Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2009, Az. 4 StR 171/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2234

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[X.] vom 4. August 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 4. August 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2008 im [X.] über den Feststellungsantrag wie folgt geändert und neu gefasst: Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche materiellen und immateriel-len Schäden zu ersetzen, die dieser aus den in den [X.] 1 bis 3 und [X.] 5 bis 13 der Urteilsgründe festge-stellten Verletzungshandlungen künftig noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Ferner wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass im Üb-rigen von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schwerer Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung in zehn Fällen und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren ver-urteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. [X.] - 3 - ner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin ein Schmerzens-geld in Höhe von 100.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, "dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin v. H.

sämtliche materiel-len und immateriellen Schäden zu ersetzen, die dieser aus den unter Ziff. 1 bis 13 der Urteilsfeststellungen näher beschriebenen Verletzungshandlungen künf-tig noch entstehen". Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum [X.] in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. 2 1. Zu der Rüge der Verletzung des § 247 [X.] bemerkt der Senat er-gänzend zur Antragsschrift des [X.]: 3 Die Rüge ist ungeachtet der Frage, ob das [X.] insoweit den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 [X.] genügt, jedenfalls unbegrün-det. Der Ausschluss des Angeklagten während der Dauer der Vernehmung der 12jährigen Zeugin [X.]v. [X.], der Tochter der Nebenklägerin, hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. 4 Zwar reicht nach der Rechtsprechung der bloße Wunsch eines Zeugen, in Abwesenheit des Angeklagten auszusagen, für dessen vorübergehende [X.] gemäß § 247 Satz 1 [X.] grundsätzlich nicht aus (BGHSt 22, 18, 21). Etwas anderes gilt dann, wenn zu befürchten ist, dass ein Zeuge in Gegenwart des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht (vgl. BGHSt aaO; [X.], 608) oder von seinem umfassenden Auskunftsverweigerungs-recht nach § 55 [X.] (vgl. [X.], 116) Gebrauch machen werde. 5 - 4 - Steht einem Zeugen ein Weigerungsrecht nach den §§ 52 ff. [X.] zu, darf sein Zeugnis nicht gemäß § 70 [X.] erzwungen werden. Dies gilt aber auch für ei-nen gemäß § 19 StGB schuldunfähigen kindlichen Zeugen, dem kein umfas-sendes Weigerungsrecht gemäß §§ 52 ff. [X.] zusteht (vgl. [X.] in KK-[X.] 6. Aufl. § 70 Rdn. 4). Ob demgemäß § 247 Satz 1 [X.] den Ausschluss des Angeklagten auch dann rechtfertigt, wenn ein kindlicher Zeuge, der weder ein Zeugnisverweigerungs- noch ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht hat, nicht aussagen will, was nahe liegt, bedarf keiner Entscheidung, weil [X.] auch die Voraussetzungen des § 247 Satz 2 [X.] für den Ausschluss des Angeklagten für die Dauer der Vernehmung der Zeugin vorliegen. Aus den in der Begründung des [X.] angeführten Gründen liegt es auf der Hand, dass bei der Vernehmung der 12jährigen Zeugin in Gegenwart des Angeklagten ein erheblicher Nachteil für ihr Wohl zu befürchten war und dass das [X.] den Ausschluss des Angeklagten jedenfalls auch darauf ge-stützt hat (vgl. BGHR [X.] § 247 Satz 2 Begründungserfordernis 1). 2. Der Senat hat auf die Sachrüge den Adhäsionsausspruch wie aus der [X.] ersichtlich aus folgenden Gründen geändert und ergänzt: 6 a) Soweit das [X.] festgestellt hat, dass der Angeklagte verpflich-tet ist, die der Nebenklägerin aus den in den Fällen [X.] 1 bis 13 der Urteilsgründe festgestellten Verletzungshandlungen in Zukunft noch entstehenden Schäden zu ersetzen, hat es bei der Fassung der Urteilsformel übersehen, dass es den Angeklagten im Fall [X.] 4 der Urteilsgründe freigesprochen hat. 7 b) Zudem hat das [X.], obwohl die Nebenklägerin den [X.] "vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs" gestellt hat, entgegen § 308 Abs. 1 ZPO, der auch im Adhäsionsverfahren gilt (BGHR [X.] § 404 8 - 5 - Abs. 1 Entscheidung 2), ohne den hier im Hinblick auf § 116 [X.] erforderli-chen Vorbehalt festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, "sämtliche" künftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen. c) Das [X.] hat den hinsichtlich aller angeklagten Taten gestellten Anträgen auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und auf Fest-stellung der Verpflichtung des Angeklagten, sämtliche materiellen und immate-riellen Schäden zu ersetzen, die der Nebenklägerin aus den angeklagten Taten noch entstehen werden, nur insoweit stattgegeben, als es den Angeklagten verurteilt hat. Soweit das Verfahren hinsichtlich der übrigen angeklagten Taten gemäß § 154 Abs. 2 [X.] eingestellt worden ist, hat es demgemäß von einer Entscheidung abgesehen. Gleiches gilt für die hinsichtlich des Falles [X.] 4 der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte freigesprochen worden ist, geltend ge-machten Ansprüche. Das teilweise Absehen von einer Entscheidung ist im [X.] auf § 406 Abs. 3 Satz 2 [X.] zur Verdeutlichung ausdrücklich zu tenorie-ren (vgl. BGHR [X.] § 406 Teilentscheidung 1). 9 - 6 - 3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 [X.]). 10 Tepperwien Athing [X.] Ernemann Mutzbauer

Meta

4 StR 171/09

04.08.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2009, Az. 4 StR 171/09 (REWIS RS 2009, 2234)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2234

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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