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PDF anzeigen[X.] [X.]/00vom21. Juni 2000in der Strafvollstreckungssachegegenwegen Diebstahls u. a.[X.].: 3 Ds 759 Js 16337/98 (681/98) Amtsgericht [X.][X.].: 281 Ds 761/98 Amtsgericht Tiergarten[X.].: 50 BRs 64/97 Landgericht [X.][X.].: 546 [X.]/00 Landgericht [X.][X.].: [X.] Generalstaatsanwaltschaft [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 21. Juni 2000 beschlossen:Das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - [X.] ist für [X.] und die nachträglichen Entscheidungen, diesich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen, zuständig.Gründe:Der [X.] hat ausgeführt:"Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts [X.] wurde, als [X.] zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in die zu ihrem Bezirk gehö-rende Justizvollzugsanstalt aufgenommen wurde, nicht nur für diese Sache,sondern gemäß § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO auch für die weiteren Entscheidun-gen in der vorliegenden Sache zuständig ([X.]St 30, 223, 224; [X.] in [X.]. § 462a [X.]. 25 m.w.Nachw.). Dabei ist es ohne Bedeutung, dassdie Strafvollstreckungskammer in [X.] während der [X.], in welcher der Ver-urteilte in ihrem Bezirk Freiheitsstrafe verbüßte, in der vorliegenden Sache we-der über einen Antrag zu befinden noch von Amts wegen eine Entscheidung zutreffen oder vorzubereiten hatte ([X.]St aaO; [X.], 380f.; [X.] Be-schluss vom 11. August 1999 - 2 [X.] -). Hieran ändert auch nichts,dass die ursprüngliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer beimLandgericht [X.] durch den Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts[X.] vom 20. Februar 1998 ([X.]. 33 d.A.) zunächst auf dieses überge-gangen war ([X.] NStZ 1997, 100, 101), weil die Verbüßung von Strafhaft [X.] der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht [X.] nach [X.] erfolgte ([X.] NStZ-RR 1996, 56; NStZ 1996, 23)."- 3 -Dem schließt sich der Senat an.[X.]Detter [X.]Rothfuß
Meta
21.06.2000
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2000, Az. 2 ARs 156/00 (REWIS RS 2000, 1876)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1876
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