Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. 3 StR 347/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4167

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[X.] vom 7. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen [X.]
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. April 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Mai 2004 a) aufgehoben im Fall [X.] der Urteilsgründe mit den zu-gehörigen Feststellungen, b) dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Wohnungsein-bruchsdiebstahls in sieben Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des [X.] vom 14. Februar 2002 (112 Ds 411 Js 609/01) und des [X.] vom 26. März 2002 (20 Ds 11 Js 1265/01 - 278/01) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen [X.] in 13 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren verurteilt ist. 2. Die Sache wird, soweit sie den Fall [X.] der Urteilsgründe betrifft, an das [X.] verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] in acht Fällen unter Einbeziehung von zwei Vorstrafen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen Wohnungs-einbruchsdiebstahls in 13 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, geringen Umfang Erfolg; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
1. Die Rüge, die Schöffen hätten von den im Verfahren nach § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Urkunden keine Kenntnis nehmen können, ist unzu-lässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision teilt nur mit, wieviel Blatt der Verfahrensakten im Selbstleseverfahren eingeführt wurden. Um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob die Sitzungspause für eine Kenntnisnahme durch die Schöffen ausreichen konnte, hätte es hier zumindest einer näheren [X.] des Umfangs der Urkunden bedurft.
2. Die Verurteilung im Fall [X.] - Tat vom 6. Juli 1999 - kann nicht bestehen bleiben.

Das [X.] Krefeld war für die Entscheidung nicht zuständig. Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sach-liche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der beteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 StPO geschehen. Eine die sachliche Zuständigkeit verändernde Verbindung kann nur durch Entscheidung des oberen Gerichts - 4 - - hier des [X.] - herbeigeführt werden (§ 4 Abs. 2 StPO). Daran fehlt es, so daß die Verbindung der beiden Verfahren unwirksam ist (vgl. [X.]R StPO § 4 Verbindung 9 m. w. N., 12). Das Verfahren ist danach noch bei dem [X.] anhängig, das auch noch über die Eröff-nung des Verfahrens zu entscheiden hat. Zwar hat das [X.] Krefeld die bei dem [X.] erhobene Anklage vom 18. Dezember 2002, die ihm das Amtsgericht zur Übernahme und Verbindung vorgelegt hat, durch [X.]uß vom 19. Mai 2004 zugelassen und die Sache mit dem bei ihm [X.], bereits eröffneten Verfahren verbunden. Der in der übernommenen Sache erlassene [X.] entbehrt jedoch - da die Anklage an das [X.] gerichtet war - der notwendigen Grundlage und ist ge-genstandslos (vgl. [X.], [X.]. vom 20. Dezember 2001 - 2 [X.]). Die Sache ist insoweit nicht bei dem [X.] Krefeld rechtshängig geworden. Das Verfahren war deshalb, soweit es den Fall [X.] betrifft, entsprechend § 355 StPO an das [X.] zu verweisen (vgl. [X.]R StPO § 4 Verbindung 9 m. w. N.).

3. Im übrigen weist das Urteil im Schuldspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und die ihr zugrundeliegenden Ein-zelstrafen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 4. Trotz der Aufhebung der Verurteilung im Fall [X.] kann die erste Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten bestehen bleiben. a) Die übrigen [X.]n sind jeweils rechtsfehlerfrei festgesetzt. Vom Wegfall des Schuldspruchs im Fall [X.] sind sie nicht beeinflußt. - 5 - b) Der Senat kann angesichts der bei der Gesamtstrafenbildung [X.] zu berücksichtigenden [X.]n (dreimal zwei Jahre und sechs Mona-te, dreimal zwei Jahre und drei Monate, einmal zwei Jahre, einmal ein Jahr und sechs Monate, einmal sieben Monate) und des damit für die Gesamtstrafenbil-dung eröffneten Strafrahmens von zwei Jahren und sieben Monaten bis zu 18 Jahren und drei Monaten) mit Sicherheit - unter maßgeblicher Berücksich- tigung der Sicht des Tatgerichts (vgl. hierzu [X.] - Kammer - NStZ 2004, 273) - ausschließen, daß das [X.] eine noch geringere Gesamtstrafe gebildet hätte, wenn es dabei nur diese [X.]n - und nicht zusätzlich noch die für den Fall [X.] erkannte [X.] von zwei Jahren - zugrun-degelegt hätte. Damit beruht der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler nicht. c) Dem Senat wäre - wenn er ein Beruhen des Strafausspruchs auf dem Rechtsfehler nicht hätte ausschließen können - auch eine Entscheidung nach § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO möglich gewesen (vgl. [X.] NJW 2005, 913). Der Senat hält die vom [X.] hier ausgesprochene Strafe im Sinne dieser Vorschrift für angemessen.
d) Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, daß durch die Senats-entscheidung die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig wird, obwohl das Verfahren wegen der Tat Fall [X.] noch nicht abgeschlossen ist. Zwar wäre das [X.], an welches das Verfahren wegen dieser Tat verwiesen wird, nicht gehindert, bei Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten diesen wegen [X.] zu verurteilen und dafür eine Strafe von bis zu zwei Jahren zu verhän-gen (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO). Indes müßte sodann - unter Auflösung der durch die vorliegende Entscheidung rechtskräftig gewordenen [X.] - erneut eine Gesamtfreiheitsstrafe aus der vom [X.] neu verhängten und den neun rechtskräftigen [X.]n gebildet werden. Diese könnte wegen § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO wiederum nicht höher sein als drei Jahre und sechs Monate.
Das Verbot der Schlechterstellung schützt den Angeklagten, der allein Revision eingelegt hat, vor einer höheren Bestrafung. Es läßt auch eine [X.] vor dem [X.] nach § 154 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 StPO als sachdienlich erscheinen - eine Entscheidung, die der Senat selbst nicht treffen kann, da die Sache nicht bei ihm anhängig geworden ist.
4. [X.] beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der Erfolg des Rechtsmittels besteht allein darin, daß die Verurteilung wegen einer Tat aufge-hoben worden ist und möglicherweise nicht erneut erfolgen wird. Dieser gering-fügige Teilerfolg läßt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den ge-samten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (vgl. [X.] NJW 2004, 3788). [X.]

von Lienen

[X.]

Meta

3 StR 347/04

07.04.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.04.2005, Az. 3 StR 347/04 (REWIS RS 2005, 4167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4167

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