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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:270416B1STR448.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 448/15
vom
27. April
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten bandenmäßigen Betruges u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 27. April
2016
gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Januar 2015, soweit es ihn betrifft, unter entsprechender Beschränkung der Strafverfolgung des Ange-klagten nach § 154a Abs. 2 StPO im Schuldspruch dahin [X.], dass die tateinheitliche Verurteilung wegen [X.] entfällt.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Inverkehr-bringens gefälschter Arzneimittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Inverkehrbrin-gen bedenklicher Arzneimittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken in Tateinheit mit versuchtem bandenmäßigen Betrug in Tateinheit mit [X.] (in der Qualifikation als Schmuggel nach §§ 372, 373 [X.]) in Tateinheit mit vorsätzli-cher Benutzung einer Marke und eines Zeichens ohne Zustimmung des Inha-bers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
und sechs Monaten verurteilt.
Gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begange-
372 Abs.
1 und 2, 373 Abs. 1 und 1
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2 Ziffer
n-ken. [X.] Schmuggel gemäß §
373 Abs. 1, § 372 [X.] mit [X.] als Grunddelikt kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil
anders als es §
373 Abs. 1 [X.] voraussetzt
hier der [X.] nicht unter Verstoß ge-gen Monopolvorschriften begangen worden ist. Zudem ist für die hier vorlie-gende [X.] auch fraglich, ob die einschlägigen Strafvor-schriften des Arzneimittelgesetzes gegenüber dem [X.] eine abschlie-ßende Regelung enthalten (zur umstrittenen Reichweite der Subsidiaritätsklau-sel des §
372 Abs. 2 [X.] allgemein vgl. auch [X.], Urteil vom 4.
Juli 1973
3 StR 15/73, [X.]St 25, 215, 216 betr. die Vorgängervorschrift des § 396 R[X.]
sowie die Hinweise zum [X.] bei [X.] in [X.]/[X.]/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., §
372
[X.] Rn. 86 und [X.],
[X.] 2013, 443, 444 f.).
Der [X.] nimmt deshalb mit Zustimmung des [X.] gemäß §
154a Abs. 2 StPO den Vorwurf des [X.] gemäß §§
372, [X.] von der Strafverfolgung aus und beschränkt insoweit das Verfahren. Dies führt zu der aus der [X.] ersichtlichen Änderung des Schuld-spruchs. Im Hinblick auf die in den Urteilsgründen angeführten Strafzumes-sungserwägungen schließt der [X.] es hier aus, dass das [X.] auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte, wenn es den Angeklagten nicht auch [X.] in Tateinheit verwirklichtem [X.] verurteilt hätte. Es hat weder den Strafrahmen aus diesem Straftatbestand zur Anwendung gebracht, noch hat es die tateinheitliche Begehung eines [X.] ausdrücklich strafschärfend gewürdigt.
Soweit das [X.] durchgängig im Urteil hinsichtlich des vorsätzli-chen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel § 95 Abs. 1 Nr. 3 [X.] statt zu-3
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treffend § 95 Abs. 1 Nr. 3a [X.] nennt, handelt es sich ersichtlich um einen un-beachtlichen Schreibfehler (vgl. dazu [X.], Beschlüsse vom 12. Januar 2016
1 [X.] Rn. 5 und vom 25. September 2013
4 StR 351/13 Rn. 4). Die ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellungen belegen eindeutig die Vorausset-zungen der Strafbarkeit aus § 95 Abs. 1
Nr. 3a [X.]. Dies gilt für sämtliche im Tatzeitraum maßgebliche Fassungen des § 95 Abs. 1 Nr. 3a [X.].
Die weitergehende Revision des Angeklagten ist aus den in der Antrags-schrift des [X.] genannten Gründen unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Raum Graf [X.]
Radtke
Fischer
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6
Meta
27.04.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2016, Az. 1 StR 448/15 (REWIS RS 2016, 12265)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12265
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