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PDF anzeigen[X.]/02vom16. April 2002in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. April 2002 ge-mäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluß des [X.] vom4. Februar 2002, mit dem die Revision des Angeklagten gegendas Urteil des [X.] vom 5. November 2001 alsunzulässig verworfen worden ist, wird auf seine Kosten [X.].Gründe:Der Antrag ist unbegründet, weil der Beschwerdeführer innerhalb [X.] weder erklärt hat, inwieweit er das Urteil anficht,noch die Revision begründet hat. Sein Schreiben vom 15. Januar 2002 [X.] nichts, da die Revision seitens des Angeklagten nur in einer von [X.] oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokollder Geschäftsstelle begründet werden kann (§ 345 Abs. 2 StPO).- 3 -Die Rcknahmeerklrung des Verteidigers vom 30. Januar 2002 istschon wegen des Fehlens der von § 302 Abs. 2 StPO geforderten Ermchti-gung durch den Beschwerdefrer unwirksam.[X.][X.] von [X.]
Meta
16.04.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2002, Az. 3 StR 108/02 (REWIS RS 2002, 3656)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3656
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