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5 [X.]/13
(alt: 5 StR 493/12)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. August 2013
in der
Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. August 2013
beschlossen:
Die Revisionen
der
Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Berlin
vom 28. März 2013
werden
nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder
Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels
und die dadurch der
Nebenklägerin
entstandenen notwendi-gen Auslagen
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB vorlagen. Jedenfalls hat die [X.] klar zum Aus-druck gebracht, dass sie ihr Ermessen dahingehend ausüben würde, den Angeklagten eine solche zu versagen; darin liegt kein Rechtsfehler (vgl. [X.], Beschlüsse vom 12. Juli 2011
1 [X.]/11
und vom [X.] 1999
4 StR 554/99, [X.], 129).
Basdorf
Sander
Schneider
Dölp
Bellay
Meta
22.08.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.08.2013, Az. 5 StR 323/13 (REWIS RS 2013, 3259)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 3259
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