Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. 4 StR 607/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6672

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[X.]:[X.]:BGH:2018:040718B4STR607.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 607/17

vom
4. Juli
2018
in der Strafsache
gegen

wegen unerlaubten Waffenhandels u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4.
Juli 2018
gemäß §
349 Abs.
2, §
154 Abs.
1, 2
StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14.
Juli 2017 wird das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
C
II der Urteils-gründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Waffenhandels in 74
Fällen und wegen vorsätzlicher Verwahrung von Schusswaffen entgegen den Aufbewahrungsvorschriften des §
36 [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teileinstellung des Verfahrens; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1
-
3
-
1.
Aus verfahrensökonomischen Gründen stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs.
1 und 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall
C
II der Urteilsgründe gemäß §
52a [X.]
aF wegen vorsätzlicher Verwahrung von Schusswaffen entgegen den Aufbewah-rungsvorschriften des §
36 [X.] verurteilt worden ist.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt von der Verfahrenseinstel-lung unberührt. Mit Blick auf die weiteren 74
[X.]n von jeweils acht [X.] schließt der Senat aus, dass das [X.] ohne die für Fall
C
II der Urteilsgründe verhängte [X.] von acht Monaten auf eine niedrigere Ge-samtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
2.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Franke
RinBGH Roggenbuck ist infol-ge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Franke
Cierniak
RiBGH Dr.
Quentin ist infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert.
Franke
Feilcke

2
3
4

Meta

4 StR 607/17

04.07.2018

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2018, Az. 4 StR 607/17 (REWIS RS 2018, 6672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6672

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