Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2004, Az. V ZR 292/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3161

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 14. Mai 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

§ 57 [X.]

a) § 57 [X.] gilt auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von [X.]n auf [X.].
b) Ob ein Grundstück durch die Benutzung für [X.] nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird (§ 57 Abs. 1 [X.] [X.]), ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des [X.] zu § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beantwor-ten.
c) Muß der Eigentümer die Benutzung seines Grundstücks nach § 57 Abs. 1 [X.] [X.] dulden, kommen Ausgleichsansprüche nach § 57 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] in [X.].

[X.], Urt. v. 14. Mai 2004 - [X.] - OLG Düsseldorf

LG Duisburg

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 23. September 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen Tatbestand:

Die Klägerin errichtet und betreibt [X.] zum Empfang und zur Weiterleitung von Telekommunikationssignalen. Bei der Verlegung eines [X.] war das Kreuzen einer [X.]. Es wurde im Wege der sogenannten geschlossenen Verlegetechnik, bei der ein Kabelschutzrohr (Leerrohr) in 2,50 m Tiefe unter der Gleisanlage [X.] gebohrt und in das sodann das Kabel eingezogen wurde, ausgeführt. Die Baugruben am Anfang und Ende des Rohres befanden sich außerhalb der Gleisanlage. [X.] innerhalb der Gleisanlage fanden nicht statt. Der Ablauf und die Sicherheit des Schienenverkehrs wurden von den [X.] nicht berührt.
- 3 - Die Beklagte verlangte von der Klägerin den Abschluß eines "[X.]". Danach waren "Verwaltungskosten" von 3.200 DM zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 8) und ein "Nutzungsentgelt" von 5.000 DM zuzüglich [X.] (§ 9) zu zahlen. Der Vertragsschluß erfolgte unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung dieser Zahlungsverpflichtungen der Klägerin.

Die Klägerin verlangt die Feststellung, daß der [X.] keine [X.] zustehen. Das [X.] hat festgestellt, daß die Beklagte gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung eines [X.] nach § 9 des Vertrags hat; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Ober-landesgericht hat auf die Berufung der [X.] - unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin - die Klage insgesamt abgewiesen.

Mit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Durchsetzung ihrer Klage weiter.

Entscheidungsgründe:
[X.]

Das Berufungsgericht sieht den Klageantrag als auf die Feststellung ge-richtet an, daß der [X.] keine Ansprüche nach §§ 8 und 9 des [X.] zustehen. Den vereinbarten Vorbehalt der gerichtlichen [X.] der Zahlungsverpflichtungen der Klägerin legt es dahin aus, daß der Ver-- 4 - trag unter der Rechtsbedingung geschlossen worden sei, daß die Beklagte nicht bereits kraft Gesetzes zur unentgeltlichen oder teilweise entgeltlichen Duldung der Inanspruchnahme des Gleisgeländes für die Verlegung des Breit-bandkabels verpflichtet sei. Weiter meint es, § 57 [X.] gelte auch für [X.]. Nach Abs. 1 [X.] dieser Vorschrift müsse die Beklagte die Errichtung der [X.] dulden, weil das in Anspruch genommene Bahn-gelände dadurch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werde. Für ihren Verwaltungsaufwand bei der Prüfung und Überwachung der Baumaßnahme könne die Beklagte die Zahlung der in § 8 des Vertrags vereinbarten Vergü-tung verlangen. Das in § 9 vereinbarte Nutzungsentgelt müsse die Klägerin ebenfalls zahlen.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

I[X.]
Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß die Klägerin nach § 57 Abs. 2 Satz 1 [X.] zur Zahlung des in § 8 des [X.] vereinbar-ten pauschalierten Verwaltungsaufwands und nach § 57 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch zur Zahlung des in § 9 vereinbarten [X.] verpflichtet ist.

1. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Klageantrags hinsichtlich des Umfangs der ver-langten Feststellung. Die Vertragsauslegung zu dem Sinn und Zweck des Vor-behalts der gerichtlichen Überprüfung der Zahlungsverpflichtungen der Kläge-rin ist dagegen fehlerhaft, denn sie berücksichtigt das erkennbare Interesse der - 5 - Parteien nicht, die zu zahlende Vergütung nur für den Fall einer gesetzlichen Verpflichtung regeln zu wollen. Dies bedarf aber keiner Vertiefung, weil die [X.] in dem einen wie in dem anderen Fall keinen Erfolg hat. 2. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß § 57 [X.] auch für Bahngelände gilt. Die Vorschrift regelt die Duldungspflicht des Eigentümers bei der Errichtung, dem Betrieb und der Erneuerung von [X.] auf Grundstücken, die keine Verkehrswege im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 2 [X.], also keine öffentlichen Wege, Plätze und Brücken sowie öffentli-che Gewässer sind. Dazu gehören auch Schienenwege; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr, also der Nutzung durch jedermann, sondern nur der [X.] durch Eisenbahnverkehrsunternehmen ([X.] in: [X.] Kommentar zum [X.], § 50 Rdn. 26 und § 57 Rdn. 5). Deshalb unterliegt die Nutzung von Bahntrassen für [X.]n den Regelungen des § 57 [X.] ([X.], [X.] von Bahntrassen für [X.], [X.]).

3. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, daß die Beklagte nach § 57 Abs. 1 [X.] [X.] die Benutzung ihres Grundstücks für die Verlegung des [X.] dulden muß, weil es dadurch nur unwesentlich [X.] wird. Ein Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB ist deshalb ausgeschlossen (§ 1004 Abs. 2 BGB).
a) § 57 Abs. 1 [X.] [X.] erfaßt die Errichtung unterirdischer Telekom-munikationslinien (Senat, Urt. v. 26. September 2003, [X.], NJW-RR 2004, 231, 232; BT-Drucks. 13/3609, [X.]). Der Wortlaut der Vorschrift ähnelt der in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltenen Formulierung, wo es heißt, daß der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von bestimmten unwägbaren Stoffen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende [X.] 6 - gen insoweit nicht verbieten kann, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Allerdings weisen die beiden Gesetzestexte einen Unterschied in der Zielrichtung der Beeinträchti-gung aus. In § 57 Abs. 1 [X.] [X.] ist das Grundstück selbst das beeinträch-tigte Objekt; die Benutzung des Grundstücks besteht in der Errichtung, dem Betrieb und der Erneuerung von [X.]n durch Dritte. [X.] ist in § 906 Abs. 1 BGB die Grundstücksbenutzung durch den Eigentümer das Objekt der Beeinträchtigung. Gemeinsam ist beiden Vorschriften jedoch, daß der Eigentümer eine Einwirkung auf sein Grundstück durch Dritte nur dann dulden muß, wenn sie zu keiner oder einer nur unwesentlichen Beeinträchti-gung führt. Das rechtfertigt es, die Frage, ob keine oder eine nur unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 57 Abs. 1 [X.] [X.] gegeben ist, in Anleh-nung an die Rechtsprechung des Senats zu § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB zu be-antworten ([X.], NJW 1999, 957, 958; [X.], aaO, § 57 Rdn. 10; [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 57 Rdn. 13; [X.], Wegerechte für [X.]n auf Privatgrundstücken, [X.] ff.; [X.], aaO, S. 13; [X.], [X.], 137, 141). Dem steht nicht entgegen, daß die in § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB normierte Duldungspflicht dem Interessenausgleich bei der Nutzung benachbarter Grundstücke dient (vgl. Senat, [X.] 140, 1, 6), auf die Zuführung bestimmter unwägbarer Stoffe und ähnliche Einwirkungen be-schränkt ist und nach § 906 Abs. 3 BGB bei einer Zuführung durch besondere Leitungen entfällt [X.]/Just, [X.], 200, 203). Denn hier wie dort geht es um die Duldung von Einwirkungen in den räumlichen Herr-schaftsbereich des Grundstückseigentümers; maßgebend ist jeweils die We-sentlichkeit oder Unwesentlichkeit der daraus folgenden Beeinträchtigung. Sie ist nach einem einheitlichen Maßstab zu beurteilen. Deshalb ist auch im Rah-men des § 57 Abs. 1 [X.] [X.] auf das Empfinden eines verständigen [X.] - schnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestal-tung und Zweckbestimmung geprägten Beschaffenheit abzustellen ([X.] aaO, 800; zu § 906 BGB siehe nur Senat, Urt. v. 14. November 2003, [X.], NJW 2004, 1037, 1040 m.w.N. [zur Veröffentlichung in [X.] vorgese-hen]). Nach diesem Maßstab beeinträchtigen das Verlegen eines Schutzrohres im Wege der geschlossenen Verlegetechnik und das anschließende [X.] eines [X.] das davon betroffene Grundstück nur unwesentlich, wenn es - wie hier - nicht unterirdisch genutzt und das Schutzrohr so weit unter der Geländeoberfläche eingebracht wird, daß eine Einschränkung der oberirdi-schen Grundstücksnutzung ausgeschlossen ist (vgl. [X.] , [X.], 335, 336; [X.], aaO, S. 185 f.; [X.], [X.], 1, 2 f.; Schu-ster, aaO, 140 f.). Zwar hat ein solcher Eingriff objektiv feststellbare physische Auswirkungen auf die Substanz des [X.]; das führt im An-wendungsbereich des § 906 BGB grundsätzlich zu einem Überschreiten der Grenze von der Unwesentlichkeit zur Wesentlichkeit der Einwirkung (Senat, Urt. v. 14. November 2003, aaO, m.w.N.). Die Substanzverletzung ist aber bei der Beurteilung der Unwesentlichkeit im Sinne des § 57 Abs. 1 [X.] [X.] kein taugliches Abgrenzungskriterium, weil sie bei der Errichtung unterirdischer Te-lekommunikationslinien immer auftritt und deshalb sonst eine Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 [X.] [X.] immer ausschiede. Auch der dauerhafte Verbleib des Schutzrohres mit dem Kabel im Boden führt zu keiner wesentlichen Beein-trächtigung des Grundstücks. Zum einen kommt es im Rahmen des § 57 Abs. 1 [X.] [X.] - im Gegensatz zu Nr. 1 der Vorschrift, bei der die dauerhafte Ein-schränkung der Nutzbarkeit des Grundstücks eine Rolle spielt - nicht auf die Dauer der Benutzung des Grundstücks an. Zum anderen hat das bloße Vor-handensein des Schutzrohres mit dem Kabel keine weiterreichenden Auswir-kungen auf das Grundstück, die das Maß der Beeinträchtigung erhöhen könn-- 8 - ten, zur Folge. Schließlich ergibt sich hier auch aus der Gefahr einer Beschä-digung des Schutzrohres und des Kabels und dem daraus resultierenden [X.] der [X.] keine mehr als nur unwesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks. Es ist nicht ersichtlich, daß es durch den Betrieb der Eisen-bahn oder sonstige Maßnahmen im Bereich der Bahntrasse zu Schäden an der Leitung kommen könnte.
b) Verfassungsrechtlich ist § 57 Abs. 1 [X.] [X.] nicht zu beanstanden. Die darin begründete Duldungspflicht stellt eine zulässige Inhaltsbestimmung des Grundeigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar ([X.], NJW 2002, 798 f.).

4. Ohne Erfolg greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß der [X.] die in § 8 des [X.] vereinbarte Verwal-tungskostenpauschale zusteht. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 57 Abs. 2 Satz 1 [X.].

a) Die Vorschrift verpflichtet den Betreiber einer Telekommunikationsli-nie zur Zahlung eines angemessenen Ausgleichs in Geld an den Eigentümer, der die Benutzung seines Grundstücks nach § 57 Abs. 1 [X.] dulden muß, wenn die Benutzung des Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird. Nach dem Gesetzeswortlaut besteht die [X.] unabhängig davon, ob die Duldungspflicht des Eigentümers auf Nr. 1 oder [X.] des § 57 Abs. 1 [X.] beruht. Damit ist die von der Revision vertretene Auffassung, daß in Fällen, in denen - wie hier - die Benutzung des Grundstücks nach § 57 Abs. 1 [X.] [X.] zu dulden ist, ein Ausgleichsanspruch nicht in Betracht kommt (ebenso [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 57 Rdn. 16; [X.], aaO, [X.], 212), nicht zu vereinbaren. Sie übersieht zudem, daß - 9 - auch eine nur unwesentliche Beeinträchtigung des betroffenen Grundstücks im Sinne des § 57 Abs. 1 [X.] [X.] dessen Benutzung oder Ertrag über das zu-mutbare Maß hinaus beeinträchtigen kann ([X.], aaO, 142). Denn sowohl das Objekt der Beeinträchtigung als auch ihr Maßstab sind in beiden Vorschrif-ten unterschiedlich. Einmal geht es um die fehlende oder unwesentliche Beein-trächtigung des Grundstücks selbst, [X.] um die das zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung seiner Benutzung oder seines Ertrags. b) Ob ein Ausgleichsanspruch des betroffenen Eigentümers nach § 57 Abs. 2 Satz 1 [X.] besteht, wenn er den Eingriff in sein Grundstück nach § 57 Abs. 1 [X.] [X.] dulden muß, ist danach eine Frage des Einzelfalls ([X.], aaO, § 57 Rdn. 40; [X.], aaO, 142). Dabei kann für die Beurteilung, ob die Benutzung des Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hin-aus beeinträchtigt wird, auf die Grundsätze zurückgegriffen werden, welche die Rechtsprechung insoweit zu § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB entwickelt hat. Denn die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch sind nach beiden Vorschriften dieselben, nämlich die über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchti-gung der Benutzung oder des Ertrags des betroffenen Grundstücks. Danach kommt es bei der Frage der Zumutbarkeit nicht auf die persönlichen Verhält-nisse des Eigentümers an, sondern auf das Empfinden eines verständigen, durchschnittlichen Benutzers des Grundstücks in seiner örtlichen Beschaffen-heit, Ausgestaltung und Zweckbestimmung ([X.], Urt. v. 18. Oktober 1979, [X.], [X.], 680, 681). Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung i.S.v. § 57 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist dann überschritten, wenn sie einen solchen Umfang erreicht, daß der Betreiber der [X.] nach den marktüblichen Bedingungen nicht mehr damit rechnen kann, der Grundstücks-eigentümer werde sie ersatzlos hinnehmen ([X.], aaO, Rdn. 42; [X.], aaO, [X.]). Die Höhe des Ausgleichs bestimmt sich nach dem Ausmaß der - 10 - Beeinträchtigung; ausgleichspflichtig ist allerdings nicht, worauf die Revision zutreffend hinweist, die - noch - zumutbare Nutzung des Grundstücks, sondern nur der überschießende, unzumutbare Teil ([X.], aaO, Rdn. 43; [X.], aaO, [X.]; ebenso für § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB Senat, Urt. v. 8. Juli 1988, [X.], [X.], 1730, 1732 m. umfangr. Nachw.).

c) Die dem betroffenen Grundstückseigentümer im Zusammenhang mit der Verlegung eines Schutzrohres und dem anschließenden Durchziehen ei-nes Kabels entstehenden Kosten können danach zu einer das zumutbare Maß überschreitenden Beeinträchtigung des Ertrags des Grundstücks führen (vgl. [X.], [X.] von Bahntrassen für [X.], S. 27 f.; derselbe, [X.], 1, 4). Das ist hier der Fall, wie das Berufungsge-richt, dem es obliegt, die Zumutbarkeitsgrenze unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (Senat, Urt. v. 8. Juli 1988, aaO), zwar nicht aus-drücklich feststellt, wovon es aber zutreffend ausgeht. Dem kann nicht mit [X.] entgegengehalten werden, daß wegen der hier angewandten geschlosse-nen Verlegetechnik unzumutbare Beeinträchtigungen regelmäßig ausgeschlos-sen sind (so aber [X.], aaO, § 57 Rdn. 42 und [X.], aaO, [X.]). Auch steht dem das Senatsurteil vom 7. Juli 2000 nicht entgegen, in welchem ausgeführt ist, daß weder der mit schonender Verlegungstechnik erfolgte Aus-tausch eines Kabels durch ein leistungsstärkeres Kabel noch die Nutzung des neuen Kabels dem Grundstückseigentümer ein unzumutbares Sonderopfer im Sinne des § 57 Abs. 2 Satz 1 [X.] abverlangte ([X.] 145, 16, 29). Denn hier geht es nicht um die Beeinträchtigung der Grundstücksbenutzung, deren Aus-maß von der Art und Weise des Einbringens der Leitung in das Erdreich [X.] kann, sondern um die Beeinträchtigung des Grundstücksertrags. Er wird durch die Aufwendungen der [X.] geschmälert. Diese waren für die - 11 - Gewährleistung der Sicherheit des Schienenverkehrs und den Ausschluß von Gefährdungen auch notwendig, denn die Beklagte mußte eventuelle Beein-trächtigungen des Bahnbetriebs von vornherein ausschließen. Hätte die Kläge-rin das Bahngelände nicht für ihre Zwecke in Anspruch genommen, wären der [X.] keine Kosten entstanden. Diese bei ihr zu belassen, ist nicht sach-gerecht. Insbesondere führt die Zahlungspflicht der Klägerin entgegen der [X.] der Revision nicht dazu, daß die durch Art. 87 f Abs. 2 Satz 1 GG ge-währleistete Betätigungsfreiheit privater Telekommunikationsanbieter erheblich beschnitten würde. Sie wird davon nicht berührt, sondern durch die Möglichkeit der unentgeltlichen Benutzung von Verkehrswegen (§ 50 Abs. 1 und 2 [X.]) und der entgeltlichen Benutzung privater Grundstücke (§ 57 Abs. 1 und 2 [X.]) für Zwecke der Telekommunikation gesichert. Auch muß es der Eigentümer nicht hinnehmen, daß sein Grundstück zu [X.]n be-nutzt wird, der Anbieter daraus Gewinn erzielt und der Eigentümer dafür keinen [X.] erhält. Das hat der Senat bereits für die Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 [X.], die dann besteht, wenn auf dem Grundstück eine be-reits durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationsanlage genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich einge-schränkt wird, entschieden ([X.] 145, 16, 32). Dasselbe gilt erst recht für die Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 [X.] [X.], welche bereits bei der erstmaligen Benutzung des Grundstücks besteht. Auch in diesem Fall läßt sich eine Unent-geltlichkeit weder mit der besonderen Sozialbindung des Grundeigentums noch mit dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck rechtfertigen (vgl. [X.], NJW 2003, 196, 198 für die Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 [X.]).
- 12 - d) Das Berufungsgericht geht auch zutreffend davon aus, daß der [X.] die verlangten Kosten in voller Höhe zustehen. Das beinhaltet die [X.], daß jedenfalls in dieser Höhe eine unzumutbare Ertragsbeein-trächtigung vorliegt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird von der Revision auch nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen.

5. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin das in § 9 des [X.] vereinbarte Nutzungsentgelt zahlen muß. Dieser Anspruch der [X.] hat seine Grundlage in § 57 Abs. 2 Satz 2 [X.].
a) Die Vorschrift erfaßt diejenigen Fälle, in denen eine "erweiterte [X.] zu Zwecken der Telekommunikation" nicht unter Verwendung eines be-reits existierenden, für die Zwecke der Telekommunikation einsetzbaren [X.] erfolgt. Der Wortlaut knüpft an die in § 57 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nor-mierte Duldungspflicht an, wo von einer "erweiterten Nutzung" die Rede ist. Das setzt eine schon vorhandene Nutzung voraus. Dementsprechend ist der Ausgleichsanspruch nach der Rechtsprechung des Senats sowohl in Fällen der Ausweitung bisher gestatteter [X.] Telekommunikation auf Dienst-leistungen für die Öffentlichkeit als auch bei der Nutzbarmachung bestehender Dienstbarkeiten für die Neuerrichtung von [X.]n gegeben ([X.] 145, 16, 32; 149, 213, 219; Urt. v. 23. Februar 2001, [X.], [X.] 2001, 834, 835). Die gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 57 Abs. 2 Satz 2 [X.] ergibt jedoch, daß darüberhinaus auch in Fällen der [X.] nach § 57 Abs. 1 [X.] [X.], also bei der erstmaligen Benutzung des betroffenen Grundstücks, eine einmalige Ausgleichszahlung geschuldet ist. Ebenso wie bei der Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geht es hier nicht um einen finanziellen Ausgleich für eine Nutzungseinschränkung; der wä-- 13 - re von Verfassungs wegen nicht geboten, weil die Eigentümer ihre Grundstük-ke in unvermindertem Maß und in gleicher Weise wie bisher nutzen können (Senat, [X.] 145, 16, 32). Maßgebend ist vielmehr, daß den Grundstückseigentümern ihr Recht beschnitten wird, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und eine Fremdnutzung zu untersagen (§ 903 Satz 1 BGB) oder sich marktgerecht vergüten zu lassen. Zu der nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG notwendigen Herstellung eines gerechten und ausgewogenen Verhältnisses zwischen den [X.] und den Belangen der Allgemeinheit ist deshalb eine finanzielle Ausgleichsregelung erforderlich (vgl. [X.]E 58, 137, 147 f.; 79, 174, 192). Die betroffenen Eigentümer müssen auch in Fällen der Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 [X.] [X.] nicht hinnehmen, daß Dritte ihre Grundstücke zu [X.]n nutzen und daraus Gewinn erzielen, sie aber dafür keinen [X.] erhalten. Da der aus der Nutzung der Grundflächen zur kommerziellen Telekommunikation erzielte Ertrag nicht vorrangig der Allgemeinheit, sondern den Inhabern des [X.] zugute kommt, ließe sich eine unentgeltliche Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 [X.] [X.] weder mit der besonderen Sozialbindung des Grundeigentums noch mit dem mit der gesetzlichen Regelung verfolgten Zweck rechtfertigen; auch die in Art. 87 f Abs. 1 GG getroffene Grundentscheidung fordert nicht, erstmalige Nutzungen der betroffenen Grundstücke ohne entsprechenden finanziellen Ausgleich zu eröffnen. Insoweit gilt nichts anderes als für den Ausgleich der Duldungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (dazu [X.], NJW 2003, 196, 198; Senat, [X.] 145, 16, 32 f.), zumal der Schutz des Eigentümers dort noch weiter geht, als dies nach § 57 Abs. 1 [X.] [X.] der Fall ist (Senat, [X.] 149, 213, 221). Für eine Ungleichbehandlung beider Fälle gibt es deshalb keinen sachlichen Grund. Insbesondere rechtfertigen die im Schrifttum im Hinblick auf die [X.] der Errichtung neuer [X.]n erhobenen Bedenken - 14 - Bedenken gegen einen Ausgleichsanspruch bei der erstmaligen Nutzung eines Grundstücks für Zwecke der Telekommunikation (Lach, [X.] 2001, 35, 41 f. und [X.], LM [X.] Nr. 5, jeweils [X.]. zu Senat, [X.] 145, 16) keine andere Betrachtungsweise. Denn sie berücksichtigen nicht, daß nach der Rechtspre-chung des Senats die Höhe der Ausgleichszahlung beschränkt ist; sie richtet sich nicht an dem wirtschaftlichen Nutzen aus, der aus dem Betrieb der [X.] gezogen wird, sondern bestimmt sich nach der Höhe des Entgelts, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu [X.]n gezahlt wird (Senat, [X.] 145, 16, 34). Zudem müssen alle Anbieter von [X.] diesen Ausgleichsbetrag zahlen, so daß insoweit gleiche [X.] bestehen.
b) Der Anspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist hier auch nicht etwa deshalb ausgeschlossen, weil der [X.] auch ein Anspruch nach § 57 Abs. 2 Satz 1 [X.] zusteht (siehe vorstehend unter 4.). Beide Ansprüche [X.] selbständig nebeneinander. Das folgt aus dem Wortlaut von Satz 2, wonach unter bestimmten Umständen für eine erweiterte Nutzung des [X.] Grundstücks zu Zwecken der Telekommunikation "darüber hinaus" ein Ausgleich verlangt werden kann. Mit "darüber hinaus" ist der [X.] nach § 57 Abs. 2 Satz 1 [X.] gemeint ([X.], aaO, [X.]). Zudem unterscheiden sich die Voraussetzungen der beiden Ansprüche insoweit, als der Ausgleichsanspruch nach Satz 1 als Kompensation für die Duldungspflicht des Grundstückseigentümers nur in dem Fall der unzumutbaren Beeinträchti-gung der Benutzung des Grundstücks oder des Ertrags besteht, also den Nachteilsausgleich bezweckt, wohingegen der Anspruch nach Satz 2 lediglich an die Benutzung des Grundstücks anknüpft, ohne daß damit eine unzumutba-- 15 - re Beeinträchtigung verbunden sein muß, also eine Nutzungsentschädigung gewährt.

c) Die Höhe des von der [X.] verlangten [X.] wird von der Revision nicht beanstandet. Sie entspricht der vertraglichen Vereinba-rung, ist aber auch dann angemessen, wenn nach der vom Berufungsgericht gewählten Vertragsauslegung nur der gesetzliche Ausgleichsanspruch greift.

- 16 - II[X.]
[X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]

Tropf Lemke

Gaier

Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 292/03

14.05.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2004, Az. V ZR 292/03 (REWIS RS 2004, 3161)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3161

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.