers als Geschäftsführer der [X.]. Diese Rechtsstellung des Antragstellers beruhte auf dem [X.]n Anstellungsvertrag, den der Antragsteller mit der Antragsgegnerin geschlossen hatte. Wenn die Kammerversammlung die rechtliche Wirksamkeit der auf den 24. Oktober 1996 datierten Änderung des [X.] mit ihrem [X.]eschluß vom 20. August 2001 in Frage stellte, indem sie den Ver- trag in der Fassung vom 24. Oktober 1996 nicht genehmigte und den Vorstand mit einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung des Vertrages beauftragte, so war dies keine hoheitliche Maßnahme gegenüber dem Antragsteller als Rechtsan- walt und Kammermitglied, die in die [X.]erufsfreiheit des Antragstellers als Rechts-anwalt eingriff. Der [X.] betraf allein die Geschäftsführertätigkeit des Antragstellers und damit das [X.] Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin. Dem Antragsteller fehlte es auch nicht an effektivem Rechtsschutz ge-genüber den Auswirkungen des [X.]. Die umstrittene Ände-rung des [X.] war Gegenstand des zwischen dem [X.] und der Antragsgegnerin vor dem [X.] geführten und durch einen Vergleich beendeten Rechtsstreits. Eine [X.] insoweit nicht. Der Antragsteller hatte in dem vor dem Arbeitsgericht ge-führten Rechtsstreit die Möglichkeit, die Wirksamkeit der Änderung seines [X.] gerichtlich klären zulassen. Wenn er es dazu aufgrund des mit der Antragsgegnerin geschlossenen Vergleichs nicht kommen ließ, so liegt darin keine [X.]eeinträchtigung des Anspruchs des Antragstellers auf effekti-ven Rechtsschutz gegenüber den Auswirkungen, die der [X.] für ihn als Geschäftsführer der Antragsgegnerin hatte. - 7 - c) Das Rechtsmittel könnte im übrigen auch keinen Erfolg haben, wenn § 223 [X.]RAO anwendbar wäre. Aufgrund der einverständlichen [X.]eendigung des Anstellungsverhältnisses entfaltet der angefochtene [X.]eschluß gegenüber dem Antragsteller als Geschäftsführer der Antragsgegnerin keine Wirkung mehr. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht nicht (vgl. unter b) a.E.).
Hirsch [X.]asdorf [X.] Frellesen
Wüllrich Hauger [X.]

Meta

AnwZ (B) 54/03

06.12.2004

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.12.2004, Az. AnwZ (B) 54/03 (REWIS RS 2004, 359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 359

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