Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2001, Az. V ZR 27/01

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 472

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[X.] DES [X.]LKESURTEILV ZR 27/01Verkündet am:23. November 2001K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. November 2001 durch [X.], [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 18. Oktober 2000 wird auf Kosten [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grund-stücks in F. Die [X.], ein Unternehmen der Energieversorgung, besitztaufgrund einer im Jahre 1996 mit dem Kläger getroffenen und durch be-schränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarung die Befugnis,das Grundstück zum Bauen, Betreiben und Unterhalten einer Erdgasleitungnebst Zubehör in einem 10 m breiten Schutzstreifen zu nutzen. Der [X.] betrifft das Grundstück in einer Länge von 478 m. Der Kläger ist nachder Vereinbarung verpflichtet, alle Maßnahmen zu unterlassen, die den [X.] und den Betrieb der Leitungen oder deren Zubehörs gefährden könnten.Er ist insbesondere gehalten, den Schutzstreifen nicht zu überbauen, keineBäume oder tief wurzelnde [X.]räucher zu pflanzen und keine Bodenbearbeitungvorzunehmen, die über die übliche landwirtschaftliche Nutzung des [X.] ließ die [X.] in einem [X.] fr den internen [X.] verlegten Schutzrohr ein Lichtwellenleiterkabel (LWL-Kabel) einblasen.Diese Kabelleitung dient telekommunikativen Zwecken.Nunmehr betreibt die [X.] zu demselben Zweck den Einbau einesweiteren [X.]s (acht oder zehn Rohre fr je zwei 120-faserigeLWL-Kabel pro Rohr) in einem Abstand von 4 m zu der Gasleitung. Dem wi-dersetzt sich der [X.]. Er verlangt von der [X.], es zu unterlassen, Te-lekommunikationskabel in das von ihr verlegte [X.] [X.],und bereits installierte [X.] zu beseitigen. Ferner begehrt er [X.], daß die [X.] zum Ersatz des durch die Beseitigung der Roh-re entstehenden Schadens verpflichtet ist.Land- und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit der [X.] verfolgt der [X.] seine Antrweiter. Die [X.] beantragt die Zu-rckweisung des Rechtsmittels.[X.]:[X.] Berufungsgericht lt den [X.] fr verpflichtet, die von der [X.] betriebenen Rohrleitungen zur Aufnahme von LWL-Kabeln in dem be-absichtigten Umfang zu dulden. Die Duldungspflicht ergebe sich aus § 57Abs. 1 Nr. 1 TKG. Diese Vorschrift sei erweiternd dahin auszulegen, daß nichtnur bereits vorhandene Leitungen oder Einrichtungen die Mlichkeit fr den- 4 -Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien erffneten, [X.] eine Duldungspflicht des [X.] bereits dann begrtwerde, wenn das Energieversorgungsunternehmen fr eine Neuverlegung [X.] den durch Dienstbarkeit gesctzten Bereich, in dem bisher [X.] Versorgungsleitung verlegt ist, in Anspruch nimmt. Eine die [X.] nach dieser Norm ausschlieûende dauerhafte zustzliche Einschrn-kung sei mit der Verlegung und Nutzung der Rohre nicht verbunden. Soweitder [X.] durch die Verlegung der Rohre eine Behinderung der Feldbestel-lung, beispielsweise durch Einschrkung des Tiefpfls, geltend machen,verweist das Berufungsgericht darauf, [X.] sie diese [X.] der eingermten Dienstbarkeit hinzunehmtten.[X.] halten einer revisionsrechtlichen Prfung im Er-gebnis stand.Dem [X.] stehen die geltend gemachten Abwehr- und Schadenser-satzansprche (§§ 1004, 823 Abs. 1 [X.]) nicht zu, weil er nach § 57 Abs. 1Nr. 1 TKG verpflichtet ist, die von der [X.] in dem von der Dienstbarkeit[X.]en Schutzstreifen verlegten [X.] und das [X.] in die [X.] zu dulden. Dazu bedarf es keiner "erweitern-den" Auslegung dieser Norm oder einer - wie die Revision meint, unzulssi-gen - Analogie. Das folgt vielmehr unmittelbar aus der Bestimmung, so wie [X.] ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang, in den sie gestellt ist, zuverstehen ist.- 5 -1. Die Vorschrift setzt voraus, [X.] der [X.] eines [X.]sohnehin eine Leitung oder Anlage infolge eines gesicherten Rechts des [X.]s zu dulden verpflichtet ist. Sie kft daran dasweitergehende Nutzungsrecht des Berechtigten fr die Errichtung, den [X.] die Erneuerung von Telekommunikationslinien, soweit damit keine dauer-hafte zustzliche Einschrkung der Nutzbarkeit des [X.]s verbundenist.a) Bezogen auf den konkreten Fall liegt es [X.] nahe, darauf [X.], [X.] der [X.] kraft der durch Dienstbarkeit gesicherten Vereinbarungzur Duldung der bestehenden Gasleitung verpflichtet ist. Allerdings stellen [X.] dieser Sicht Zweifel ein, ob der Wortlaut der Norm die Annahme erlaubt,[X.] der Betrieb der Gasleitung auch dazu berechtigen soll, davon ganz unab-ige Telekommunikationslinien zu errichten und zu betreiben. Das [X.] verkennt dies nicht und hebt im Ansatz zutreffend darauf ab, [X.]nicht nur bestehende Leitungsrechte die weitergehende Duldungspflicht [X.] § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG stigt auch denjenigen Energieversor-ger, der auf dem fremden [X.] eine durch ein Recht gesicherte Anlageunterlt. Es will aber unter dem Begriff der Anlage nicht den Schutzstreifen,die [X.] als solche, fassen, sondern bleibt in der Sache doch wieder,wenn auch jetzt unter dem Begriff der Anlage, bei den vorhandenen Leitungenstehen. Damit greift das Berufungsgericht zu [X.]) Unter Anlage im Sinne der Norm ist im konkreten Fall der gesamtevon der Dienstbarkeit fr die unterirdische Verlegung von [X.] undZr gesctzte Bereich, der sogenannte Schutzstreifen, einschlieûlich der- 6 -verlegten Rohre und Zreinrichtungen zu verstehen (ebenso [X.], NJW 1999, 957, 958; [X.], [X.] 1999, 420, 424; [X.], [X.] 1999,165, 167; [X.], [X.], 217, 220; [X.], [X.] 1999, 137, 140; [X.]/Ruhle/[X.], Handbuch Recht und Praxis der Telekommunikation,1998, [X.]; [X.], Wegerechte fr Telekommunikationslinien auf Privat-grundstcken, 2000, [X.] f; [X.], in: [X.], 2. Aufl.,§ 57 [X.]. 27; a.A. OLG Dsseldorf NJW 1999, 956). Das ergibt sich aus fol-gendem.aa) Der Begriff der Anlage [X.] vom Wortlaut her eine solche weiteAuslegung zu. Dem Berufungsgericht ist zwar zuzugeben, [X.] in § 1020 [X.] Begriff der Anlage in einem engeren Sinne verwandt wird. Man [X.] eine fr eine gewisse Dauer bestimmte, von Menschenhand zur Be-nutzung des [X.]s geschaffene Einrichtung (vgl. [X.]/Ring, [X.]], § 1020 [X.]. 10; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 1020[X.]. 8; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 1020 [X.]. 3; wohl auch [X.], NJW 1999, 956). Der Gesetzgeber verbindet mit dem [X.] jedoch nicht generell die Vorstellung, [X.] es sich um ein [X.], eine Einrichtung, handeln [X.]. So geht beispielsweise § 3 Abs. 5Nr. 3 BImSchG von einem weiten Anlagenbegriff aus, wenn die Vorschrift dazuauch [X.]e zlt, die keine besonderen Einrichtungen aufweisen, sofernvon ihnen gleichwohl Emissionen ausgehen k(vgl. BT-Drucks. 7/179, [X.]). Auch in § 19 g [X.] wird der - gesetzlich nicht definierte - Begriff der An-lage (zum Umgang mit wassergefrdenden [X.]offen) weit ausgelegt. Auf [X.] baulicher Anlagen, technischer [X.]e, maschineller oder [X.] Teile, selbst auf einen "technischen Mindeststandard" soll es nicht an-kommen ([X.], [X.], 7. Aufl., § 19 g [X.]. 2 m.w.[X.]). [X.] auch- 7 -ein Platz, der nicht nur vorrgehend zum Umgang mit wassergefrdenden[X.]offen genutzt wird, den Anforderungen an eine Anlage im Sinne der Norm([X.] aaO m.w.[X.]). [X.] an den weiten Anlagenbegriff im [X.] wird auch fr das [X.]rafrecht, im Bereich der [X.]raf-taten gegen die Umwelt, fr einen weiten Anlagenbegriff eingetreten, so [X.]ein [X.], von dem Luftverunreinigungen ausgehen, als Anlage im [X.] § 325 [X.]GB aufgefaût werden kann (vgl. [X.]eindorf, in: [X.] Kommen-tar zum [X.]GB, 11. Aufl., § 325 [X.]. 21).bb) Eine weite Auslegung des Begriffs der Anlage in § 57 Abs. 1 Nr. 1TKG entspricht der Gesetzessystematik. Da die Norm gesicherte Leitungenoder Anlagen als Ankfungspunkte fr die gesteigerte Duldungspflicht nennt,[X.] unter einer Anlage etwas anderes zu verstehen sein als unter einer [X.]. Anderenfalls bliebe fr die Anlage kein Anwendungsbereich.Das zeigt sich deutlich im vorliegenden Fall. Obwohl das Berufungsgericht [X.] der Anlage ansetzen will, [X.] es doch nur die bestehenden Versor-gungsleitungen als solche. Bei verstiger Wrdigung kann daher Anlage nurdie Gesamtheit der Versorgungseinrichtung meinen, und zwar gerade nichtbeschrkt auf die technischen Gegenstwie Rohre und Zreinrich-tungen, sondern einschlieûlich der fr die Versorgung zweckbestimmten[X.]e oder Teilflchen, soweit deren Grenzen jedenfalls aus [X.] ersichtlich sind und den Schutzbereich klar erkennen lassen (vgl.[X.], aaO, [X.]). Dem entspricht es, [X.] nach § 3 Abs. 1 der Verord-r [X.] vom 17. Dezember 1974 (in der [X.] 12. Dezember 1996, [X.]l. I, S. 1914) in Verbindung mit Nr. 2 des [X.] zu § 3 Abs. 1 der [X.] ([X.]l. I, [X.]) [X.] unterir-disch zur Sicherung ihres Bestandes und ihres Betriebes in einem [X.] 8 -streifen zu verlegen sind. Das veranschaulicht, [X.] dieser Schutzstreifen [X.] zu der Gesamtheit der [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision entspricht dieses Verstd-nis, zu dem im Ergebnis auch das Berufungsgericht kommt, dem Gesetzes-zweck. Der Gesetzgeber war sowohl durch EG-rechtliche Vorschriften (insbe-sondere durch die [X.] der [X.] vom 13. Mrz 1996, [X.]. L 74, [X.]) als auch durch Art. 87 f GG gehalten, eine flchendeckend an-gemessene und ausreichende Versorgung der Bevlkerung im Bereich [X.] durch die Sicherstellung eines chancengleichen und [X.] privater Anbieter zu gewrleisten (vgl. auch Be-grzum Entwurf des [X.], BT-Drucks. 13/3609,S. 1-2, 33-36). Zu einer raschen Herstellung eines flchendeckenden [X.] Telekommunikationslinien sollten sowohl aus volkswirtschaftli-chen Grls auch zur Gewrleistung eines ausgewogenen Wettbe-werbs, den der Gesetzgeber zu [X.] hatte, unter Einbindung der Leitungs-infrastruktur der Energiewirtschaft auch private [X.]e in Anspruch ge-nommen werden (Begrs Gesetzentwurfs, BT-Drucks. 13/3609, [X.];Senat, [X.], 16, 25 f). Das Ziel des Gesetzes konnte nur erreicht werden,wenn dem jeweiligen Unternehmen nicht nur die Mlichkeit erffnet wurde,bereits verlegte Leitungen und [X.] fr Zwecke der [X.] nutzen, sondern wenn ihm auch das Recht eingermt wurde, bestehendeDienstbarkeiten fr die Neuerrichtung von [X.] machen. [X.] die vom [X.] der[X.]seigentmer nur bestehende Leitungen und [X.], wre derAnwendungsbereich des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG sehr beschrkt. Denn erst seitjrer Zeit werden im Zusammenhang mit der Installation von [X.] -leitungen [X.] zur Aufnahme weiterer Leitungen verlegt. In [X.]er Zeitwar dies lich ([X.], in [X.], § 57 [X.]. 27). [X.] Fllen bliebe das Anliegen des Gesetzgebers ohne Wirkung. Das aberist nicht Sinn und Zweck des Gesetzes.Soweit die Revision aus den Gesetzesmaterialien zu der ursprlichenEntwurfsfassung des § 57 TKG (§ 56 des Entwurfs) ableitet, der [X.] lediglich die Mlichkeit erffnen wollen, ein etwa bereits vorhandenesinternes Kommunikationsnetz auszubauen, rsieht sie, [X.] diese Fassungnicht Gesetz geworden ist. § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG beruht vielmehr auf der Be-schluûempfehlung des Ausschusses fr Post und Telekommunikation vom12. Juni 1996. Aus den Materialien hierzu ergibt sich, [X.] durch dirteFassung der Anwendungsbereich und die Duldungspflicht zugunsten der [X.] ausgedehnt werden sollte. Insbesondere sollteklargestellt werden, [X.] etwa zur Errichtung von Telekommunikationslinien das[X.] auch kurzfristig mit technischem [X.] befahren bzw. ilicherWeise in Anspruch genommen werden kann. [X.] den Fall, [X.] bereits dinglichgesicherte Leitungen in einem Schutzstreifen liegen, sollte die Mlichkeit derInanspruchnahme fremder [X.]e erweitert werden, soweit das Grund-stck durch die Nutzung zu Telekommunikationszwecken nicht zustzlich [X.] wird (vgl. BT-Drucks. 13/4864 [neu], [X.], 81). Danach kievon der Revision angefrten, zeitlich [X.] gemachten Äuûerungen im [X.] nicht mehr un[X.] herangezogen werden. [X.] ursprlich der Gedanke vorherrschend gewesen sein, nur den [X.] fr Telekommunikationszwecke durch [X.]atuie-rung von [X.] zu untersttzen, so [X.] sich dieser Wille fr [X.] gewordene Fassung nicht mehr feststellen. Das gilt auch fr die [X.]el-- 10 -lungnahme des Bundesrates (BT-Drucks. 13/4438 Ziff. 68, S. 17 f), die zwar zueiner Änderung des ursprlichen Gesetzentwurfs beigetragen hat, jedochnicht auf der letztlich Gesetz gewordenen Fassung beruhte. Beide [X.] sich vielmehr in einem wesentlichen Punkt. Wrend der [X.] die Duldungspflicht daran kfen wollte, [X.] "auf dem [X.] einedurch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch als Telekommunikations-linie genutzt" wird, so [X.] es jetzt, [X.] die Leitung oder Anlage "auch [X.] ... einer Telekommunikationslinie genutzt" wird. Wortlaut, [X.] und in den Materialien zum Ausdruck gekommene Beweggrlassendaher keinen Zweifel daran, [X.] die Duldungspflicht umfassender ausgestaltetwerden und auch die Neuerrichtung im Rahmen gesicherter Schutzstreifen er-fassen sollte.c) Dieses Verstis der Norm ist verfassungsrechtlich unbedenklich.Das [X.] hat zu der r § 57 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Regelung des § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG (vgl. Senat, [X.], 16,22) entschieden, [X.] ein [X.]seigentmer bei fehlender oder unwe-sentlicher Beeintrchtigung seines [X.]s u.a. die Errichtung von Tele-kommunikationslinien nicht verbieten kann. Die von der Norm getroffene In-haltsbestimmung des Eigentums lt sich vor dem Hintergrund der auch vonder Verfassung geforderten und vom Gesetzgeber angestrebten Versorgungder Bevlkerung mit flchendeckend angemessener Telekommunikations-dienstleistung im Rahmen des Art. 14 Abs. 2 GG. Der Gesetzgeber hat [X.] schutzwrdigen Interessen des [X.]s und die Belange des [X.] zu einem gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verltnis ge-bracht, ohne dabei den Kernbereich der Eigentumsgarantie auszlen([X.] NJW 2000, 798, 799). Dasselbe gilt fr den spezielleren Tatbestand- 11 -des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, der den [X.] eher noch weitergehendsctzt, als dies nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 TKG der Fall ist. Denn hier wird einem[X.]seigentmer eine Duldungspflicht rhaupt nur dann abverlangt,wenn er sein Eigentum durch die Einrmung eines [X.] hat und diese freiwillig eingegangene Bindung nicht durch eine zustzli-che und dauerhafte Nutzbarkeitseinschrkung verscrft wird (vgl. Senat,[X.], 16, 27; [X.], [X.] 2000, 89, 90).2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Annahme des [X.]s rechtsfehlerfrei, [X.] die Nutzbarkeit des [X.]s des [X.] durch Neuverlegung der Telekommunikationslinien in einem Abstand [X.] 1 m vom Rand des [X.] nicht dauerhaft zustzlich einge-schrkt wird. Die Nutzbarkeit eines [X.]s ist dann nicht dauerhaft zu-stzlich [X.] im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG, wenn die [X.] Nutzung, von vorrgehenden Überschreitungen abgesehen, vonder Art der [X.]snutzung her nicht r den durch die [X.] Rahmen hinausgeht ([X.], Wegerechte fr Telekommuni-kationslinien auf Privatgrundstcken, 2000, [X.]; [X.], in: [X.], § 57 [X.]. 25). So liegt der Fall hier. Die nach der [X.] im Bereich des [X.] noch zulssiliche landwirtschaftlicheNutzung wird durch die in einem Meter Tiefe verlegten [X.] nicht zu-stzlich [X.]. Eir diliche landwirtschaftliche Nutzung [X.] ist im Bereich des [X.] nachdem Inhalt der Dienstbarkeit ohnehin ausgeschlossen. Angesichts dessen gehtdie Argumentation der Revision fehl, der [X.] sei nunmehr gehalten, [X.] einem ausreichenden Abstand von der Schutzstreifengrenze zuhalten, um "auf der sicheren Seite zu sein" und nicht Gefahr zu laufen, die zu-- 12 -stzlichen Leitungen zu bescigen. Der [X.] war auch bisher nicht [X.], den Schutzstreifen als eigene "Risikozone" zu nutzen und in [X.] der nicht zentimetergenau mlichen Arbeitstechnik hineinzupfl.Durch die Verlegung der zustzlichen Leitungen hat sich daher fr ihn keineweitere Einschrkung ergeben. Daû [X.] eine Verletzung des [X.] folgenlos geblieben ist, wrend sich jetzt die Gefahr einer Bescigungbei einem Pflr die Grenze hinaus ert hat, ist daher kein Umstand,aus dem der [X.] Rechte herleiten kann.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Tropf[X.] KrrLemkeGaier

Meta

V ZR 27/01

23.11.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.11.2001, Az. V ZR 27/01 (REWIS RS 2001, 472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 472

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