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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 333/09 vom 8. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. September 2009 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Bildung der Gesamtstrafe erfolgte rechtsfehlerfrei. Den Urteilsgrün-den ([X.]: Vollstreckung der Rest-Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen) lässt sich entnehmen, dass die Geldstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 30. März 2006 vollständig vollstreckt war. [X.]von [X.] Hubert Schäfer
Mayer
Meta
08.09.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.09.2009, Az. 3 StR 333/09 (REWIS RS 2009, 1850)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1850
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