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PDF anzeigen[X.]/08 vom 22. April 2008 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2008 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2008 wird als unzulässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. 1 Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, haben der Angeklagte und sein Verteidiger im [X.] an die Urteilsverkündung und nach erfolgter Rechtsmittelbelehrung erklärt, dass auf die Einlegung eines Rechtsmittels ver-zichtet wird ([X.]. 164 d.A.). Diese Erklärung wurde vorgelesen und geneh-migt. Während der gesamten Hauptverhandlung war ein Dolmetscher für die [X.] anwesend. 2 Mit Schreiben vom 20. Februar 2008 begehrt der Angeklagte nunmehr eine Überprüfung des angefochtenen Urteils, da die Strafe zu hoch sei. Einer solchen Überprüfung steht der wirksam erklärte Rechtsmittelverzicht entgegen. Dieser kann nach ständiger Rechtsprechung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (vgl. BGHR StPO § 302 3 - 3 - Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.; [X.], 526; vgl. auch [X.] 50. Aufl. § 302 Rdn. 21). Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen könnten (vgl. Ruß in [X.]. § 302 Rdn. 13), sind nicht ersichtlich. Dass der Angeklagte nach Erklä-rung des Rechtsmittelverzichts offensichtlich anderen Sinnes geworden ist und die Abgabe der Verzichtserklärung nachträglich bereut, vermag an ihrer Wirk-samkeit nichts zu ändern. Tepperwien Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible
Meta
22.04.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2008, Az. 4 StR 135/08 (REWIS RS 2008, 4327)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 4327
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