Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2007, Az. NotZ 54/07

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2007, 2721

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[X.] [X.] vom 23. Juli 2007 in dem Verfahren wegen Versagung der Genehmigung einer Nebentätigkeit - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], [X.] und [X.] sowie die Notare Dr. [X.] und Justizrat Dr. [X.] am 23. Juli 2007 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers, ihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Be-schluss des [X.] bei dem [X.] vom 25. Januar 2007 - Not 13/06 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Be-schluss wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner im [X.] entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Wert des [X.]: 7.500 •
Gründe: [X.] 1 Mit Verfügung vom 11. September 2006 wies der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers zurück, ihm die Nebentätigkeit des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu genehmigen. Den dagegen ge-- 3 - richteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der [X.] bei dem [X.] durch Beschluss vom 25. Januar 2007 zurück. 2 Gegen diesen, ihm am 26. Februar 2007 persönlich zugestellten, Be-schluss hat der Antragsgegner mit am selben Tage beim [X.] eingegangenen [X.] vom 15. März 2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Auf Hinweis des Vorsitzenden des beschließenden Senats vom 2. April 2007, dass die Beschwerde verfristet sein dürfte, hat er mit Schriftsatz vom 5. April 2007 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er vom 7. bis 14. März 2007 erkrankt ge-wesen sei und deshalb erst am 15. März 2007 das Rechtsmittel habe einlegen können. 3 I[X.] 1. Der Antragsteller hat die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt. Die Frist von zwei Wochen, binnen deren die sofortige Beschwerde gegen den dem Antragsteller am Montag, dem 26. Februar 2007, zugestellten Beschluss schriftlich beim [X.] einzulegen war (§ 111 Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]), ist am Montag, dem 12. März 2007, abgelaufen. Die am 15. März 2007 beim [X.] eingelegte Beschwerde wahrte diese Frist nicht. 4 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 5. April 2007 ist schon deshalb un-begründet, weil das Vorbringen des Antragstellers nicht ausreicht, ein eigenes 5 - 4 - Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist auszuräumen (§ 233 ZPO i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 [X.], § 42 Abs. 6 [X.], § 22 Abs. 2 [X.]). 6 Allein das durch eine ärztliche Bestätigung belegte Vorbringen, der [X.] sei vom 7. bis 14. März 2007 arbeitsunfähig erkrankt gewesen, reicht nicht aus. Dass der Antragsteller durch die Erkrankung in eine physische oder psychische Ausnahmesituation geraten war, die ihm eine sachgerechte [X.] seiner Interessen unmöglich gemacht hätte, ist dadurch nicht nach-vollziehbar vorgetragen oder glaubhaft gemacht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24. März 1994 - [X.] - NJW-RR 1994, 957 und vom 6. März 1990 - [X.] - VersR 1990, 1026). 3. Darüber hinaus kann der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch deshalb keinen Erfolg haben, weil er zu spät gestellt worden ist. 7 Da jedenfalls am 15. März 2007, dem [X.], das der rechtzeitigen Einlegung entgegenstehende Hindernis weggefallen war, hätte der - erst am 2. April 2007 gestellte - Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand bei Wahrung der [X.] des § 22 Abs. 1 [X.] (vgl. auch § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) spätestens am 29. März 2007 bei Gericht eingehen müssen. 8 - 5 - II[X.] 9 Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen ([X.]Z 44, 25). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

NotZ 54/07

23.07.2007

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2007, Az. NotZ 54/07 (REWIS RS 2007, 2721)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2721

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