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PDF anzeigen[X.] ZB 113/02vom25. April 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.], [X.], [X.] sowie die RichterinDr. [X.] 25. April 2002beschlossen:Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "weitere Beschwerde"gegen den der Schuldnerin am 8. Februar 2002 zugestellten Be-schluß des [X.] vom 4. Februar 2002 wird [X.] der Schuldnerin als unzulässig verworfen, weil das Be-schwerdegericht die Rechtsbeschwerde in dem [X.]uß nichtzugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 [X.].F.), weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 575 Abs. 1Satz 1 ZPO n.F. beim [X.] als dem Beschwerdege-richt eingereicht und nicht durch einen beim [X.]zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde. Darauf wurde [X.] der Schuldnerin im einzelnen [X.]. Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarerGesetzwidrigkeit" oder der Verletzung von [X.] ist das Rechtsmittel nicht statthaft (vgl. [X.], [X.]. v.7. März 2002 - [X.], [X.], 775 f).Beschwerdewert: 65.000 •[X.]Kirchhof [X.][X.]Vézina
Meta
25.04.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2002, Az. IX ZB 113/02 (REWIS RS 2002, 3484)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3484
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