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PDF anzeigen[X.] StR 61/04vom20. April 2004in der [X.] 1.: wegen versuchter besonders schwerer sexueller Nötigung u.a.zu 2.: wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung u.a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 20. April 2004 einstim-mig beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. November 2003 werden mit der Maßgabe alsunbegründet verworfen, daß die Angeklagte [X.]der versuchten [X.] schweren sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB) und der Angeklagte [X.]der ver-suchten besonders schweren Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mitgefährlicher Körperverletzung, schuldig sind (vgl. BGHR StGB § 177Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 (i.d.[X.]) Mittäter 1; StPO § 260 Abs. 4Satz 1 Urteilsformel 4). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigenAuslagen zu tragen.Tepperwien Kuckein Athing
Meta
20.04.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.04.2004, Az. 4 StR 61/04 (REWIS RS 2004, 3613)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3613
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 48/08 (Bundesgerichtshof)
2 StR 170/18 (Bundesgerichtshof)
2 StR 567/05 (Bundesgerichtshof)
3 StR 265/10 (Bundesgerichtshof)
2 StR 170/18 (Bundesgerichtshof)
Annahme des Qualifikationstatbestands der sexuellen Nötigung
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