Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2022, Az. 5 StR 314/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5671

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Tenor

Das Verfahren wird zuständigkeitshalber an den 4. Strafsenat abgegeben.

Gründe

1

Zur Entscheidung über die vorliegende Revision ist der 5. Strafsenat nicht zuständig. Es handelt sich um eine Verkehrsstrafsache. Der festgestellte Sachverhalt gibt Veranlassung, eine Strafbarkeit des Angeklagten auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB zu prüfen. Daran ist das Revisionsgericht durch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert. [X.] sind nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.] für das Geschäftsjahr 2022 (Teil [X.], [X.]) dem 4. Strafsenat zugewiesen. Dieser wurde angehört.

[X.]     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Resch     

      

von Häfen     

      

Meta

5 StR 314/22

11.10.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bremen, 9. März 2022, Az: 21 Ks 19/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2022, Az. 5 StR 314/22 (REWIS RS 2022, 5671)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5671

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